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Abs.: Dipl.-Ing. H.-G. Velden, An den Kastanien 24, 47551 Bedburg-Hau

 

Zustellung über Gerichtsvollzieher

 

Jochen Walter

Heinrich-Kürfgen-Str. 4

 

40670 Meerbusch

 

 

 

                                                                                                                      22.12.2003

 

 

 

 

Ihr gesetzwidriges Handeln als Geschäftsführer der RBS GmbH und als rechtswidriger, jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH

 

 

Sehr geehrter Herr Walter,

 

ich schreibe Sie an, zum einem in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der RBS GmbH und in Ihrer Funktion als rechtswidriger, jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH, wegen Ihrer Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften und Ihrer Bilanzmanipulationen. Als Folge der gesetzwidrigen Bereicherung der RBS GmbH wurde die Illiquidität der Lebit GmbH herbeigeführt, und darüber hinaus zum Schaden der Lebit Gläubiger, Masse vorenthalten. Damit liegt ein Verstoß gegen die gesellschafterlichen Treuepflichten vor, bzw. der Tatbestand einer böslichen Handlungsweise und den sich hieraus ableitenden umfassenden Schadensausgleichsansprüche und den langfristigen Verjährungsfristen.

 

Ich weise darauf hin, dass Sie, über Jahre hinweg, fortwährend und detailliert, über die von Ihnen begangnen Delikte informiert wurden. Obwohl gravierende Betrugshandlungen Gegenstand dieser Informationen waren, haben Sie sich konsequent jeglicher Stellungnahme enthalten. Sie sind Ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer der RBS GmbH und als rechtswidriger, jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH, nicht nachgekommen, und Sie haben Ihre satzungsmäßige Verpflichtung als Geschäftsführer einer öffentlich-rechtlichen Tochtergesellschaft verletzt. Deshalb soll für den Fall, dass Sie Ihre Verantwortung weiter leugnen, dieses Schreiben auch dazu dienen, den Nachweis zu führen, dass Sie umfassend über die Rechtsverletzungen informiert sind und Sie sich nicht durch Vortäuschen von Unkenntnis der Haftung entziehen können.

 

Die nachstehenden Darlegungen belegen nachvollziehbar, dass von Ihnen Betrugshandlungen vorgenommen wurden. Die Ausführung hierzu ist deshalb so ausführlich dargelegt, damit diese von jedermann, auch von Dritten, nachvollzogen werden können.

Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften und Herbeiführung der Illiquidität durch Herrn Walter

 

In dem, der Auseinandersetzung zugrunde liegenden Fall, waren Sie Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH Rheinisch-Bergischer Sparkassen, ein Tochter untenehmen der Stadtsparkassen Düsseldorf u.a. Die RBS GmbH war an der Lebit GmbH mit einer Stammeinlage und mit stillen Gesellschaftereinlagen beteiligt. Auch die stillen Gesellschaftereinlagen der RBS GmbH unterliegen nach GmbH-Gesetz den Kapitalerhaltungsvorschriften. Eigenkapitalersetzende stille Gesellschaftereinlagen dürfen nicht zurückgezahlt werden und auch Zinsen oder sonstige Nebenforderungen hierauf , unterliegen der Auszahlungssperre nach § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Eine Auszahlung von Zinsen auf Ersatzkapital darf nur erfolgen, soweit dies nicht zur Auszahlung des Stammkapitals oder gar zu eine Vergrößerung der überschuldung führt. Die Bilanzen wiesen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war und eine überschuldung vorlag. Die stillen Gesellschaftereinlagen unterliegen damit der gesetzlichen Pflicht zur Umqualifizierung zum Ersatzkapital. Sie verlangen und vereinnahmten für die RBS GmbH trotzdem rechtswidrig Vergütungen für die eigenkapitalersetzenden stillen Gesellschaftereinlagen. Mit der Auszahlung von Stammkapital bzw. Haftkapital wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt mit der Folge, dass die Gesellschaft hierdurch fortlaufend finanziell ausgeblutet und damit die Illiquidität herbeigeführt wurde. Sie sind deshalb von mir als Geschäftsführer zur Rückerstattung der Vergütungen wiederholt aufgefordert worden. Als Geschäftsführer der RBS GmbH verweigerten Sie die Rückzahlung der unrechtmäßig vereinnahmten Zahlungen mit dem Hinweis, dass Ihnen zwei Rechtsgutachten vorliegen, die die Auszahlungen von Vergütungen auf eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen für zulässig und rechtens erklären. Trotz wiederholter Aufforderung, mir die Gutachten vorzulegen, verweigerten Sie dies bis zum heutigen Tag. Ich habe Sie daraufhin schriftlich aufgefordert der Lebit GmbH das gesetzwidrig entzogenen Kapital zurückzuerstatten.

 

Unternehmensfinanzierung mittels Kettenfinanzierung durch Herrn Walter

 

Zitat: “Ferner fehlt es an einer Leistung zu (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführer, weil die auf die Einlageschuld gezahlten Mittel der Gesellschaft nur vorübergehend verbleiben und alsbald wieder an den Einalgeschuldner zurückfließen, sodass der Vorgang der Mittelaufbringung nicht als abgeschlossen angesehen werden kann.³ (BGH-Urteil vom 21.02.1994 ­ 60/93 Umgehungstatbestand, Kettenfinanzierung). Zum Zeitpunkt der Auszahlungen von Vergütungen auf Eigenkapitalersetzenden stillen Einlagen der RBS GmbH war das Stammkapital aufgezehrt und es bestand eine überschuldung und die Kreditlinien waren erschöpft. Erst durch die neue Mittelzuführung der Gesellschafter in die GmbH, konnte die Auszahlungen an die RBS GmbH geleistet werden! Damit war auch der Umgehungstatbestand (StGB) erfüllt, umgangssprachlich auch Kettenfinanzierung bzw. Schneeballfinanzierung genannt.

 

Bespitzelung und der Versuch der Erpressung des Geschäftsführers durch Herrn Walter

 

Unmittelbar nachdem ich bei Ihnen die Rückforderungsansprüche geltend gemacht habe, setzte eine für mich bis dato für unmöglich gehaltene Art der überwachung und Bespitzelung über mich, den Geschäftsführer, ein. Die übergriffe dienten nur dazu, etwas Kompromittierendes gegen mich aufzuspüren, um dies in erpresserischer Weise gegen mich zu verwenden, und mich so von der Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegen Sie und die RBS GmbH abzubringen. Es wurden über Monate hinweg unter Mitwirkung nahezu aller Ihrer Mitarbeiter die Geschäftsräume, Schreibtische und Geschäftsunterlagen nach vermeintlichen Verfehlungen meiner Person, dem Geschäftsführer der Lebit GmbH, durchsucht. Hierbei mussten auf Veranlassung Ihrer Mitarbeiter und Ihnen, auch die Mitarbeiter der Lebit GmbH mitwirken.

 

Weil ich weiterhin die Rückforderungsansprüche gegen Sie/ RBS GmbH betrieb, erfolgte durch Sie, Ihre Mitarbeiter und durch Hinzuziehung der Mitarbeiter der Lebit GmbH eine erneute, extensive überprüfung meiner Abrechnungen. Da trotz aller Bemühungen und weitreichender Recherchen keine Verfehlungen festgestellt werden konnten, griffen Sie, Herr Walter, zu dem Mittel des Betruges und konstruierten ein Vergehen. Sie warfen mir vor, dass ich meiner Frau die für die Lebit GmbH eine Bürgschaft abgegeben hatte, ein Aval gezahlt hätte und mir eine Vereinbarung mit nahen Angehörigen vertraglich untersagt sei. Daraufhin wurde von Ihnen versucht, mich hiermit zu erpressen und von mir gefordert, das ich meine Frau noch am selben Tage fristlos entlassen müsse oder ich als Geschäftsführer entlassen werde. Da Ihnen nur ein Entwurf einer Vereinbarung und dieser nur in Kopie vorlag, eine Zahlung nachweislich nie erfolgt ist, die Vereinbarung nie vollzogen wurde und die Regelung, dass keine Vereinbarung mit nahen Angehörigen getroffen werden dürfe, nach Abschluss der “Vereinbarung³ getroffen wurde, ist auch dieser Versuch mich zu erpressen und auszuschalten, gescheitert.

 

Da der Versuch der Erpressung erfolglos war und ich weiterhin die Rückforderungsansprüche gegen Sie betrieb, und ich Konsequenzen für Ihre, mir erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordene Mitwirkung bei dem Kapitalanlagebetrüger, dem Elektriker Amend forderte, entzogen Sie mir nahezu alle Geschäftsführerbefugnisse und übertrugen diese auf Ihre Mitarbeiter. Sie betrieben nun die Insurrektion der Mitarbeiter der Lebit GmbH, indem Sie diesen mitteilten, dass Sie Hauptgesellschafter und Eigentümer der Lebit GmbH seien und Sie das Sagen im Unternehmen hätten. Sie und Ihre Mitarbeiter gerierten sich als faktische Geschäftsführer der Lebit GmbH. In der Folge kam es zu einer eklatanten und nachhaltigen Störung und Behinderung des Geschäftsbetriebes.

 

Einschleusung eines Spitzels zur überwachung der Geschäftsführung durch Herrn Walter

 

Weil ich weiterhin die Rückforderungsansprüche gegen Sie betrieb und die Ausschaltung meiner Person fehlschlug musste auf Ihr Verlangen ein kaufmännischer Leiter, Dipl. Kaufmann Herr Luib, eingestellt werden. Dieser verkündete unumwunden, dass es seine Aufgabe sei, nach Verfehlungen meinerseits zu suchen. Er führte schriftlich aus, Zitat: “Ich habe die Aufgabe, bezüglich Ihrer Person Licht in das Dunkel zu bringen. Das war auch meine Pflicht gegenüber den Hauptgesellschaftern RBS ..... .³ Es stellte sich heraus, dass Herr Luib nicht das geringste kaufmännische Wissen besaß und noch nicht einmal Schriebmaschinenkenntnisse hatte, dass sämtliche Zeugnisse und Diplome gefälscht waren und er ein mehrfach vorbestrafter Hochstapler und Freigänger des Ulmer Gefängnisses war. Sein tatsächlich erlernter Beruf war Elektriker. Womit sich der Kreis schließt, auch der Kapitalanlagebetrüger Walter Amend ist von Beruf gelernter Elektriker. Sie haben scheinbar eine besondere Affinität zu dieser Berufsgruppe und diesen Kriminellen und glauben, dass gerade diese für Seriosität und kaufmännische Kompetenz stehen.

 

Verhinderung der Einziehung der Geschäftsanteile der RBS GmbH durch Herrn Walter

 

Durch Ihre Weigerung zur Rückerstattung der verbotenen Auszahlungen und durch die nachhaltige Störung und Behinderung des Geschäftsbetriebes war die Liquidität der Lebit GmbH gefährdet. Um Ihrem unwürdigen Treiben ein Ende zu setzen, lud ich zu einer Gesellschafterversammlung ein, die u.a. die Einziehung Ihrer Geschäftsanteile wegen grob gesellschaftsschädigendes Verhalten und die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegen Sie bzw. den Mitgesellschafter, der RBS GmbH zum Inhalt hatte. Zum Gegenstand weiterer Beschlüsse sollte Ihre Einschleusung des hochstapelnden Elektrikers Luib sein und Ihre Zusammenarbeit mit dem kapitalanlagebetrügenden Elektriker Amend, sowie die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüche gegen Sie und die RBS GmbH und die öffentlichmachung Ihrer Machenschaften im Zusammenwirken mit dem Hochstapler, Herrn Luib, und dem Kapitalanlagebetrüger Herrn Amend.

 

Rechtswidrige Geschäftsführungsübernahme durch Herrn Walter

 

Um die Einziehung der Geschäftsanteile und die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche und die öffentlichmachung der Einschleusung des Hochstapler Luib und Ihrer Mitwirkung beim Kapitalanlagebetrüger Amend und der hieraus sich ergebenden weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen zu vereiteln, sind Sie der ordentlichen, von der Geschäftsführung der Lebit GmbH einberufenen Gesellschafterversammlung, zuvor gekommen und haben ohne Einladung, am Sitz der RBS GmbH, rechtswidrig eine eigene Gesellschafterversammlung abgehalten, mich als Geschäftsführer widerrechtlich abgesetzt und sich selbst als rechtswidriger, jedoch faktischer Geschäftsführer berufen, um so für die Lebit GmbH unverzüglich den Konkursantrag zu stellen.

 

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Sie, vor dem Landgericht Kleve, erging am 13.02.1997 folgender Beschluss, Zitat: “Die von der RBS abgehaltene Gesellschafterversammlung war nicht wirksam einberufen, die Abhaltung der Gesellschafterversammlung war unzulässig und die Gesellschafterbeschlüsse sind nichtig. Die Abberufung des Mitgesellschafters und Geschäftsführers H.-G. Velden ist unwirksam³.

 

Erneute rechtswidrige Geschäftsübernahme durch Herrn Walter, trotz Auflage im einstweiliger Verfügungsverfahren

 

Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung im vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren am 23.01.1997, in dem Sie durch Herrn Jacob, Richter am Landgericht Kleve, Kammer für Handelssachen und anerkannter Referent i.S. Handels- und Gesellschaftsrecht umfassend und dezidiert belehrt wurden wer und wie zu einer Gesellschafterversammlung einberufen kann, teilten Sie mir schriftlich mit, dass Sie die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilen und hielten am 19.02.1997 erneut eine rechtswidrige Gesellschafterversammlung in Ihrem Hause ab. Sie haben mich erneut als Geschäftsführer widerrechtlich abgesetzt und sich selbst wieder als rechtswidriger, jedoch faktischer Geschäftsführer berufen!

 

Konkursherbeiführung durch Herrn Walter

 

Ihre widerrechtliche Geschäftsführung diente nur der Verhinderung der Einziehung der Geschäftsanteile der RBS GmbH, der Vereitelung der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche gegen die RBS GmbH, der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die RBS GmbH, der Unterdrückung der öffentlichmachung, der Einschleusung eines Hochstaplers, Ihre Zusammenarbeit mit dem Kapitalanlagebetrüger, Ihre fortgesetzte, rechtswidrige Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, Ihre rechtswidrige, eigene Bestellung zum Geschäftsführer bei Ihrer Beteiligung und der Verhinderung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Sie selbst. Als Mittel hierzu diente Ihnen die Konkursherbeiführung der Lebit GmbH, da wegen meiner umfassenden Bürgschaften der wirtschaftliche Ruin sicher und endgültige schien und ein gescheiterter Unternehmer, Originalton Walter; “an Glaubwürdigkeit und Reputation in diesem Lande nur noch von einem Kinderschänder übertroffen wird³. Folgerichtig unternahmen Sie alles um diesen Konkurs herbeizuführen, durch:

 

·      Mehrfache Verhinderung der Kapitalzuführung durch Dritte

·      Sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes

·      Betreibung von Kreditschädigungen

·      Geschäftsabwicklung an der Lebit GmbH vorbei, über einen Strohmann

·      Ankündigung und Vorbereitung einer Auffanggesellschaft

·      Herbeiführung der Illiquidität durch Sie als Gesellschafter und rechtswidriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH, u.a. durch die Weigerung zur Rückerstattung von verbotenen Auszahlungen nach § 31 GmbHG.

·      Herbeiführung der überschuldung durch Sie als Gesellschafter und rechts-widriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH, u.a. durch die Falschbilanzierung der zum Haftkapital umqualifizierten stillen Gesellschaftereinlage.

·      Anstiftung der Gläubiger zur Konkursantragstellung

 

Konkursantragstellung mittels vorsätzlich herbeigeführten Illiquidität und Manipulation der überschuldungsbilanz durch Herrn Walter

 

Sie weigern sich nicht nur dem gesetzlichen Anspruch an das GmbH-Gesetz nachzukommen, sondern auch die Forderungen des Handelsgesetzes zu erfüllen. Nachdem Sie unter Inkaufnahme der Rechtsbeugung die Illiquidität der Lebit GmbH herbeigeführt hatten, begehen Sie nun die Bilanzfälschung, zum Nachweis der überschuldung der Lebit GmbH.

 

Sie haben ca. 1,7 Millionen DM Gesellschaftereinlage, die kraft Gesetz und nach den von der Rechtsnorm festgelegten Umständen zwangsweise zum Ersatzkapital ­ Haftkapital umqualifiziert werden müssen, in der überschuldungsbilanz als Verbindlichkeit ­ Schulden der GmbH ausgewiesen.

 

Sie haben ca. DM 450.000,-- die unter Verletzung der Kapitalerhaltungvorschriften (§ 30 GmbHG) ausgezahlt wurden als rechtswidriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH nicht zurückgefordert und auch nicht zurückgezahlt (§ 31 GmbHG) und nicht als Forderung gegen Gesellschafter gebucht. Zusätzlich wurden weitere ca. DM 150.000,-- als Verbindlichkeiten auf Eigenkapitalersetzende Leistungen gebucht, somit wurden insgesamt weitere ca. 0,6 Millionen DM falsch bilanziert.

 

Sie haben eine nicht funktionstüchtige Produktionsanlage, deren Kaufvertrag rechtsverbindlich, auch mit Ihrer Unterschrift, gewandelt worden war, diese Tatsache ignoriert und die vermeintliche Forderung des Lieferanten als werthaltig eingebucht und zusätzlich die funktionsuntüchtige Anlage mit DM 75.000,--p.a. abgeschrieben, somit insgesamt eine weitere Falschbilanzierung von ca. 0,8 Millionen DM.

 

Es wurden von Ihnen allein mit den drei vorgenannten Positionen ca. 3,1 Millionen DM falsch bilanziert, bei einen Unternehmen mit einem Stammkapital von DM 846.500,--, ausschließlich mit dem Ziel, eine überschuldung für das Unternehmen vorzutäuschen.

 

Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche bei RBS GmbH/ Walter durch den Konkursverwalter

 

Nach Ihrem erfolgreich herbeigeführten Konkurs, machte der Konkursverwalter die Rückforderungsansprüche für die Gesellschaft und für die hierdurch geschädigten Gläubiger bei Ihnen/ RBS GmbH geltend. Da Sie sich auch weigerten auf Anforderung des Konkursverwalter die verbotenen Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzuerstatten, forderte dieser auf dem Klageweg, einen Anteil der Erstattungsansprüche gegen die RBS GmbH/ Walter, vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf, ein.

 

Die Voraussetzungen für die zwangsweise Umqualifizierung der stillen Gesellschaftereinlage, in Ersatzkapital waren nach § 30 GmbHG und aus unterschiedlichen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegeben, weil bereits vor der Auszahlung der Zinsen auf eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen das Stammkapital aufgezehrt war und eine überschuldung vorlag, weil die eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen zum Ausgleich des aufgezehrten Stammkapitals und der überschuldung benötigt wurden, und weil für diese Gesellschaftereinlagen vertraglich ein Rangrücktritt vereinbart war. Die Umwandlung der stillen Einlagen zum Ersatzkapital war und ist zwischen den Parteien unstrittig. Da das Stammkapital aufgezehrt war und eine überschuldung vorlag verstießen somit sämtliche Rückzahlungen bzw. Auszahlungen auf Vergütungen für eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen gegen die gesetzliche Vorschrift der Kapitalerhaltung. Damit unterlag die RBS GmbH als Gesellschafterin der Lebit GmbH und Sie, Herr Walter, als rechtswidriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH nach § 31 GmbHG, der Pflicht zur

 

Unterdrückung und Ersetzen der ordentlichen Bilanz durch eine von Herrn Walter selbst konstruierten Vermögensermittlung

 

Es gibt jedoch eine einzige Ausnahmeregelung nach der Eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen auch dann vergütet werden dürfen, wenn die Bilanz kein Gewinn ausweist, nämlich dann, wenn die Zahlung aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen, also aus dem nicht gebundenem Eigenkapital der Gesellschaft geleistet werden können (u.a. BGH-Urteil II ZR 307/88 vom 16.10.1989).

 

Der Nachweis von freiem Vermögen erfolgt allein durch die ordentliche Handelsbilanz. Die Bilanz ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluss. Die GmbH ist auf der Grundlage der §§ 238 ff HGB als Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen, und das Ergebnis der Buchführung ist bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der GmbH nach § 242 Abs. 3 HGB zugrunde zu legen. Ist die Handelsbilanz nach den Normen des Handelsbilanzrechts und des Ihr zugrunde liegenden Bilanzrichtliniengesetzes und entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt worden, dann ist Sie Rechtsinstitut, die das Vermögen der Gesellschaft darstellt. Die Bilanz ist ein Teil der Rechtsordnung, sie hat eine Rechenschaftsablegfunktion gegenüber den Behören, dem Finanzamt und den Gerichten, sie ist anerkannt als Bemessungsgrundlage und Beweismittel. Allein maßgeblich für den Nachweis von freiem Vermögen für die Lebit GmbH ist nur die unter Verantwortung der Geschäftsführung, unter Mitwirkung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner GmbH, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellten und von den Mitglieder der Gesellschafterversammlung genehmigten ordentlichen Handelsbilanz. Darüber hinaus ist in den stillen Gesellschaftsverträgen in § 4 vereinbart, dass für die Ermittlung der Vergütung, die Handelsbilanz maßgeblich ist. Die ordentlichen Bilanzen weisen eindeutig aus, dass k e i n freies Vermögen vorlag! Auch eine gutachterliche überprüfung der ordentlichen Bilanzen, über das Vorhandensein von freiem Vermögen bestätigte ebenfalls, das k e i n freies Vermögen vorlag!

 

 

Obwohl die Vermögensermittlung mit dem Vorliegen der ordentliche und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung, und damit auch von ihnen selbst genehmigten Handelsbilanz, rechtsverbindlich vollzogen war und diese kein freies Vermöge auswies, haben Sie eine eigene, neue, illegitime Bilanzierung erfunden. Sie präsentierten dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf anstelle des rechtmäßigen Beweismittels, der ordentlichen Handelsbilanz, mit Ihrer Klageerwiderung vom 28.01.1999 eine eigene von Ihnen im nachhinein selbst erstellte, nicht genehmigte, illegitime “Vermögensermittlung³ die nur dazu diente, freies Vermögen vorzutäuschen. über diese illegitime, eigene Bilanzierung waren weder die Geschäftsführung noch die Gesellschafterversammlung informiert oder gar durch diese genehmigt worden. Mit dieser “eigenen Vermögensermittlung³ widersprechen Sie der von ihnen selbst als Mitglied der Gesellschafterversammlung genehmigten ordentlichen Handelsbilanz und täuschen mit ihrer Hilfe freies Vermögen vor!

 

Noch einmal: Für die Vermögensermittlung und Vermögensausweisung einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Handelsgesetzbuch, allein und ausschließlich die Bilanz maßgeblich und als Beweismittel anerkannt. Schon das nicht Heranziehen der ordentlichen Handelsbilanz und das Ersetzen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensermittlung durch eine von Ihnen im Nachhinein selbst erstellten illegitimen falschen Vermögensaufstellung, die allen handels- und bilanzrechtlichen Anforderungen wiederspricht und ein der ordentlichen Bilanz diametral entgegen stehendes Ergebnis ausweist, erfüllt den Tatbestand der Bilanzmanipulation! Gerade in Ihrer Funktion als Geschäftsführer eines öffentlich-rechtlichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist Ihnen bekannt, dass nur die ordentliche Handelsbilanz Vermögen bzw. freies Vermögen einer Kapitalgesellschaft ausweist und diese nicht durch irgendeine illegitimen “Vermögensermittlung" ersetzt werden kann, die zudem ohne Mitwirkung der ordentlichen Geschäftsführung fabriziert, nicht den Gesellschaftern vorgelegt und von diesen nicht genehmigt wurde.

 

Bilanzmanipulation durch Herrn Walter

 

Aber kaum mehr zu überbieten ist Ihre Skrupellosigkeit und Art und Weise, wie Sie mit dieser illegitimen “Vermögensaufstellung³ Schulden der Gesellschaft als freies Vermögen der Gesellschaft ausweisen. Das Vortäuschen von freiem Vermögen wird von Ihnen wie folgt ausgeführt:

 

Erst wird das aufgezehrte Stammkapital und die überschuldung addiert und dieses Negativvermögen der GmbH dann den stillen Einlagen, Fremdkapital und Schulden der GmbH (bilanzrechtlich absolut unzulässig) gegenüber gestellt! Weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, wird das Mehr an Schulden, von Ihnen als freies Vermögen der GmbH ausgewiesen. Das heißt, es wird mit den Zahlen aus der Bilanz ein ihr völlig entgegen gesetztes Ergebnis vorgetäuscht und S c h u l d e n der GmbH als freies V e r m ö g e n der GmbH ausgewiesen!!

 

Das durch die Gegenüberstellung von Negativvermögen und Schulden der GmbH kein Guthaben bzw. Vermögen und schon gar kein freies Vermögen entstehen kann ist für Jedermann offensichtlich und zwingend logisch und der Unterschied zwischen Soll und Haben sollte Ihnen, Herr Walter, als Sparkassen-Betriebswirt und Geschäftsführer einer öffentlich-rechtlichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, bekannt sein.

 

Im OLG­Beschluß vom 26.06.1999 heißt es auf Seite 10, Abs. 1, Satz 2 u. Abs. 2, Satz 1, Zitat: “Dagegen bestehen weder eine Auszahlungssperre noch ein Rückgewährungsanspruch, sofern die Zinsen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden können bzw. gezahlt worden sind.³.... “Hier ergibt sich aus den ...von der Beklagten aufgestellten und erläuterten übersicht,....., dass die von den stillen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagen dazu ausreichten, die Jahresfehlbeträge 1994 und 1995 und das verlorene Stammkapital abzudecken und dass gleichwohl Ende 1994 noch ein überschuß (Anmerkung: dieser “überschuss³ wurde dann als freies Vermögen ausgewiesen) in Höhe von 291.850,45 DM und Ende 1995 in Höhe von 198.249,29 DM verblieb. In dieser Höhe hätten die Einlagen der stillen Gesellschaft ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgezahlt werden dürfen, ohne dass ein Rückgewährungsanspruch gemäß § 31 GmbHG bestanden hätte.³ (Hervorhebung/ Einfügung erfolgten durch den Verfasser) Hier wurden die Richter von Ihnen, Herr Walter, getäuscht und so ein Fehlurteil erwirkt.

 

Es ist schon von Ihnen ein Aberwitz solch eine Strategie auszubrüten, und auch eine besondere Dreistigkeit die Methode und das Resultat dieser Bilanzmanipulation dann auch noch vor Gericht vorzutragen, um so ein Urteil zu erschwindeln, das die Auszahlung für zulässig erklärt. Nach Ausbildung und Funktion und den umfassenden Darlegungen halte ich es nicht für möglich, dass Sie, Herr Walter, keinerlei Grundkenntnisse im Gesellschafts-, Handels- und Bilanzrecht haben und selbst detaillierte Ausführungen hierzu nicht in der Lage sind zu erfassen, vielmehr bin ich davon überzeugt, dass Sie, Herr Walter, der Initiator dieser wirtschaftskriminellen Praktiken sind.

 

Fragen an Herrn Walter zu Bilanzen und Ersatzkapital, sowie Widersprüchen in seiner Vermögensermittlung

 

Nachstehend habe ich einige Fragen aufgeführt, deren Beantwortung mit Ihren Kenntnissen als Bankbetriebswirt, Ihren Erfahrung als Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Ihrer Sachverstand als Aufsichtsratsmitglied der RBB Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Ihrer Kompetenz als ehemaliges Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der deutsch Kapitalbe-teiligungsgesellschaften und mit Ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen aus zwei Rechtsgutachten, nur eine leichte Pflichterfüllung sein wird. Allein die Tatsache der Beantwortung dieser Fragen und ihre Qualität hinsichtlich rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Begründung, wäre ein überzeugender Nachweis, für Ihre berufliche und persönliche Integrität.

 

Fragen zum Thema Bilanzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frage zum Thema Ersatzkapital, Fremdkapital und Eigenkapital:

 

 

 

 

 

Fragen zu Widersprüchen und Unschlüssigkeiten im Ergebnis von Walters selbst konstruierter Vermögensermittlung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sollte Sie, Herr Walter, jedoch die vorgenannten Fragen nicht beantworten, oder betriebswirtschaftlich und handels- und bilanzrechtlich nicht eindeutig und nicht sicher von Ihnen belegt werden können, wäre damit bewiesen was Sie sind, ein Wirtschaftskrimineller der die Aufdeckung und Aufklärung seiner Machenschaften seit nunmehr über acht Jahren behindert und verhindert, durch Begehen weiterer Betrugshandlungen. Ich versichere Ihnen hiermit, dass ich für diesen Fall, alle mir zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten wahrnehmen werde, Sie wegen Ihrer Betrügereien und Bilanzmanipulationen zur Verantwortung zu ziehen, und Konsequenzen gegen Sie und Ihren Helfern durchsetzen werde.

 

Ich fordere Sie hiermit auf, mir den persönlichen Erhalt und die Kenntnisnahme, dieses Schreibens zu bestätigen. Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, werde ich Ihnen zum gesicherten Nachweis der Zustellung dieses Schreiben über Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Des weiteren Um einen Nachweis des Empfangs meines Schreibens sicherzustellen, bitte ich, um eine Bestätigung des persönlichen Erhalts und Kenntnisnahme bis zum 06.02.03. Sollte keine Bestätigung eingehen, werde ich Ihnen dieses Schreiben erneut zum gerichtsverwertbaren Nachweis zustellen lassen.

fordere ich Sie auf zur Beantwortung der Fragen sowie die Abgabe einer Stellungnahme bis eine Woche nach Zustellung dieses Schreibens.

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

Hans-Georg Velden