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Abs.: Dipl.-Ing. H.-G. Velden, An den Kastanien 24, 47551 Bedburg-Hau
Zustellung über Gerichtsvollzieher
Direktor Hans Schwarz
Berliner Allee 33
40212 Düsseldorf
22.12.2003
Ihr pflichtwidriges Verhalten als Gesellschafter und Beiratsmitglied der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft und Ihre Duldung von rechtswidrigen Hand-lungen als Vorstandvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes
Sehr geehrter Herr Schwarz,
ich schreibe Ihnen in Ihrer Funktion als Geschäftsführer/ Vorstandvorsitzender der Stadt - Sparkasse Düsseldorf, als Gesellschafter sowie als Beiratsmitglied der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH wegen der sich hieraus ergeben-den Verpflichtung zur Aufsicht und Eingreifen bei Bekanntwerden von gesellschaftsrechtlichem Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen. Sie gehören zum Kreis derjenigen, die mittelbar an der Lebit GmbH beteiligt waren, Ihre Stellung entsprach der eines Gesellschafters und Sie haben gesellschafter-ähnlichen Einfluss ausgeübt.
Ihnen ist u.a. bekannt die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften durch die RBS GmbH/ Herrn Walter, zum ersten in der Funktion als Gesellschafter der Lebit GmbH, und zum zweiten durch den Geschäftsführer der RBS GmbH, durch Herrn Walter, in seiner Funktion als rechtswidriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH. Als Folge der gesetzwidrigen Bereicherung der RBS GmbH/ Walter wurde die Illiquidität der Lebit GmbH herbeigeführt und darüber hinaus zum Schaden der Lebit Gläubiger, Masse vorenthalten. Damit liegt ein Verstoß gegen die gesellschafterlichen Treuepflichten vor, bzw. der Tatbestand einer böslichen Handlungsweise und den sich hieraus ableitenden umfassenden Schadensausgleichsansprüchen und den langfristigen Verjähr-ungsfristen.
Ich weise nochmals darauf hin, dass Sie, Herr Schwarz, über Jahre hinweg, fortwährend und detailliert, über die von Herrn Walter/ RBS GmbH begangnen Delikte wie Kapitalanlagebetrug, Bilanzmanipulation und Täuschung des Gerichts, informiert wurden. Obwohl gravierende Betrugshandlungen Gegenstand dieser Informationen waren, haben Sie sich konsequent jeglicher Stellungnahme enthalten und selbst die Bestätigung des Empfangs von Briefen verweigert. Nach dem Gesetz sind Sie grundsätzlich verpflichtet Rechtsverletzungen nachzugehen, und hier Stellung zu beziehen. Sie sind auch nach der Satzung und in Ihrer Funktion als Vorstandvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes bei Bekannt werden von rechtswidrigen Handlungen zur Aufklärung und zum Einschreiten verpflichtet.
Sie sind Ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer nicht nachgekommen, und Sie haben Ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen als Vorstandsvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes verletzt. Deshalb soll für den Fall, dass Sie Ihre Verantwortung weiter leugnen auch dieses Schreiben dazu dienen, den Nachweis zu führen, dass Sie umfassend und leicht nachvollziehbar über die Rechtsverletzungen informiert sind und Sie sich nicht durch Vortäuschen von Unkenntnis oder durch Verweis auf Gefälligkeitsgutachten der Haftung entziehen können.
Die nachstehenden Darlegungen belegen nachvollziehbar, dass Betrugshandlungen vorliegen die von Ihnen gedeckt und mitgetragen wurden. Die Ausführungen hierzu sind deshalb so ausführlich dargelegt damit diese von jedermann, auch von Dritten nachvollzogen werden können.
Kapitalanlagebetrug, Bilanzmanipulationen und Täuschung der Gerichte
In dem, der Auseinandersetzung zugrunde liegenden Fall, ist der Beschuldigte, Jochen Walter, Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft Rheinisch -Bergischer Sparkassen mbH, ein Tochterunternehmen der Stadtsparkasse Düsseldorf. Die RBS GmbH war an der Lebit GmbH mit einer Stammeinlage und mit stillen Gesellschaftereinlagen beteiligt. Auch die stillen Gesellschaftereinlagen der RBS GmbH unterliegen nach GmbH-Gesetz den Kapitalerhaltungsvorschriften. eigenkapitalersetzende stille Gesellschaftereinlagen dürfen nicht zurückgezahlt werden und auch Zinsen oder sonstige Nebenforderungen hierauf, unterliegen der Auszahlungssperre nach § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Eine Auszahlung von Zinsen auf Ersatzkapital darf nur erfolgen, wenn und soweit vorhanden, aus dem Stammkapital übersteigenden Eigenmittel, dem so genannten ausschüttungsfähigem, freiem Vermögen. Die Bilanzen wiesen für den streitgegenständlichen Zeitraum kein freies Vermögen aus. Die RBS GmbH/ Walter verlangte und vereinnahmte trotzdem rechtswidrig Vergütungen für seine Eigenkapitalersetzenden stillen Gesellschaftereinlagen. Mit der Auszahlung von Stammkapital bzw. Haftkapital wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt mit der Folge, dass die Gesellschaft hierdurch fortlaufend finanziell ausgeblutet und damit die Illiquidität herbeigeführt wurde. Der Beschuldigte ist deshalb von mir als Geschäftsführer zur Rückerstattung der Vergütungen aufgefordert worden. Herr Walter/ RBS verweigerte die Rückzahlung der unrechtmäßig vereinnahmten Zahlungen. Um die Einziehung der Geschäftsanteile von der RBS GmbH und die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche und der hieraus sich ergebenden weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen zu vereiteln, hat er mich als Geschäftsführer widerrechtlich abgesetzt und sich selbst als rechtswidrig, jedoch faktischer Geschäftsführer berufen (siehe Beschluss des LG-Kleve vom 13.02.1997) und die Lebit GmbH unverzüglich in den Konkurs geführt. In der Folge machte der Konkursverwalter einen Teil der Erstattungsansprüche gegen die RBS vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf geltend.
Die Voraussetzungen für die zwangsweise Umqualifizierung der stillen Gesellschaftereinlage, in Ersatzkapital waren nach § 30 GmbHG und aus unterschiedlichen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegeben, weil bereits vor der Auszahlung der Zinsen auf Eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen das Stammkapital aufgezehrt war und eine überschuldung vorlag, weil die eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen zum Ausgleich des aufgezehrten Stammkapitals und der überschuldung benötigt wurden, und weil für diese Gesellschaftereinlagen vertraglich ein Rangrücktritt vereinbart war. Die Umwandlung der stillen Einlagen zum Ersatzkapital war und ist zwischen den Parteien unstrittig. Da das Stammkapital aufgezehrt war und eine überschuldung vorlag verstießen somit sämtliche Rückzahlungen bzw. Auszahlungen auf Vergütungen für Eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen gegen die gesetzliche Vorschrift der Kapitalerhaltung. Damit unterlag die RBS GmbH als Gesellschafterin der Lebit GmbH und Herr Walter als rechtswidriger jedoch faktischer Geschäftsführer der Lebit GmbH nach § 31 GmbHG, der Pflicht zur Rückerstattung von verbotenen Auszahlungen.
Es gibt jedoch eine einzige Ausnahmeregelung nach der eigenkapitalersetzende Einlagen auch dann vergütet werden dürfen, wenn die Bilanz keinen Gewinn ausweist, nämlich dann, wenn die Zahlungen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen, also aus dem nicht gebundenem Eigenkapital der Gesellschaft geleistet werden können (u.a. BGH-Urteil vom 16.10.1989, BGHZ 109 S. 55 66 = DB 19898,2470,2472)
Der Nachweis von freiem Vermögen erfolgt allein durch die ordentliche Handelsbilanz. Die Bilanz ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluss. Die GmbH ist auf der Grundlage der §§ 238 ff HGB als Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen, und das Ergebnis der Buchführung ist bei der Erstellung des handelrechtlichen Jahres-abschlusses der GmbH nach § 242 Abs. 3 HGB zugrunde zu legen. Ist die Handelsbilanz nach den Normen des Handelsbilanzrechts und des ihr zugrunde liegenden Bilanzrichtliniengesetzes und entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt worden, dann ist sie Rechtsinstitut, die das Vermögen der Gesellschaft darstellt. Die Bilanz ist ein Teil der Rechtsordnung, sie hat eine Rechenschaftsablegefunktion gegenüber den Behörden, dem Finanzamt und den Gerichten, sie ist anerkannt als Bemessungsgrundlage und Beweismittel. Allein maßgeblich für den Nachweis von freiem Vermögen für die Lebit GmbH ist nur die unter Verantwortung der Geschäftsführung unter Mitwirkung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner GmbH, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellten und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung genehmigten ordentliche Handelsbilanz. Darüber hinaus ist in den stillen Gesellschaftsverträgen in § 4 vereinbart, dass für die Ermittlung der Vergütung, die Handelsbilanz maßgeblich ist. Die ordentlichen Bilanzen weisen eindeutig aus, dass k e i n freies Vermögen vorlag! Auch eine gutachterliche überprüfung der ordentlichen Bilanzen, über das Vorhanden-sein von freiem Vermögen, bestätigte ebenfalls, dass k e i n freies Vermögen vorlag!
Obwohl die Vermögensermittlung mit dem Vorliegen der ordentlichen und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung, und damit auch von Herrn Walter selbst genehmigten Handelsbilanz, rechtsverbindlich vollzogen war und diese kein freies Vermögen auswies, hat dieselbe Person eine eigene, neue, illegitime Vermögensaufstellung erfunden. Herr Walter präsentierte dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf anstelle des rechtmäßigen Beweismittels, der ordentlichen Handelsbilanz mit seiner Klageerwiderung vom 28.01.1999 eine eigene von ihm im nachhinein selbst erstellte nicht genehmigte, illegitimen Bilanzierung die nur dazu diente, freies Vermögen vorzutäuschen. über diese illegitime “eigene Vermögensermittlung" waren weder die Geschäftsführung noch die Gesellschafterversammlung informiert oder gar durch diese genehmigt worden. Mit dieser “eigenen Bilanzierung" widerspricht Herr Walter den von ihm selbst als Mitglied der Gesellschafterversammlung genehmigen ordentlichen Handelsbilanzen und täuscht mit ihrer Hilfe freies Vermögen vor!
Noch einmal: Für die Vermögensermittlung und Vermögensausweisung einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Handelsgesetzbuch, allein und ausschließlich die Bilanz maßgeblich und als Beweismittel anerkannt. Schon die Unterschlagung der ordentlichen Handelsbilanz und das Ersetzen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensermittlung durch eine von Herrn Walter im Nachhinein selbst erstellten illegitimen falschen Vermögensaufstellung, die allen handels- und bilanzrechtlichen Anforderungen widerspricht und ein der ordentlichen Bilanz diametral entgegen stehendes Ergebnis ausweist, erfüllt den Tatbestand der Bilanzmanipulation! Gerade in Ihrer Funktion als Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes ist Ihnen bekannt, dass nur die ordentliche Handelsbilanz Vermögen bzw. freies Vermögen einer Kapitalgesellschaft ausweist und diese nicht durch irgendeine illegitimen “Vermögensaufstellung" ersetzt werden kann, die zudem ohne Mitwirkung der ordentlichen Geschäftsführung fabriziert, nicht den Gesellschaftern vorgelegt und von diesen nicht genehmigt wurde.
Aber kaum mehr zu überbieten ist die Skrupellosigkeit auf welche Art und Weise, wie mit dieser illegitimen Bilanzierungsmethode Schulden der Gesellschaft als freies Vermögen der Gesellschaft ausgewiesen wurde. Die Vortäuschung von Vermögen wird von Herrn Walter/ RBS GmbH wie folgt ausgeführt:
Erst wird das aufgezehrte Stammkapital und die überschuldung addiert und dieses Negativvermögen der GmbH dann den stillen Einlagen, Fremdkapital und Schulden der GmbH (bilanzrechtlich absolut unzulässig) gegenüber gestellt! Weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, wird das Mehr an Schulden, als freies Vermögen der GmbH bezeichnet. Das heißt, es wird mit den Zahlen aus der Bilanz ein ihr völlig entgegen gesetztes Ergebnis vorgetäuscht und S c h u l d e n der GmbH als freies, Vermögen der GmbH ausgewiesen!!
Dass durch die Gegenüberstellung von Negativvermögen und Schulden der GmbH kein Guthaben bzw. Vermögen und schon gar kein freies Vermögen entstehen kann ist für jedermann offensichtlich und zwingend logisch, und der Unterschied zwischen Soll und Haben sollte Ihnen, Herr Schwarz, als Vorstandvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kredit-institutes, bekannt sein.
Wie eingangs des Schreibens dargelegt möchte ich Ihren Versuch vereiteln, durch Verweis auf Gefälligkeitsgutachten, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Die Betrughandlung ist auch deshalb so nachvollziehbar dargelegt, damit diese von Ihnen eigenverantwortlich erkannt werden kann. Ich fordere Sie zum wiederholten Male auf, die beiden Gutachten, auf die Sie sich berufen, offen zu legen. Eines dieser Gutachten, das mir zugespielt wurde, bestätigte meinen Verdacht, warum es unter Verschluss gehalten wird. Der Autor dieses Gutachtens, Herr RA Dr. Rellemeyer, ist der Hausjurist der Stadtsparkasse Düsseldorf und der RBS GmbH und er ist der Jurist, der für die Erstellung der Klageerwiderung für die RBS GmbH mitverantwortlich ist und damit für die Bilanzmanipulation und der Täuschung der Gerichte. Im übrigen leugnet auch Herr Dr. Rellemeyer genau wie Sie, seine Verantwortung und er verweist als Gutachter, bezüglich der Frage über das Vorliegen von freiem Vermögen für die Lebit GmbH, wieder auf ein Gutachten. Es gibt vermutlich gute Gründe warum auch dieses Gutachten von Ihnen nicht vorgelegt wird. Damit der Autor nicht bekannt wird und das Gutachten wenn es denn überhaupt zur streitgegenständlichen Frage Stellung bezogen hat, nicht überprüft und widersprochen werden kann. Ich verweise hiermit noch mal auf das von mir, Ihnen vorgelegte Gutachten, das eindeutig bestätigt, dass kein freies Vermögen bei der Lebit GmbH für den streitgegenständlichen Zeitraum vorlag und keine Rücklagen oder sonstige Vermögen, aus den hätte freies Vermögen geriert werden können.
Es ist schon ein Aberwitz solch eine Strategie auszubrüten, und auch eine besondere Dreistigkeit die Methode und das Resultat dieser Bilanzmanipulation dann auch noch vor Gericht vorzutragen, um so ein Urteil zu erschwindeln, das die Auszahlung für zulässig erklärt. Nach den umfassenden Darlegungen halte ich es nicht für möglich, dass Sie Herr Schwarz keinerlei Grundkenntnisse im Gesellschafts-, Handels- und Bilanzrecht haben und selbst detaillierte Ausführungen hierzu nicht in der Lage sind zu erfassen, vielmehr bin ich davon überzeugt, dass Sie die Täuschung sehr wohl erkannt haben und diese wirtschaftskriminellen Praktiken von Herrn Walter decken.
Unternehmensvernichtung
Ein Tochterunternehmen eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes das nach Satzung verpflichtet ist, die Kreditversorgung besonders von Klein- und Mittelständische Unternehmen sicherzustellen, verlangte trotz gesetzlicher Auflage zur Umwandlung seiner stillen Gesellschaftereinlagen zum Ersatzkapital, rechtswidrig die Auszahlung der Kapitalverzinsung hierauf. Mit der Auszahlung von Stammkapital bzw. Haftkapital wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt mit dem Ergebnis, dass die Gesellschaft hierdurch fortlaufend finanziell ausgeblutet, und die Illiquidität damit herbeigeführt wurde.
Dass diese Machenschaften dem Geschäftsführer der RBS GmbH Herrn Walter vorgeworfen werden, ist sicherlich nicht überraschend, Herr Walter ist ein ehemaliger mitwirkender, kaufmännischer Kopf im Kapitalanlagebetrug, der mittels Ketten-finanzierung einen hohen dreistelligen Millionenschaden bei der Stadtsparkasse Düsseldorf mitzuverantworten hat. Bei dieser Vergangenheit bedarf es schon ganz besonderer Beziehungen und Umstände, um Geschäftsführer eines Tochterunter-nehmens eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu werden. Er setzt nun sein kriminelles Wirken ungehindert fort, diesmal im Rahmen von Unternehmens-beteiligungen über stillen Beteiligungen, einer neuen Variante des Kapitalanlage-betruges.
Als Vorstandsvorsitzender eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes unterliegt Ihr unternehmerisches Handeln im besonderen Maße wirtschaftsethischen Anforder-ungen. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung ist nicht nur ein wirtschaftsethisches Anliegen, sondern eine vom GmbH-Gesetz vorgegebene Bedingung. Gerade die Kreditwirtschaft profitiert von diesem Rechtsgrundsatz. Tatsächlich fordern Sie, bei Gefährdung von Unternehmenskrediten, dass eigenkapitalersetzende Leistungen und deren Verzinsung hierauf nicht ausgezahlt, bzw. da wo bereits Auszahlungen erfolgt sind; diese zurückgezahlt werden. Von den Gesellschaften an denen Sie über Ihr Tochterunternehmen beteiligt sind, verlangen Sie nun zum Zwecke der eigenen Bereicherung das genaue Gegenteil. Sie verlangen, dass Zinsen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wider geltendes Recht ausge-zahlt werden, und weigern sich bereits rechtswidrig ausgezahlte Leistungen zurückzuerstatten. Die Akademie für Wirtschaftsethik führt aus, dass der Begriff “Ethik" für Richtige, Legitime, und Gerechte steht, Ihr unternehmerisches Handeln verletzt geltendes Recht und widerspricht allen wirtschaftsethischen Anforder-ungen, Anstatt für Rechtssicherheit und -klarheit zu sorgen, decken und billigen Sie Kapitalanlagebetrug, Bilanzmanipulationen und die Täuschung der Gerichte.
Obwohl das Resultat der illegitimen Vermögensermittlung durch Herrn Walter klar erkennbar auf eine Bilanzmanipulation basiert, ist dieser Rechtsbruch von Ihnen mitgetragen und gedeckt worden. Ich fordere Sie zum wiederholten Male auf, die RBS GmbH/ Walter zu veranlassen, dieses, zu Lasten des Stammkapitals und der überschuldung rechtswidrig entzogene Kapital, an die Lebit GmbH i.K. zurückzahlen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Herr Wolfgang Clement, fordert nachdrücklich Ethik und Moral von der Wirtschaft und in Bezugnahme auf Unternehmensvorstände ruft er dazu auf “dass ohne Rücksicht auf Person und Amt gegen jeden vorzugehen ist der Anstand und gute Sitten verletztł Umso mehr gilt dies für den Vorstandsvorsitzenden eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes, wenn dieser nicht nur Anstand und gute Sitten verletzt, sondern auch wirtschaftskriminellen Praktiken deckt und nicht für Rechtsklarheit sorgt. Sollte hier eingehend bis eine Woche nach Zustellung dieses Schreibens keine Antwort vorliegen, werde ich ohne Rücksicht auf ihre Person und auf Ihr Amt weitergehende Maßnahmen gegen Sie zur Durchsetzung der Ansprüche veranlassen.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir den persönlichen Erhalt und die Kenntnis-nahmen, dieses Schreibens zu bestätigen. Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, werde ich Ihnen zum gesicherten Nachweis der Zustellung, auch dieses Schreiben, wie schon in der Vergangenheit, über Gerichtsvollzieher zustellen lassen.