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Mafia-Methoden bei der Sparkassen-Tochter RBS GmbHSparkassenvorstände aus dem Rheinland bedien(t)en sich Krimineller als Helfer, um 'das große Geschäft' zu machen.Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Richter agieren wie Angehörige einer 'kriminellen Vereinigung'.Von Stefan Fügner und Dr. Peter Niehenke
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| Vorsitzender | Friedrich-Wilhelm Schäfer (Vorstandsmitglied Sparkasse Wuppertal) |
| Stv. Vorsitzender | Hans Schwarz (Vorstandsvorsitzender Stadtsparkasse Düsseldorf) |
| weitere Mitglieder | Michael Beck (Vorstandsmitglied Sparkasse Essen) Heinz Welter (Vorstandsvorsitzender Sparkasse Neuss) Ingo Müller-Lüneschloß (Vorstandvorsitzender Stadtsparkasse Remscheid) Lothar Heinemann (Vorstandsvorsitzender Stadtsparkasse Solingen) |
Die
Unternehmensbeteiligungseuphorie, sowie das solide Erscheinungsbild der RBS
GmbH trieben ihr zahlreiche Kunden in Form hochmotivierter Unternehmer zu.
Standen hinter der RBS GmbH doch sechs rheinisch-bergische Großsparkassen.
Ein exklusives Büro in Düsseldorf und Hochglanzprospekte rundeten
die Sache ab. Dies war auch der Grund, weshalb die kapitalsuchenden Jungunternehmer
glaubten, sich bei einem solchen Unternehmen, mit diesen Gesellschaftern
und dieser Geschäftsführung, in besten Händen zu befinden.
Herr Velden arbeitete bei der Lebit GmbH, einem Unternehmen für die Herstellung von Spezialisolierungen für erdverlegte Pipelines,
als Geschäftsführer. Hausbank war die Stadtsparkasse Neuss (vormals Grevenbroich).
Weil Velden in der Firma interessante Entwicklungsmöglichkeiten sah
und sie übernehmen wollte, brauchte und suchte er einen Kapitalgeber
und wandte sich auf Empfehlung seiner Sparkasse an die RBS, die sich
daraufhin mit etwa 30 % der Anteile in die Gesellschaft einkaufte. (Siehe Prospekt der Lebit GmbH.)
Wie einleitend bereits beschrieben, dürfen im Falle eines 'stillen Gesellschafters' Zinsen nur dann ausgezahlt werden, wenn das Unternehmen einen Gewinn ausweist. Walter jedoch verlangte und vereinnahmte Zinsen für die stille Beteiligung
der RBS selbst dann, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftete
und berief sich hierbei auf die vertraglich vereinbarte Mindestverzinsung
(siehe Rechnung über Mindestvergütung der RBS GmbH).
Üblich
ist eine Gewinnausschüttung für alle Beteiligten, offenen und stillen
Gesellschafter, nach Kapitalanteilen. Mit der Mindestvergütung oder
Vorab- bzw. Vorzugsvergütung ist jedoch sichergestellt, dass nur der
stille Gesellschafter vor Gewinnausschüttung an alle Gesellschafter,
erst seine Mindestvergütung erhält. Sollte dann noch ein Gewinn
verbleiben so wird dieser dann unter allen Gesellschafter aufgeteilt (siehe stiller Gesellschaftervertrag).
Walter begnügte sich jedoch nicht mit dieser 'Vorzugsbehandlung', sondern er
deklarierte außerdem diese eigentlich nur im Falle eines
Unternehmensgewinns anfallende Mindestvergütung als eine vom Gewinn
unabhängige Festverzinsung. (Dieses Vorgehen ist, wie weiter unten noch ausführlicher dargestellt werden wird, unseres Erachtens für jeden einigermaßen intelligenten Menschen leicht als rechtswidrig erkennbar - aber, leider, wie so oft bei den hier dargestellten Fällen, nicht für die verantwortlichen Richter.) Auf Nachfragen Veldens zu dieser im Falle einer stillen Beteiligung seinem
Rechtsempfinden nach illegalen 'Sondervergütung' antwortete Walter mit
dem Hinweis, dass der Vertrag von Sparkassen-Juristen erstellt worden sei,
in der Sparkassenorganisation so üblich sei und ihm im Übrigen
zwei Rechtsgutachten vorlägen, die seine Rechtsauffassung bestätigen
würden.
Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass Walter sich bis heute weigert,
diese Gutachten vorzulegen, denn der Bundesgerichtshof spricht in seinem
Urteil bei stillen Beteiligungen, in denen
eine Mindestverzinsung als eine vom Erfolg bzw. Gewinn des Unternehmens unabhängige
Festverzinsung behandelt wird, von einer irreführenden Unternehmensbeteiligung
und von einer arglistigen Täuschung. (Kommentar zum BGH-Urteil hier
klicken).
Neben der vom Gewinn abhängigen Mindestverzinsung, die eigenmächtig und im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes
von Walter als eine vom Gewinn unabhängige Festverzinsung umdeklariert
wurde, war eine weitere von Gewinn abhängige Verzinsung für die
stillen Einlagen vereinbart worden. In der Summe konnten diese Vergütungen
eine Höhe erreichen, bei der man eigentlich nur noch von Wucher sprechen
kann. Für die Jahre, in denen die Gesellschaft keinen Gewinn auswies,
war ein Nachbezugsrecht vereinbart, das bis zu zwei Jahren rückwirkend
galt, so dass nach zwei Jahren ohne Gewinn oder gar bei Verlust und einem
darauf folgendem Jahr mit Gewinn, ein Gesamtverzinsung in Höhe von bis
zu 36 % p.a. anfallen konnte. Beispiel:
| 1. Geschäftsjahr Verlust | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| 2. Geschäftsjahr Verlust | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| 3. Geschäftsjahr Gewinn | gewinnunabhängige Vergütung: | 12% |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütung | 8% | |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütung aus 1.Verlustjahr (Nachbezugsrecht) | 8% | |
| zuzügl. gewinnabhängige Vergütung aus 2.Verlustjahr (Nachbezugsrecht) | 8% |
Summe Verzinsung für 3 Geschäftsjahre, davon nur ein Jahr mit Gewinn: 60%
Für die von Herrn Walter geforderte vom Gewinn unabhängige Mindestverzinsung
der stillen Einlagen in den Jahren, in denen das Unternehmen einen Verlust
auswies, mussten dann noch einmal bis zu 17,75 % Zinsen für den hierfür
beanspruchten Kontokorenkredit gezahlt werden. Allein im ersten Jahr, in
dem das Unternehmen ein Gewinn erwirtschaftet hätte, wäre dann
eine Verzinsung von 36 % p.a angefallen!
Man muss sich fragen, warum Velden einen solchen Vertrag überhaupt unterschrieb.
Auf Nachfrage sagt er dazu, dass das Beteiligungsmodell eben den großen
Vorteil habe, dass man für den Fall, dass keine Gewinne erwirtschaftet
werden könnten, auch keine Zinslasten zu tragen habe. Für diesen
Vorteil habe der die für den Fall eines Gewinns dann in der Tat extrem
hohen Zinsen in Kauf genommen. Es wäre ja auch nie ein Problem entstanden,
so seine Wertung, wenn der Vertrag gesetzestreu ausgelegt worden wäre.
Das Unternehmen sei deshalb zerstört worden, weil der Vertrag in grotesker
Weise gesetzeswidrig ausgelegt worden sei und er zudem Opfer von massivem Betrug
und rechtswidrigen Machenschaften seitens des Geschäftsführers
der sparkasseneigenen RBS, Jochen Walter, geworden sei.
Der wichtigste Grundsatz einer Kapitalgesellschaft ist der Grundsatz der
sog. 'Kapitalerhaltung'. Wenn das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen
oder aufgezehrt ist, unterliegen die stillen Gesellschaftereinlagen der gesetzlichen
Pflicht zur Umqualifizierung zum Ersatzkapital bzw. Haftkapital. Für
diesen Fall untersagt das GmbH-Gesetz gemäß § 30 strikt die
Eigenkapital ersetzenden Einlagen zurückzuzahlen oder Zinsen hierfür
auszuzahlen. Sind jedoch Auszahlungen erfolgt, müssen diese nach § 31 GmbH-Gesetz der Gesellschaft zurück erstattet werden.
Die Bilanzen der Lebit GmbH wiesen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war. Nach dem GmbH-Gesetz ist in diesem Fall die Auszahlung von Zinsen verboten, genauer gesagt: Es handelt sich um eine Straftat, dennoch Zinsen auszuzahlen.
Trotzdem verlangte und vereinnahmten die RBS GmbH Zinsen für ihre Eigenkapital ersetzenden stillen Gesellschaftereinlagen.
Ausgezahlte Zinsen müssen, wenn sie widerrechtlich ausgezahlt wurden, zurückerstattet werden. So verlangt es das weiter oben zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die RBS GmbH/ Walter jedoch verweigerte jedoch die Rückerstattung,
obwohl sie hierzu mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert wurde
(siehe Weigerung zur Rückerstattung).
Auch in diesem Fall verwies Walter auf die ihm vorliegenden Rechtsgutachten, die
seine Auffassung bestätigen würden, doch er lehnte es auch hier
ab, sie vorzulegen. Mit der Weigerung, die Rückzahlungen
der Gesellschaft zu erstatten, verstießen Walter/ RBS gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften,
mit der Folge, dass die Gesellschaft finanziell ausgeblutete. Ganz offensichtlich sollte die Illiquidität
absichtlich herbeigeführt werden.
Da die Mittel zur Auszahlung der Zinsen nicht vorhanden waren, musste weiteres
Beteiligungskapital eingebracht werden. Die Jungunternehmer, die sich weigerten,
neues Kapital nachzuschieben, wurden mit dem Hinweis, das Investment nicht
zu gefährden, ausgequetscht. Das frische Kapital kam aber nicht etwa
dem jeweiligen Unternehmen uneingeschränkt zu gute, um die Liquidität
zu sichern, sondern es wanderte wieder zurück in die Taschen der RBS
GmbH. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten: Durch dieses Vorgehen wird der Tatbestand der Kettenfinanzierung erfüllt (der juristisch korrekte Begriff heißt Umgehungstatbestand). Mit Kettenfinanzierung hat Walter ja, wie oben geschildert, durch die Zusammenarbeit mit seinem Intimus Walter Amend Erfahrung.
Da sich Walter auch nach mehrfachen mündlichen Aufforderungen weigerte, die durch einen eklatanten Verstoß gegen das GmbH-Gesestz vereinnahmten Zinsen zurück zu erstatten, und nicht bereit war, die Rechtsgutachten vorzulegen, forderte Velden, Geschäftsführer der Lebit GmbH, die Rückzahlung der 'gewinnunabhängigen Vergütungen' jetzt schriftlich an (siehe Rückforderung).
Alarmiert setzte Walter jetzt alle Hebel in Bewegung, um die Rückforderungsansprüche
abzuwehren. Zunächst forderte er von den den Mitgesellschaftern, entgegen
jeder betriebswirtschaftlichen Vernunft (zusätzliche Gehaltskosten, teurer zusätzlicher Firmenwagen etc.) einen kaufmännischen
Leiter.
Dieser hatte nach eigenem Bekunden die Aufgabe, für Walter nach vermeintlichen
Verfehlungen des Geschäftsführers Velden zu recherchieren (Velden sollte also teures Geld seiner Firma dafür bezahlen, dass er selbst ausspioniert wird).
Es stellte sich aber bald heraus, dass der kaufmännische Geschäftsleiter keinerlei
kaufmännische Kenntnisse hatte, alle Zeugnisse und Hochschulabschlüsse
gefälscht waren, er Freigänger des Ulmer Gefängnisses war
und es sich bei ihm um einen mehrfach vorbestraften Hochstapler handelt. Von Beruf war er, wie auch der Kapitalanlagebetrüger Amend, Elektriker. (Zu den Einzelheiten, wie es, von Walter erzwungen und gegen den Willen von Velden, zur Einstellung eines verurteilten Hochstaplers als 'kaufmännischer Leiter' kam, siehe folgenden Bericht: Die Angst von Velden vor der Macht der Sparkassen.)
Ungeachtet dieser Machenschaften machte Velden die Rückforderungsansprüche
weiter geltend. Er machte Walter zudem unmissverständlich klar, dass
er diese Rückforderungsansprüche nötigenfalls gerichtlich
einklagen werde. Walter erkannte nun offenbar, dass Velden nicht (jedenfalls nicht in diesem Punkt) in der bei anderen Unternehmern
erfolgreichen Weise einzuschüchtern war und ihm gefährlich werden
konnte. Daraufhin entzog er ihm kurzerhand nahezu alle Geschäftsführerbefugnisse
und übertrug diese auf seine Mitarbeiter und sich selbst (siehe Vereinbarung zwischen Lebit GmbH und RBS GmbH).
Um dem illegalem und gesellschaftsschädigendem Treiben von Walter ein Ende
zu setzen, lud Velten zu einer Gesellschafterversammlung der Lebit GmbH.
Er schlug vor, die Geschäftsanteile, die die RBS GmbH an der Lebit GmbH
hielt, einzuziehen und die Rückzahlungsansprüche gegen die RBS
GmbH einzuklagen. Außerdem sollten, nachdem erste Erkenntnisse über
die Mitwirkung von Walter im Kapitalanlagebetrug bekannt wurden, notwendige
Konsequenzen besprochen und hierüber ein Beschluss gefasst werden (siehe Einladung
zur Gesellschafterversammlung).
Um den damit bevorstehenden folgenschweren persönlichen und beruflichen
Konsequenzen zuvor zukommen, setzt Walter sich über gesetzliche Vorschriften hinweg und hielt eine eigene Gesellschafterversammlung
ab, um sich selbst als Geschäftsführer einzusetzen. Dies
wurde durch Einstweilige Anordnung durch das Landgericht Kleve rückgängig
gemacht (siehe Urteil LG-Kleve).
Der ordentliche Geschäftsbetrieb wurde dann auf Veranlassung von Walter
nicht mehr aufrecht erhalten. Außerdem führte er, wie oben bereits beschrieben, absichtlich die Illiquidität herbei, indem er die Rückerstattung der vereinnahmten Zinsen, wozu er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, verweigerte, und
stellte nun umgehend Konkursantrag für die Lebit GmbH.
Der Konkursverwalter erkannte selbstverständlich, dass die Auszahlungen an die RBS GmbH
nicht mit dem GmbH-Gesetz vereinbar waren und forderte nun seinerseits die Zinsen von der RBS GmbH/ Walter zurück (siehe Rückforderung).
Da das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Frage zum
Eigenkapitalersatzrecht klar und eindeutig sind, wechselte Walter nun die
Argumentation und verwies auf eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmeregelung.
Danach dürfen Zinsen für Eigenkapital ersetzende Gesellschaftereinlagen
ausgezahlt werden, wenn die Gesellschaft über sog. 'freies Vermögen' verfügt (zu diesem Begriff siehe den erläuternden Link am Ende des übernächsten Absatzes).
Weil jedoch die ordentliche Handelsbilanz kein freies Vermögen auswies
(siehe dazu folgendes Gutachten eines renommierten Steuerberaters, der, man staune, aus 'Angst vor den Sparkassen' nicht namentlich genannt werden möchte), heckte der Dipl.-Sparkassenbetriebswirt Walter eine
eigene Vermögensaufstellung aus. Er behauptete vor Gericht, dass im
Gegensatz zur Handelsbilanz doch freies Vermögen vorgelegen habe. (Das ist eine ungeheuerliche Behauptung, denn die Handelsbilanz ist ein objektives Beweismittel und nirgendwo sonst, außer in dieser Handelsbilanz, ist nachzulesen, ob es 'freies Vermögen' gibt oder nicht.) Walter versuchte erfolgreich, dieses 'freie Vermögen' mittels einer nur als absurd zu bezeichnenden 'Bilanzierungsmethode' nachzuweisen.
Dieser Vorgang ist von einer solchen Einzigartigkeit, dass wir ihm einen eigenen 'Nebenbericht' widmen wollen: In diesem Bericht (siehe weiter unten) wird jeder Hauptschüler sich überzeugen können, dass hier ein im Wirtschaftsrecht kundiger Staatsanwalt (Staatsanwalt Dirk Negenborn, der im übrigen im sogenannten Mannesmann-Prozess als dritter Anklagevertreter mitwirkt) sowie Richter am Landgericht und am Oberlandesgericht ganz offenbar nicht mehr in der Lage sind, Rechnungen auszuführen, die jeder Hauptschüler ausführen kann, die scheinbar der Meinung sind, man könne aus 'Schulden' dadurch ein Guthaben machen, indem man auf einem Kontoauszug ein Minuszeichen durch ein Pluszeichen ersetzt. Die Offensichtlichkeit und der 'Irrsinn' des den ergangenen Urteilen zugrunde liegenden Betrugs erlaubt nur folgenden Schluss: Wenn die beteiligten Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte nicht dem Wahnsinn anheim gefallen sind, dann sind sie Teil einer kriminellen Vereinigung (ob explizit abgesprochen oder in einer Form von 'stillschweigendem Übereinkommen'), dann liegen hier mafiöse Strukturen vor, deren Ausmaß jeden normalen Menschen schaudern lassen muss. (Siehe: Wie Staatsanwälte und Richter gegen die Regeln der Addition und Multiplikation verstoßen.)
Wir fassen zusammen: Wie das oben zitierte Gutachten ja bereits eindeutig aussagt, ist das sog. 'freie Vermögen' der Lebit GmbH eine primitive, den elementaren Gesetzen der Grundrechenarten widersprechende 'Konstruktion' von Walter, und diese wurde wider besseres Wissen und unter Missachtung des einzigen gesetzlich zulässigen Beweismittels (der Handelsbilanz) vom eigenen Vertreter der Lebit GmbH, von den Staatsanwälten und den Richtern akzeptiert. Für dieses Vorgehen fehlen den Autoren dieses Artikels ausnahmsweise die Worte.
In zutiefst niederträchtiger Weise hat die RBS GmbH kapitalsuchende
Unternehmen mit unzulässigen und horrenden Kapitalkosten in den Ruin
getrieben. Über Bilanzen, Kapitalerhaltungsvorschriften und Gläubigerschutz
glaubt sich das Sparkassentochterunternehmen einfach hinwegsetzen zu können.
Mit den gewinnunabhängigen Festverzinsungen hat sie sich auf das Niveau
von Kredithaien begeben.
Fakt ist, dass nach aktuellem Stand von zwölf Unternehmen, an denen
die RBS GmbH beteilig war bzw. ist, neun Unternehmen Insolvenz anmelden mussten.
Eine Insolvenz hat für die RBS-Verantwortlichen einen großen Vorteil:
Die Kapitalnehmer, nahezu allesamt wirtschaftlich ruiniert, finden in der
Gesellschaft keinerlei Hilfe, sind sie doch 'gescheiterte Existenzen' und
im Zweifelsfall an ihren Managementfehlern (also selbst verschuldet) zugrunde
gegangen. Man hat wohl darauf gesetzt, dass sich solche Leute nicht mehr
wehren können und nicht mehr in der Lage sind, diese Machenschaften
aufzudecken und die Finanzjongleure und Hintermänner zur Verantwortung
zu ziehen.
Doch in diesem Punkt haben die Verantwortlichen der RBS sich getäuscht!
Die Frage, die sich angesichts des ersten Teils dieses Berichts für
uns stellt, ist die: Warum lassen die Sparkassenvorstände einen Mann
wie Walter einfach gewähren?
Es ist ja mehr als verständlich, dass Walter, auf die Vorwürfe
angesprochen, sich weigert, eine Stellungnahme abzugeben, sich sogar weigert,
den Empfang eines entsprechenden Schreibens zu bestätigen, so dass die
Zustellung über Gerichtsvollzieher erfolgen musste (Schreiben an Walter vom 22. 12. 2003).
Auch eine Anfrage seitens des Beschwerdezentrums an den Beiratsvorsitzenden der
RBS GmbH mit der Bitte um Stellungnahme zu den Vorwürfen wurde verweigert (Antwortschreiben von Friedrich-Wilhelm Schäfer).
Welche Gefahr droht, wenn man bestätigt, einen bestimmten Brief erhalten zu haben?
Alle sechs Sparkassenvorstände der Gesellschaftersparkassen schauten
tatenlos zu und ließen Walter bei seinen dubiosen Machenschaften gewähren.
Sie taten dies aber nicht etwa ahnungslos! Sie wurden über das Tun des
Herrn Walter detailliert informiert, jedoch verweigerten auch sie jegliche
Stellungnahme und waren ebenfalls nicht einmal bereit, den Empfang der Schreiben
zu bestätigen, so dass auch diese Briefe über Gerichtsvollzieher
zugestellt werden mussten (Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Düsseldorfer Sparkasse, Hans Schwarz).
Die Aufsichtsorgane schweigen. Die Verwaltungsräte der Sparkassen und die
hier angesprochenen Oberbürgermeister Erwin aus Düsseldorf, Napp aus Neuss, und Haug aus Solingen sind
sich auch einig, keine Stellungnahmen abzugeben und verweigern ebenfalls,
den Empfang der Schreiben zu bestätigen, so dass diese per Gerichtsvollzieher
zugestellt werden müssen (Schreiben an OB Joachim Erwin). Eine Ausnahme machen Reiniger
aus Essen und Schulz aus Remscheid, die eine Prüfung zusichern.
Sämtliche im Bankgewerbe üblichen Revisionsvorschriften wurden außer Kraft
gesetzt, blieben wirkungslos oder fanden bei der RBS GmbH keine Anwendung.
Die Sparkassenaufsicht im Finanzministerium fühlt sich nicht zuständig
und auch der Präsident des Rheinischen Sparkassen und Giroverbandes,
Herr Dr. Bentele, schweigt zu den Vorgängen (Schreiben an Dr. Bentle).
Die RBS GmbH ist in wenigen Jahren fünfmal umgezogen. Die aktuelle Adresse
in der Stadtsparkasse Düsseldorf (!) war nur über den Handelsregisterauszug
zu ermitteln, da jegliche Präsenz im Internet, im Telefonbuch oder im
Geschäftsbericht der Sparkassen entfernt wurde. Das Versteckspiel der
RBS GmbH geht soweit, dass eine Kontaktaufnahme nur noch über eine Handy-Nummer
möglich ist und diese im Telefonbuch nicht etwa unter “R“ wie RBS GmbH
ermittelt werden kann, sondern unter “B“ wie Bentele, RBS GmbH, Timo (siehe Telefonbucheintrag).
Warum?
Was könnte der Hintergrund eines solchen 'Geschäftsgebarens' sein?
Schließlich verlor die RBS bei ihren Beteiligungen (selbst verschuldet/selbsts initiiert!)
sehr viel Geld. Bei unseren Recherchen nach weiteren von der RBS/Walter Geschädigten
stießen wir auf sehr überraschende Begebenheiten.
Nach dem Ausscheiden der Lebit GmbH ging die RBS/Walter eine Vielzahl neuer Beteiligungen ein. Die Unternehmen weisen bei einer ersten Überprüfung vielfache Gemeinsamkeiten und für Beteiligungen von öffentlichen-rechtlichen Beteiligungsgesellschaften ungewöhnliche Merkmale auf. So sind alle Unternehmen in Solingen und der näheren Umgebeung ansässig, sie sind fast alle aus Vermögensverwaltungen hervor gegangen, sie weisen eine hohe Fluktuation in der Geschäftsführung auf, sie unterhalten alle Geschäftsbeziehungen zum Ausland, sie legen alle keine Bilanzen offen (die Beteiligungen wurden nach dem RBS-Zutritt in Holding-Gesellschaften umgewandelt, deren Sinn ja eben diese Verschleierung ist) und sie scheinen keinem ordentlichen Geschäftsbetrieb nachzugehen. Sehr auffällig: Sie gehen fast ausnahmslos nach der Beteiligung durch die RBS nach wenigen Jahren in Insolvenz. Zur Seite stehen immer dieselben Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare. Wir fragen uns: Was wird hier eigentlich gespielt? Geldvernichtung? Geldwäsche? Oder geht es 'nur' um persönliche Bereicherung?
Der Kapitalanlagebetrüger Amend macht nach Verbüßung seiner
Gefängnisstrafe an der Stelle weiter, an der er aufhören musste.
Er macht wieder das, was er am besten kann: krumme Geschäfte, vermutlich
als Kopf einer internationalen Betrügerbande (siehe Der Geldhai).
Auch Finanzjongleur Walter treibt weiter sein Unwesen. Nachdem Walter nahezu das
gesamte Beteiligungskapital in Höhe von 25 Mio. DM verjubelt hat und
die RBS GmbH ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb einstellen musste,
wird eine neue Gesellschaft gegründet, die 'S-Kapitalbeteiligungsgesellschaft'.
In die Geschäftsleitung wird vom Sparkassenvorstand der Stadtsparkasse
Düsseldorf, man ahnt es schon, Jochen Walter berufen (zumindest behauptet
er dies in seiner eigenen, schon weiter oben zitierten Schein-Vita).
Seine 'Kompetenz' kann Walter auch als Aufsichtsratmitglied der RBB-Management AG einbringen, eine Gesellschaft der Niederschlesischen Sparkasse, der Ostsächsischen
Sparkasse Dresden, der Kreissparkassen Bautzen und Löbau-Zittau.
Seine 'Spezialkenntnisse' sind auch bei den Unternehmen gefragt, an denen die Sparkassentöchter Beteiligungen halten, wie da sind: Die TRAPO AG aus Gescher-Hochmoor,
die Sauerwein GmbH aus Haan u.a. Wie Walter an diese Posten gekommen sein
dürfte, wird jeder Leser nun vermutlich leicht erraten können.
Diese Gesellschaften wollten selbst dann nicht auf die Kenntnisse von Walter
verzichten, als sie über die Vergangenheit und das Treiben von Walter
unterrichtet wurden. (Schreiben an die Qiagen N.V.)
Die für die Buchführung und Bilanzerstellung verantwortliche
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Lebit GmbH, die Verhülsdonk & Partner GmbH, verweigert jegliche Stellungnahme zu diesen Vorgängen. Sie gibt keine qualifizierte
Auskunft zu der Frage, ob betreffend der Eigenkapital ersetzenden stillen
Gesellschaftereinlagen Zinsen ausgezahlt werden durften, ob die von ihnen
erstellten ordentlichen Handelsbilanzen freies Vermögen auswiesen oder
eine Interessenkollision bezüglich der Lebit GmbH und der RBS GmbH/Stadtsparkasse
Düsseldorf vorlag bzw. vorliegt. Doch dies ist eine andere Geschichte.
Auch die mit der Rechtsberatung mandatiert Kanzlei Heuking Kühn Lüer Woijtek, die mit Verhülsdonk & Partner GmbH vergesellschaftet ist und mit ihr eng kooperiert, hat, obwohl vom Konkursverwalter RA Klaas beauftragt, die Rückforderung gegen die RBS GmbH gerichtlich durchzusetzen, nicht explizit auf die ordentlichen Handelsbilanzen (zum Nachweis des freien Vermögens) verwiesen; sie hat nicht in qualifizierter Weise Walters/Rellermeyers Bilanzierungsmethode widersprochen und sie verweigert bezüglich des Bestehens einer Interessenkollision hinsichtlich ihrer Kontakte zur RBS GmbH/Stadtsparkasse Düsseldorf bis heute eine Stellungnahme (Anmerkung: Rechtsanwalt Dr. Kühn ist Mitglied des Wirtschaftsbeirats der Stadtsparkasse Düsseldorf).
Ein kleiner Trost bleibt. Die Geschichte ist nicht zu Ende. Der geschäftsführende
Gesellschafter der Lebit GmbH, Herr Velden, kämpft weiter um die rückhaltlose
Aufklärung und dafür, dass das Wirken der Finanzjongleure und der
Verantwortlichen bei den Sparkassen nicht ohne Folgen bleibt, sowie um Schadensersatz
für die von diesen Machenschaften Betroffenen.
Das Beschwerdezentrum hat zu diesem Bericht eine Pressemitteilung/ein Flugblatt entworfen, das in einigen Städten im Rheinland verteilt werden wird. Eine Druckerei hatte den Auftrag zunächst freudig übernommen. Als die Druckerei dann die Druckvorlage erhielt, sagte sie den Auftrag kurzfristig wieder ab. Ihr Hauptauftraggeber sei eine der betroffenen Sparkassen! Dem Flugblatt (den pdf-file können sie hier herunterladen) kann man ja eigentlich nicht ansehen, welche Druckerei es gedruckt hat, trotzdem diese Angst. Es erinnert an die Mafia in Sizilien ...
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