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Ein paar sehr einfache kaufmännische Begriffe

Die folgenden Erläuterungen stellen eine starke Vereinfachung dar und sollen die für diesen Bericht notwendigen elemenaren kaufmännischen Begriffe für den Unkundigen nur ein wenig anschaulich machen:

Wenn mehrere Menschen eine GmbH gründen, dann müssen sie nachweisen, dass sie der GmbH für die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit (sozusagen als Startkapital) Geld zur Verfügung stellen können. Bei Gründung übertragen sie dieses Geld der GmbH, indem sie es z. B. auf das Konto der GmbH einzahlen (es gehört ihnen dann persönlich nicht mehr - es gehört jetzt der GmbH und sie müssen dem Finanzamt gegenüber ab jetzt Rechenschaft darüber ablegen, wie sie mit diesem Geld umgehen). Dieses Geld nennt man 'Stammkapital'. Die Personen (oder Institutionen), die gemeinsam die GmbH gegründet haben, sind die 'Gesellschafter' der GmbH.

Es gibt nun die Möglichkeit, dass sich Geldgeber nur finanziell an der GmbH beteiligen, ohne auf die geschäftlichen Entscheidungen Einfluss nehmen zu können und zu dürfen. Man nennt sie 'stille Gesellschafter'. Sie hoffen einfach darauf, dass die GmbH erfolgreich wirtschaftet und bekommen für den Fall, dass die GmbH Gewinne erwirtschaftet, einen vertraglich vereinbarten Anteil an diesem Gewinn. Das Geld, das sie in die Gesellschaft einbringen, sind sog. 'stille Einlagen'. Diese 'stillen Einlagen' sind ein Teil des 'Fremdkapitals' einer GmbH (auch Kredite wären Fremdkapital). Das heißt, diese 'stillen Einlagen' sind nicht 'Vermögen' der GmbH, sondern sie sind 'Schulden' der GmbH. In keinem Fall gehören die 'stillen Einlagen' zum Stammkapital.

Die GmbH nimmt ihre Geschäfte auf, natürlich mit dem Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Zuweilen gelingt das nicht, es entstehen also 'Verluste'. Einleuchtend, dass Verluste dazu führen, dass das Stammkapital angegriffen (aufgezehrt) wird. Es kann passieren, möglicherweise über mehrere Jahre gestreckt (in denen die Firma nur Verluste machte), dass das gesamte Stammkapital aufgebraucht ist. (Im Volksmund würde man sagen, sie ist pleite.) Vielleicht hat die Firma aber Kredite bekommen, mit denen sie, obwohl das gesamte Stammkapital aufgebraucht ist, die Verluste weiterhin ausgleichen kann (sprich: obwohl sie kein Guthaben mehr hat, ihre Rechnungen bezahlen kann, allgemein gesagt: ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann). In diesem Fall, wenn die Verluste einer GmbH nicht mehr durch das Stammkapital abgedeckt sind, spricht man von 'Überschuldung'.

Im gewünschten Fall erwirtschaftet die GmbH selbstverständlich Gewinne und vermehrt damit das der GmbH zur Verfügung stehende 'Vermögen'. Beim Vermögen einer GmbH unterscheidet man zwischen dem Vermögen, über das die Gesellschafter verfügen dürfen ('freies Vermögen') und dem Vermögen, über dass sie nicht vollständig frei verfügen dürfen ('gebundenes Vermögen', z. B. das Stammkapital). Gesellschafter dürfen also nicht einfach 'Geld aus der Kasse nehmen' (etwa für ihren persönlichen Lebensunterhalt). Wenn das Geld knapp wird, dann hat die GmbH zunächst die Forderungen des Finanzamts und der Gläubiger zu erfüllen. Es ist nicht erlaubt, dass die GmbH ihren Gesellschaftern z. B. Zinsen auszahlt, wenn dadurch das zur Sicherheit des Finanzamtes und der Gläubiger zur Gründung der GmbH verlangte Stammkapital der Gesellschaft angegriffen würde.

Die Bilanz

Die Bilanz ist eine nach gesetzlich festgelegten strengen Regeln erstellte Aufstellung über die finanzielle Situation einer GmbH. Insbesondere dient die Bilanz dazu, Gewinne bzw. Verluste aus dem Geschäftsbetrieb zu dokumentieren und in der Bilanz, und nur in der Bilanz kann man nachlesen, ob und wieviel 'freies Vermögen' eine GmbH zur Verfügung hat. Dies ist auch sehr wichtig, weil eine GmbH ihren Gesellschaftern, ihren Anteilseignern, nur dann Vergütungen (z. B. Zinsen) auszahlen darf, wenn freies Vermögen verfügbar ist. Das Stammkapital darf dazu, wie oben erläutert, niemals angegriffen werden. Da die Bilanz nach strengen gesetzlichen Vorschriften erstellt zu werden hat, ist sie vor Gericht ein objektives Beweismittel.

Wie 'zaubert' nun Walter 'freies Vermögen', wo doch die Handelsbilanz kein solches freies Vermögen ausweist?

Den Schriftsatz, den Walter (bzw. der Wirtschafts-Fachanwalt Dr. Klaus Rellermeyer) dem Gericht vorlegt, kann man nur als eine raffinierte Blendgranate bezeichnen. Rellermeyer entnimmt aus der Bilanz drei Zahlen:

  • Das (durch Verluste) aufgezehrte Stammkapitel (siehe oben)
  • Die über das aufgezehrte Stammkapital hinaus gehenden Schulden (weiter oben wurde erläutert, dass die GmbH um diesen Betrag 'überschuldet' ist).
  • Die Einlagen der stillen Gesellschafter (also sog. Fremdkapital, das sind, kaumännisch ausgedrückt, Verbindlichkeiten, also einfach eine andere Art von Schulden)

Nun bildet er die Summe aus (aufgezehrtem) Stammkapital und den darüber noch hinausgehenden Schulden: Er ermittelt also die Gesamtsumme der bisherigen Verluste der Firma. Diese Gesamtsumme stellt er den stillen Einlagen gegenüber, die ja auch nichts anderes als Schulden sind. Aus der Differenz zwischen zwei Formen von Schulden produziert Rellermeyer, wie ein Zauberer ein Kaninchen aus einem leeren Hut zieht, Vermögen. Jeder intelligente Hauptschüler weiß, dass er nicht dadurch zu Vermögen kommen kann, dass er die Schulden, die er bei Freund Markus hat, und die Schulden, die ich bei Freund Dennis hat, einfach voneinander abzieht. Das wäre ja noch phantastischer als die Konstruktion eines perpetuum mobile oder die sog. Quadratur des Kreises, aus der Differenz von Schulden bei zwei verschiedenen Schuldnern ein Vermögen zu zaubern. Der Betroffene, Herr Velden, hat das famose Blendwerk von Rellermeyer ausführlich kommentiert.

Exkurs: Psychoterror durch Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter

Offensichtliches in Abrede zu stellen und sein Opfer zu zwingen, etwas zu 'sehen', was nicht da ist, oder etwas nicht (mehr) zu 'sehen', was aber doch da ist, ist die niederträchtigste Form psychischer Folter, die es gibt. Das Ziel dieser Folter ist, das Opfer in den Wahnsinn zu treiben und psychisch zu brechen. Denjenigen, die '1984' von George Orwell gelesen oder gesehen haben, wird sicher eine Szene in Erinnerung sein, in der die Hauptfigur psychisch gefoltert wird. Der Folterer zeigt seinem Opfer vier Finger seiner Hand und fragt sein Opfer, wie viele Finger er sehe. Dieser antwortet selbstverstöndlich: "Vier Finger." Er bekommt einen sehr schmerzhaften Elektroschock und der Folterer erklärt, dass es fünf Finger seien, die er sehe.

Eine subtile und unbewusst eingesetzte Variante dieser Form von Machtanwendung, einen Menschen psychisch zu brechen, finden wir in der Psychologie unter dem Stichwort 'Double-Bind' erläutert: Ein Kind spürt, dass seine Mutter es ablehnt. Wenn das Kind diesen Eindruck schildert, wird es von der Mutter (die wegen dieser in sich gespürten Ablehnung extreme Schuldgefühle hat) durch Liebesentzug bestraft ('Beleidigt-Sein' - "Ich will doch nur dein Bestes!"). Das Kind, das die Liebe der Mutter nicht verlieren darf (das empfände es als Existenz bedrohend), beginnt, seine eigene Wahrnehmung anzuzweifeln und schließlich zu verdrängen, und damit verliert es seine Fähigkeit, Menschen und deren Motive zu verstehen.

Diese Form der Folter setzt voraus, dass es jemanden gibt, der Macht hat (eine Art 'Definitionsmacht'), wie zum Beispiel ein Richter oder ein Staatsanwalt. Es verwundert daher nicht, dass diese Form der Folter in der Justiz aller Länder, auch in Deutschland. weit verbreitet ist, wenn auch in den Staaten, in denen offiziell nicht gefoltert wird und werden darf, in subtilen Abwandlungen (siehe dazu exemplarisch die Berichte Der Sinneswandel von Staatsanwältin Winterer, Der Richter, der sich mit den Naturgesetzen anlegt). Anmerkung: Selbstverständlich waren die Schausprozesse der Nazis unter Leitung Freislers ein (nicht einmal mehr kaschiertes) besonders perfides Beispiel für diese Art von 'Terror durch Juristen'.

Die zuweilen ins Maßlose gesteigerte 'ohnmächtige Wut' von Justizopfern ist häufig durch diese Form von 'Folter' begründet: In Anklageschriften oder Urteilsbegründungen werden die elementarsten Denkgesetze verletzt, werden, wie in einem der oben aufgeführten Beispiele, naturgesetzliche Tatsachen, die jedem Kind bekannt sind, einfach geleugnet oder, wie in dem hier berichteten Beispiel: Es werden die elementarsten Gesetze der Mathematik, die Grundrechenarten nämlich, verletzt bzw. außer Kraft gesetzt. Manche im Allgemeinen durchaus sehr friedfertige Menschen pressen, wenn sie Opfer solcher niederträchtiger juristischer Folter geworden sind, in ohnmächtiger Wut hervor: "Man könnte eine Bombe werfen!"

Urkundenunterdrückung durch Staatsanwalt Negenborn

Der BGH stellt in seinem Urteil II ZR 51/95 vom 30.09.1996 unzweideutig, dass die Bilanz heranzuziehen ist. Zitat: "Die Feststellung, ob ... aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandene Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann, ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz ... zu treffen."

Staatsanwalt Negenborn setzt sich über diese eindeutige Forderung des Bundesgerichtshofs einfach hinweg und begnügt sich mit der rellermeyerschen 'Blendgranate'. Warum? (Zu den Einzelheiten der von ihm verübten Rechtsbrüche siehe Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA Negenborn vom 14. Okt. 2003 und Strafantrag gegen StA Negenborn vom 3. Mai 2004.) - Die Unterdrückung der Handelsbilanz als Beweismittel ist so haarsträubend, dass es einem den Atem verschlägt. Der Vorgang ist vergleichbar damit, dass ein Staatsanwalt in einem Giftmordprozess die Laboruntersuchung verschwinden lässt, mit der die Konzentration des Giftes beim Opfer dokumentiert wird. Es fällt sehr schwer, derartigen Machenschaften dieses Staatsanwaltes nicht als vorsätzlich und kriminell einzustufen.

Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter bilden eine 'kriminelle Vereinigung'?

Zu den am schwersten erträglichen Sachverhalten in dieser ganzen schmutzigen Affäre gehört der ungeheuerliche aber nahe liegende Verdacht, dass nicht nur der gegnerische Rechtsanwalt, sondern auch Veldens Anwalt selbst, zusammen mit Staatsanwalt und Richtern, mit allen Mitteln die Aufdeckung dieses in jeder Hinsicht durchsichtigen und für jeden Hauptschüler nachvollziehbaren Betrugs zu verhindern versuchen. In den Gerichtsurteilen des Landgerichts wie auch des Oberlandesgerichts wird dieser hanebüchene Blödsinn einfach wiederholt. Es heißt dort: „Dagegen bestehen weder eine Auszahlungssperre noch ein Rückgewährungsanspruch, sofern die Zinsen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden können bzw. gezahlt worden sind.“.... „Hier ergibt sich aus den ...von der Beklagten aufgestellten und erläuterten Übersicht,....., dass die von den stillen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagen dazu ausreichten, die Jahresfehl-beträge 1994 und 1995 und das verlorene Stammkapital abzudecken und dass gleichwohl Ende 1994 noch ein Überschuß (Anmerkung des Autors: dieser „Überschuss“ wurde dann als freies Vermögen ausgewiesen.) in Höhe von 291.850,45 DM und Ende 1995 in Höhe von 198.249,29 DM verblieb. In dieser Höhe hätten die Einlagen der stillen Gesellschaft ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgezahlt werden dürfen, ohne dass ein Rückgewährungsanspruch gemäß § 31 GmbHG bestanden hätte.“