An den Kastanien 24 Handy: 0173 / 5163600
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Abs.: Dipl.-Ing. H.-G. Velden, An den Kastanien 24, 47551 Bedburg-Hau
Zustellung über Gerichtsvollzieher
An den Oberbürgermeisterr
der Stadt Düsseldorf
Herr Erwin
Marktplatz 1
40213 Düsseldorf
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Vorstand der Stadt-Sparkasse Düsseldorf, hier Sparkassenbeteiligung RBS GmbH
Sie sind grundsätzlich verpflichtet bei Bekannt werden von Rechtsverletzungen in Ihrem Verantwortungsbereich, diesen nachzugehen, sie aufzuklären und abzuhelfen. Ich weise darauf hin, dass Sie über Jahre hinweg, fortwährend und detailliert über die von Herrn Walter/ RBS GmbH begangenen Delikte informiert wurden. Obwohl gravierende Betrugshandlungen Gegenstand dieser Informationen waren, sind Sie Ihrer eigenverantwortlichen überprüfungspflicht nicht nachgekommen.
Die Aufklärung der Missstände wurde bisher nur be- und verhindert. Hierzu diente auch das Vortäuschen eines neutralen, unabhängigen Rechtsgut-achtens. Dieses “unabhängige Rechtsgutachten³ verweist wiederum auf zwei rechtliche Stellungnahmen, die jedoch von der Geschäftsführung, Beirat und Ihnen nicht offen gelegt werden. Diese zwei rechtlichen Stellungnahmen stehen im völligen Gegensatz zu den mir vorliegenden vier Rechtsgutachten.
Die nachstehenden Darlegungen belegen nachvollziehbar den Bilanzbetrug und Prozessbetrug und die anschließenden Ausführungen die Täuschung der Aufsichtsgremien. Für den Fall, dass Sie Ihre Verantwortung weiter leugnen, soll dieses Schreiben dazu dienen, den Nachweis zu führen, dass Sie umfassend über die Rechtsverletzungen informiert sind und Sie sich nicht durch Vortäuschen von Unkenntnis, Ihrer Prüfungsverantwortung und Handlungsverpflichtung entziehen können. Damit wäre der Tatbestand der Mitwirkung an rechtswidrigen Handlungen durch Unterlassen gegeben. Die Ausführungen hierzu sind deshalb so ausführlich dargelegt, damit diese von jedermann, auch von Dritten im Rahmen einer Veröffentlichung nachvollzogen werden können.
Bilanzfälschung und Prozessbetrug
In dem, der Auseinandersetzung zugrunde liegendem Fall, ist Herr Walter, Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft RheinischBergischer Sparkassen mbH, ein Tochterunternehmen der Stadtsparkassen Düsseldorf, Essen, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal. Die RBS GmbH war an der Lebit GmbH mit einer Stammeinlage und mit stillen Gesellschaftereinlagen beteiligt. Herr Walter verlangte und vereinnahmte Zinsen auf die stillen Einlagen, obwohl eine Unterbilanz vorlag und seine Einlagen nach §§ 30 GmbHG der Pflicht zur Umqualifizierung zum Ersatzkapital unterlagen. Herr Walter wurde nach Hinweisen durch den Vorstandvorsitzenden der Stadtsparkasse Neukirchen-Vluyn, Herrn Upenkamp, und Herrn Rechtsanwalt Dr. Gobbers aus Krefeld (Gutachten [1]) und durch mich als Geschäftsführer der Lebit GmbH auf das Auszahlungsverbot für Zinsen auf Eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen hingewiesen und zur Rückzahlung aufgefordert. Er weigerte sich der Aufforderung nachzukommen, mit dem Verweis auf zwei Rechtsgutachten, die bestätigen, dass die Auszahlungen zulässig sind. Trotz wiederholter Aufforderung verweigerte Herr Walter diese Gutachten vorzulegen. Herr Walter übernahm rechtswidrig die Geschäftsführung und stellte Konkursantrage für die Lebit GmbH. Danach machte der Konkursverwalter die Rückzahlungen vor dem Landgericht in Düsseldorf gegen die RBS GmbH/ Walter geltend. Hierzu diente dem Konkursverwalter ein Rechtgutachten [2], das ebenfalls die Rückzahlungsverpflichtung bestätigte.
Herr Walter und sein Rechtsvertreter, Herr RA Dr. Rellermeyer von der Kanzlei Rellermeyer, Frohn, Salm & Dierkes aus Düsseldorf, verwiesen in ihrer Klageerwiderung auf eine Ausnahmeregelung, nach der trotz Umqualifizierung der stillen Einlagen zum Ersatzkapital, diese doch verzinst werden dürfen, nämlich dann wenn freies, das Stammkapital übersteigende Vermögen bei der Gesellschaft vorliegt. Herrn Walter und seinem Rechtsvertreter beziehen sich hierbei auf das BGH-Urteil II ZR 307/88 vom 16.10.1989, Zitat: “Denn solange eine Gesellschafterleistung haftendes Eigenkapital ersetzt, haben auch die vereinbarungsgemäß dafür geschuldeten Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben, sofern sie nicht aus freiem, das Stammkapital übersteigende Vermögen gezahlt werden können.³ Da für die Ausweisung für freies Vermögen bei einer Kapitalgesellschaft nach HGB und GmbHG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und BFH und nach vertraglicher Vereinbarung die ordentlichen Handelsbilanzen allein maßgeblich sind und diese k e i n freies Vermögen auswiesen (Gutachten [3] [4]), wurde von Ihnen nachträglich eine eigene illegitime Bilanzierung vorgenommen.
Maßgeblich für den Nachweis von Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 242 HGB und des § 42 GmbHG, sowie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH und BFH, nur die Bilanz. Für den Nachweis von freiem über das Stammkapital hinausgehende Vermögen für eine Kapitalgesellschaft fordert der BGH in seinem Urteil II ZR 51/95, das die Bilanz heranzuziehen ist, Zitat: “Die Feststellung, ob Š. aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandene Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann, ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz Š. zu treffen.³
Die ordentlichen Handelsbilanzen weisen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war und darüber hinaus eine überschuldung vorlag und sie weisen unmissverständlich aus, dass keine Rücklagen vorhanden waren. Die ordentlichen Bilanzen weisen damit eindeutig aus, dass eben k e i n freies Vermögen vorlag! Auch eine gutachterliche überprüfung der ordentlichen Bilanzen, ob freies über das Stammkapital hinausgehende Vermögen vorhanden war, bestätigte ebenfalls, das k e i n freies Vermögen vorlag!
Weil die Vermögensermittlung mit dem Vorliegen der ordentlichen und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und damit auch von Herrn Walter selbst genehmigten Handelsbilanz, rechtsverbindlich vollzogen war, und diese kein freies Vermögen auswies, hat Herr Walter nun eine eigene neue illegitime Bilanzierung vorgenommen. Herr Walter und sein Rechtsvertreter Herr RA Dr. Rellermeyer präsentierten dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf anstelle des rechtmäßigen Beweismittels in der Klageerwiderung vom 28.01.1999, eine eigene von ihm im nachhinein selbst erstellte, illegitime, nicht genehmigte “Bilanzierung³, die nur dazu diente, freies Vermögen zu entwickeln, und vorzutäuschen. über diese unrechtmäßige “eigene Vermögensermittlung³ waren weder die Geschäftsführung noch die Gesellschafterversammlung informiert oder gar durch diese genehmigt worden. Mit dieser “eigenen Bilanzierung³ widerspricht Herr Walter den von ihm selbst als Mitglied der Gesellschafterversammlung genehmigen ordentlichen Handelsbilanzen!
Herr Walter zog nicht die zum Vermögensnachweis für eine Kapitalgesellschaft nach HGB § 242 und GmbHG § 42 vorgeschriebene und die nach den Regeln der §§ 264 ff HGB erstellte ordentliche Bilanz heran, um freies Vermögen für die Gesellschaft nachzuweisen, sondern nutzte die Ergebnisse und Zahlen aus der ordentlichen Bilanz, um diese, in bilanzrechtlicher absolut unzulässiger Weise, gegenüberzustellen und täuscht mit dem so konstruiertem Resultat vor, dass im Gegensatz zur ordentlichen Bilanz, nun doch freies Vermögen vorgelegen haben soll. Es wird das aufgezehrte Stammkapital (Zahl aus der ordentlichen Bilanz) zum nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (Zahl aus der ordentlichen Bilanz) addiert und diesem nicht mehr vorhandenen Vermögen - Negativvermögen der GmbH werden die stillen Einlagen, Schulden der GmbH (in bilanzrechtlich absolut unzulässiger Weise) gegenübergestellt (Klagerwiderung Walter/ Rellermeyer vom 28.01.1999, 12.03.1999 und 15.10.1999)! So absurd und rechtswidrig die Methode ist, wie hier Vermögen einer Kapitalgesellschaft ermittelt wird, so absurd ist auch das Resultat: Weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH soll der übersteigende Schuldenanteil, freies Vermögen der GmbH sein. Mit dieser Methode hat der Beschuldigte Jochen Walter S c h u l d e n der GmbH als V e r m ö g e n der GmbH ausgegeben! Dies ist die extremste Form der Bilanzfälschung! Es zeugt von beträchtlicher wirtschaftskrimineller Energie, wie hier der Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, ein Tochterunternehmen öffentlich-rechtlicher Stadtsparkassen, agiert.
Für Bilanzrechtler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist der Umstand, dass für den Vermögensnachweis einer Kapitalgesellschaft nicht die nach HGB und GmbHG vorgeschriebene Bilanz herangezogen wird, nicht mehr nachvollziehbar. Bei diesen Fachleuten löst die Methode, wie hier freies Vermögen für eine Gesellschaft erfunden wurde, blankes Entsetzen aus. Diese neue, bis dato unbekannte Bilanzierungsmethode, verletzt alle Vorschriften und Anforderungen der §§ 264 ff HGB zur Bilanzerstellung, sie entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, sie ist völlig absurd und ohne Beispiel. Grotesker kann eine vermögensrechtliche Aussage nicht getroffen werden. Der von Herrn Walter und seinem Rechtsvertreter zu verantwortende Sachvortrag, was freies Vermögen ist und wie freies Vermögen ermittelt wird ist schlichtweg unsinnig, er diente ausschließlich der betrügerischen falschen Vermögensausweisung!
Noch einmal: Für die Vermögensermittlung und ausweisung einer Kapitalgesellschaft ist nach dem HGB, dem GmbHG und nach höchstrichterlichen Rechtsprechung, allein und ausschließlich die Bilanz maßgeblich und als Beweismittel anerkannt. Schon das nicht Heranziehen der ordentlichen Handelsbilanz erfüllt den Tatbestand des Betruges! Das Ersetzen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensermittlung durch eine von dem Beschuldigten im Nachhinein selbst erstellten Falschbilanzierung, die allen handels- und bilanzrechtlichen Anforderungen widerspricht und ein der ordentlichen Bilanz diametral entgegen stehendes Ergebnis ausweist, ist die extremste Form der Bilanzfälschung.
Die Gerichte haben sich ausdrücklich bei ihrer Urteilssprechung auf diese falschen Tatsachenvorträge des Beschuldigten bezogen, dass “freies Vermögen³ vorgelegen habe, und aufgrund dieser Sachenvorträge die Vergütung von eigenkapitalersetzenden Einlagen für Rechtens erklärt. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.06.1999, besagt unmissverständlich, dass die Entscheidung maßgeblich auf der “übersicht³ und der “Aufstellung³ und der hier getroffenen Aussage, dass freies Vermögen vorliegt, beruht. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass laut Sachvortrag des Beschuldigten, die streitgegenständlichen Zinsen aus freiem Vermögen gezahlt werden konnten. Im vorgenannten Beschluss des OLG heißt es auf Seite 5, Abs. 2, Satz 3, Zitat: “Ein Vergleich zwischen der Summe der stillen Beteiligungen in den Jahren 1994 und 1995 einerseits und der Summe aus aufgezehrtem Stammkapital und nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in jenen Jahren ergebe aber, dass eine freie Vermögensspitze vorhanden gewesen sei, aus der ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG die Mindestvergütung auf die stillen Beteiligungen habe gezahlt werden können.³
Herr Walter und sein Rechtsvertreter haben das Gericht mit einem falschem Tatsachenvortrag, mit der von ihm aufgestellten und erläuterten “Vermögensermittlung³ bzw. Bilanzfälschung, die nur zum Zwecke des Erfindens von freiem Vermögen erstellt wurde, getäuscht, und hierdurch ein Fehlurteil erwirkt.
Hiermit waren gleich mehrere Straftatbestände erfüllt, Untreue, Bilanzfälschung und Prozessbetrug, die Gegenstand eines Strafantrages gegen Herrn Walter sind. Das Ermittlungsverfahren wurde von dem zuständigen StA Herrn Negenborn eingestellt, obwohl OStA Schöfferle und Wirtschaftsreferent Münthe die angezeigten Straftatbestände erfüllt sahen. Zurzeit läuft eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA Negenborn, die sowohl durch den Justizminister Gerhards überprüft wird als auch zur Bearbeitung an den GStA weitergeleitet wurde. Parallel ergehen hierzu in den nächsten Wochen Strafantrag gegen Herrn StA Negenborn wegen Rechtsbeugung im Amt und eine Veröffentlichung hierzu im Internet.
Zwangsläufig verursachen diese Bilanzfälschung, immanente Widersprüche und Unschlüssigkeiten. Nachstehend habe ich einige der Bilanzfälschung innen wohnende Widersprüche und Unschlüssigkeiten aufgeführt, die es auch Ihnen ermöglicht sich eigenverantwortlich ein überblick zu verschaffen, ob hier ein Betrug vorliegt.
· Nach dem Sachvortrag von Herrn Walter und seinem Rechtsvertreter soll die stille Gesellschaftereinlage (Fremdkapital der GmbH), bzw. ein Anteil hiervon zum freien Vermögen (Eigenkapital der GmbH) werden, o h n e dass die Einlage in der entsprechenden Höhe des umgewandelten Anteils gekürzt wird! D.h. der betreffende Anteil bleibt Einlage (Fremdkapital der GmbH) und ist gleichzeitig freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH)! Damit ergibt sich der Widerspruch, dass ein und derselbe Betrag zweimal und Vermögensrechtlich völlig gegensätzlich ausgewiesen wird!
· Da ein Anteil der Einlage (Fremdkapital der GmbH) nach dem Sachvortrag von Herrn Walter und seinem Rechtsvertreter, freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH) sein soll, wäre damit dieser Anteil folgerichtig nicht mehr im Eigentum des Darlehensgebers, sondern Eigentum der Gemeinschuldnerin. Dennoch macht Herr Walter für seine gesamte stille Einlage Vergütungen geltend, also auch für den Anteil seiner Einlage, der nach seinem eigenen Bekunden freies Vermögen der GmbH ist
· Nach dem Sachvortrag von Herrn Walter und seinem Rechtsvertreter würde es bedeuten, dass je höher die Schulden einer GmbH sind, umso höher das Eigenkapital bzw. das freie Vermögen der GmbH wird. Ein Widerspruch wie er entlarvender nicht sein kann.
· Herr Walter hat die gesamte stille Gesellschaftereinlage vor dem Amtsgericht Moers als Forderung der RBS GmbH, also als Fremdkapital der Lebit GmbH ausgewiesen. Auch vor dem Landgericht Kleve hat Herr Walter an Eides statt versichert, dass seine gesamte stille Einlage eine Verbindlichkeit und Fremdkapital der Lebit GmbH ist. Vor dem LG- und OLG-Düsseldorf weist Herr Walter einen Anteil seiner stillen Einalge als freies Vermögen der GmbH aus. Herr Walter ist verpflichtet den Widerspruch zu erklären, dass er vor verschiedenen Gerichten dieselben Einlagen vermögensrechtlich völlig gegensätzlich ausgewiesen hat.
Jeder der vorgenannten Punkte belegt für jedermann erkennbar, dass die Methode dieser Bilanzierung auf einem Betrug basiert und die Folge immanente Widersprüchen und gravierende Unschlüssigkeiten sind.
Täuschung der Aufsichtsgremien mittels vorgetäuschtem unabhängigen Gutachten und nicht offen gelegter rechtlicher Stellungnahmen
Es liegen mir insgesamt vier Gutachten vor, die einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass die Auszahlungen an die RBS GmbH gegen geltendes Recht verstoßen. Diese Gutachten sind den beschuldigten Parteien vorgelegt worden und ich biete Ihnen an, diese jederzeit in beglaubigter Abschrift zuzustellen.
Der Rechtsvertreter der RBS GmbH und des Hauptgesellschafters der RBS, der Stadt-Sparkasse Düsseldorf, ist Mitbeschuldigter und tritt gleichzeitig als neutraler, unabhängiger Rechtsgutachter für Herrn Walter/ RBS GmbH auf! Sein “unabhängiges Gutachten³ verweist in der Frage ob freies Vermögen vorgelegen hat lediglich auf zwei andere “rechtliche Stellungnahmen³, Zitat: “Ob dieser Stellungnahme zuzustimmen ist, bedarf im Rahmen dieses Gutachtens keiner weiteren überprüfung.³ Dem Mitbeschuldigten, Herrn RA Dr. Rellermeyer, gelingt es, die rechtliche Begutachtung der entschiedenen Frage zu umgehen, ohne die i.R. seines Gutachterauftrages erforderliche eigene rechtliche überprüfung unter Bezugnahme auf Recht und Gesetz vorzunehmen, die unabdingbare Grundvoraussetzungen für ein Rechtsgutachten.
Dieser so genannte “unabhängige³ Gutachter hat an der Bilanzfälschung mitgewirkt, in dem er Schulden einer GmbH zum freien Vermögen einer GmbH erklärt. Entweder ist Herr RA Dr. Rellermeyer mit bilanzrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen völlig überfordert, oder er ist bereit, in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung seines Auftraggebers, dessen wirtschaftskriminelle Machenschaften mitzutragen, und vor Gericht zu vertreten.
Erstaunlicherweise wurden die von Herrn Walter angeführten Gutachten auch nicht dem Gericht und auch nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Selbst auf Nachfragen der Rheinisch Post, wurden diese verweigert vorzulegen, und stattdessen wurde ein “Gutachten³ von Herrn RA Dr. Rellermeyer nachgereicht, exklusiv erstellt für den Pressevertreter in einer “Kurzfassung³. Auch hier wird wieder die Absicht deutlich, auf keinen Fall die zwei Gutachten offen zu legen. Die Schlussbemerkungen dieses Gutachtens machen seine eigentliche Funktion deutlich: Zitat: “ ... ,dass der Geschäftsführung der RBS und ihren Mitarbeiter jedenfalls sind keine Pflichtverletzungen von nennenswerten Gewicht vorzuhalten sind³ und abschließend heißt es: “Für die Mitglieder des Beirates der RBS und die nicht im Beirat vertretenen Vorstandmitglieder der an der RBS beteiligten Sparkasse ist ausnahmslos festzuhalten, dass ihnen keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen ist.³ Dieses so genannte unabhängige Gutachten, das zu dem im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehenden Vermögensfrage keine Stellung bezieht und lediglich auf andere Stellungnahmen verweist, die nicht offen gelegt werden und deren Autoren nicht genannt werden, dient nur einem Zweck: Täter und Mitwirkenden an diesen wirtschaftskriminellen Machenschaften sollen mittels vorgetäuschtem unabhängigen Gutachten von jeglicher Verantwortung frei gesprochen werden; wieder mit den Mitteln des Betruges, durch ein falsches Gutachten zur Täuschung der Aufsichtsgremien.
Es ist offensichtlich, dass die, die für ihre persönliche Absicherung zwei “rechtliche Stellungnahmen³ haben anfertigen lassen und sich weigern, diese der Gegenseite vorzulegen, etwas zu verbergen haben. Deshalb sollen diese Stellungnahmen, weil sie entweder erkennbar falsch interpretiert wurden, oder erkennbar den Tatbestand des Betruges erfüllen, oder zu der im Zentrum der Auseinandersetzung stehender Vermögensfrage keine Aussage treffen, unter allen Umständen nicht offen gelegt werden. Damit die vorgenannten Fehler nicht aufgedeckt werden können und die Autoren nicht bekannt werden und somit Nachweis vereitelt wird, dass die Autoren evtl. nicht unabhängig sind, wie im Fall Rellermeyer.
Es ist pflichtwidrig, die Ihnen angebotenen Rechtsgutachten nicht zu berücksichtigen und die rechtliche Stellungnahmen die der Geschäftsführung der RBS GmbH, dem Beirat der RBS GmbH und den Aufsichtsgremien als Entscheidungsgrundlage dienten, nicht offen zu legen, es erfüllt den Tatbestand der Mitwirkung am Betrug durch Unterlassung und ist darüber hinaus außerordentlich ethisch und moralisch verwerflich, den Opfern dieser wirtschaftskriminellen Machenschaften, die seit nunmehr sieben Jahren die Aufklärung betreiben, damit zu obstruieren.
Ich biete nochmals an die mir vorliegenden Gutachten Ihnen zu Verfügung zu stellen und fordere Sie noch einmal auf, die Gutachten und Stellungnahmen die Ihrer Entscheidung zugrunde lagen, mir zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie hierzu wieder nicht bereit sein, werde ich Strafantrag gegen Unbekannt und gegen Herrn RA Dr. Rellermeyer stellen.
Mit vorstehenden Ausführungen sind Sie in der Lage, die Rechtsverletzung eigenverantwortlich zu erkennen. Mit dem Angebot, Ihnen die vier Gutachten vorzulegen, ist es Ihnen möglich Differenzen, Widersprüche und Lücken zu Ihnen vorliegenden rechtlichen Stellungnahmen zu erkennen, und Sie sind in die Lage, eine pflichtgemäße und eigenverantwortliche überprüfung vorzunehmen.
Ich halte es auch nach sechsjähriger Bemühungen für zwingend erforderlich, die wirtschaftskriminellen Machenschaften aufzudecken, da hier ein Betrug von besonderer Schwere und Tragweite vorliegt.
Weil es Aufsehen erregendes Unrecht ist, dass für den Vermögensnachweis einer Kapitalgesellschaft, eine vom HGB und GmbHG vorgeschriebene, eine vom BGH und BFH geforderte, eine nach BiRiLiG erstellte und nach Vertrag vereinbarte ordentliche Handelsbilanz als Beweismittel unterschlagen wird.
Weil an Stelle der ordentlichen Bilanz eine Bilanzfälschung, die erkennbar in unzulässiger und unlogischer Art und Weise, mit Zahlen aus der Bilanz, ein Resultat geriert, das im völligen Gegensatz zu dem in der ordentlichen Bilanz ausgewiesenem Ergebnis steht, als rechtmäßiges Bilanzierung ausgewiesen wird.
Ist schon die Verfälschung oder das Vortäuschen von Vermögen strafrechtlich relevant, so trifft dies umso mehr zu, für die Ausweisung von S c h u l d e n als V e r m ö g e n. Dies ist die extremste Form der Bilanzfälschung. Da nehmen sich die bisherigen, grade in jüngster Zeit bekannt gewordenen Bilanzmanipulationen, um es im Bankendeutsch zu sagen, wie Peanuts aus. Dies eröffnet ganz neue Dimensionen und Möglichkeiten des Betruges. Es ermöglicht eine falsche Vermögensausweisung unter Umgehung der ordentlichen Handelsbilanz und unter Missachtung von Gutachten. Damit werden u. a. Kapitalanlagebetrügern Tor und Tür geöffnet, für eine besonders perfide Form des Betruges, der Ausplünderung von Unternehmen mittels Bilanzfälschungen. Da hier insbesondere kapitalsuchende Existenzgründer und Klein- und Mitteständer die Opfer sind, halte ich es wegen des Versagens bzw. wegen des Begehens durch Unterlassen der Aufsichtsgremien, für dringend erforderlich, Existenzgründungsbörsen und Wirtschafts- und Unternehmensverbände auf diese Betrugsmasche hinzuweisen. Von dieser Gefahr ist insbesondere der Standort NRW betroffen, da hier die Sparkassen und ihre Verwaltungsräte vor dieser Form der Wirtschaftkriminalität kapituliert bzw. nicht in der Lage oder Willens ist für Rechtsklarheit und sicherheit Sorge zu tragen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Herr Wolfgang Clement, fordert nachdrückliche Ethik und Moral von der Wirtschaft und in Bezugnahme auf die Unternehmensleitung ruft er dazu auf “dass ohne Rücksicht auf Person und Amt gegen jeden vorzugehen ist der Anstand und gute Sitten verletzt.³ Umso mehr muss dies auch für eine Person gelten, die darüber hinaus bereit ist, in Verletzung ihrer überwachungspflicht, über wirtschaftskriminellen Handlung hinweg zusehen, diese duldet und aktiv die Aufklärung durch die nicht Offenlegung der “rechtlichen Stellungnahmen³ behindert.
Dieses Schreiben dient dazu Sie nochmals daran zu erinnern, Ihrer Prüfungsverpflichtung nach zu kommen. Es soll nicht dazu dienen, dass sie eine strafrechtliche Bewertung abgeben. Ich biete Ihnen an, alle für eine überprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass Sie Ihre Verpflichtung weiter leugnen sollten, und Sie versuchen sollten durch Schweigen und durch Bezugnahme auf erkennbar unzulässige und den Sachstand nicht erfassende “rechtlicher Stellungnahmen³ Ihrer Kontrollfunktion zu entkommen, soll dieses Schreiben dazu dienen, den Nachweis zu führen, dass Sie umfassend über die Rechtsverletzungen informiert wurden und diese eigenverantwortlich überprüfen konnten.
Für den Fall das Sie auch weiterhin gewillt sein sollten die “rechtlichen Stellungnahmen³ nicht offen zu legen, bitte ich Sie nachstehende Frage zu beantworten:
Lieg ihnen ein Gutachten eine rechtliche Stellungnahme oder sonst ein Dokument vor das für das streitgegenständliche Zeiträume für die Lebit GmbH freie Vermögen ausweist und liegt diesem Vermögensnachweis die ordentliche Handelsbilanz der Lebit GmbH zugrunde oder eine anderer Vermögensermittlung?
Ich fordere Sie hiermit zur Abgabe einer Stellungnahme auf und mir den persönlichen Erhalt und die Kenntnisnahme dieses Schreibens bis eine Woche nach Zustellung dieses Schreibens zu bestätigen. Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, werde ich es Ihnen zum gesicherten Nachweis der Zustellung über Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Mit freundlichem Gruß
Hans-Georg Velden