- 14.10.2003 -
wegen eklatant rechtsfehlerhafter Begründung der Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen vom 01.09.2000 bezüglich der Strafanzeige vom 12.03.1999, 20.04.1999 und 13.03.2000 gegen Jochen Walter, Meerbusch wegen Betruges u.a. Akz.130 Js 21/ 03 STA Düsseldorf.
Inhalt:
Beispiel zur Verständlichmachung des Betruges der falschen Vermögensausweisung
Darlegung des Betruges der falschen
Vermögensausweisung und des Prozessbetruges
Rechtsfehlerhafte
Begründung für die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch den StA
Negenborn
Immanente
Widersprüche in der Begründung von Herrn StA Negenborn
Unterdrückung von
zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkten für den Betrug der falschen
Vermögensausweisung durch STA Negenborn
Unterdrückung
von zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkten für den Prozessbetrug durch
Herrn StA Negenborn
Unterdrückung
von Beweismitteln durch Herrn StA Negenborn
Anführung von unzulässigen Beweisen durch Herrn StA Negenborn
Sachverhaltsverfälschung
durch Herrn StA Negenborn
Konsequenzen
Ein ehemaliger mitwirkender, kaufmännischer Kopf im Kapitalanlagebetrug, der mittels Kettenfinanzierung einen hohen dreistelligen Millionenschaden mit zu verantworten hat, setzt sein kriminelles Wirken ungehindert fort. Diesmal im Rahmen von Unternehmensbeteiligungen mit stillen Beteiligungen, einer neuen Variante des Kapitalanlagenbetruges. Trotz Auszahlungsverbot, wegen Überschuldung der Gesellschaft, verlangt der Beschuldigte für seine Einlagen eine Kapitalverzinsung, in dem er nicht vorhandenes Vermögen für das Unternehmen vortäuscht.
Stille Gesellschaftereinlagen dürfen nur aus dem Unternehmensgewinn vergütet werden, weil sie nach § 30 GmbHG und nach der Rechtsnorm, der Kapitalerhaltungsvorschrift, unterliegen. Mit einer einzigen Ausnahme darf auch bei Vorliegen von Verlusten eine stille Gesellschaftereinlage vergütet werden, nämlich dann, wenn die Gesellschaft über freies Vermögen verfügt. Die nach dem Handelsrecht für die Vermögensermittlung einer Kapitalgesellschaft maßgebliche Bilanz wies jedoch keinen Gewinn und kein freies Vermögen aus! Deshalb wurde anstelle des rechtmäßigen Beweismittels, der Bilanz, von dem Beschuldigten selbst eine illegitime Vermögensaufstellung erfunden, nur mit dem Ziel, der Vortäuschung von freiem Vermögen. Bereits hier beginnt der Betrug!
Aber kaum mehr zu überbieten ist die Skrupellosigkeit auf welche Art und Weise, wie mit dieser illegitimen "Vermögensaufstellung" Schulden der Gesellschaft als freies Vermögen der Gesellschaft ausgewiesen wurde und es zeugt von beträchtlicher wirtschaftskrimineller Energie zu welchem Resultat dieser Betrug führt. Die Vortäuschung von Vermögen erfolgt mit Ergebnissen und Zahlen aus der ordentlichen Handelsbilanz und wird wie folgt ausgeführt: Erst wird das aufgezehrte Stammkapital und die Überschuldung addiert und dieses Negativvermögen der GmbH dann den stillen Einlagen, Fremdkapital und Schulden der GmbH (bilanzrechtlich absolut unzulässig) gegenüber gestellt?! Weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, soll das Mehr an Schulden der GmbH, freies Vermögen der GmbH sein?! Das heißt, es wird mit den Zahlen aus der Bilanz ein ihr völlig entgegen gesetztes Ergebnis vorgetäuscht und S c h u l d e n der GmbH zum freien V e r m ö g e n der GmbH ausgewiesen!!
Sie glauben dies ist ein Witz, Scharlatanerie, Verleumdung, so einen irren und dreisten Betrug gibt es nicht? Meine Antwort ist, das gibt es, das hat sich genauso zugetragen. Es kommt jedoch noch schlimmer, es gibt einen Staatsanwalt der diese wirtschaftskriminellen Praktiken deckt und die strafrechtliche Aufklärung verhindert.
Herr StA
Negenborn unterschlägt die Bilanz, das
entscheidungserhebliche Beweismittel für den Nachweis von Vermögen und Schulden
einer Kapitalgesellschaft und führt statt dessen als Begründung für seine
Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlung an, Zitat: "Dabei geht es um
den Vortrag der Prozessbevollmächtigten der RBS GmbH zur Frage des Bestehens
eines Rückzahlungsanspruches der Gemeinschuldnerin gegen die RBS GmbH bezogen
auf die geleisteten Zinsen auf die stillen Beteiligungen gemäß § 30 GmbHG, die
Zinsen seien aus "freiem Vermögen" der GmbH gezahlt worden und somit nicht
zurückzuzahlen. Damit ist gemeint, dass die Höhe der stillen Beteiligungen (die
Schulden der GmbH) die Höhe des
aufgezehrten Stammkapitals und der in der Bilanz ausgewiesener Verluste (das
Negativvermögen der GmbH) im
Zeitpunkt der Zinszahlungen übertraf." (Die Einfügungen in den
Klammern erfolgten durch den Verfasser) Herr StA Negenborn stellt damit fest,
wenn die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, so ist
das Mehr an Schulden der GmbH, freies Vermögen der GmbH. Hiermit führt Herr
StA Negenborn in seiner Begründung die wirtschaftskriminellen Praktiken des
Kapitalanlagebetrügers dafür an, dass weder Betrug noch Prozessbetrug vorliegen!
Nach den umfassenden Darlegungen halte ich es nicht für möglich, dass Herr STA Negenborn keinerlei Grundkenntnisse im Gesellschafts-, Handels- und Bilanzrecht hat und selbst detaillierte Ausführungen hierzu nicht in der Lage ist zu erfassen, vielmehr bin ich davon überzeugt das Herr STA Negenborn den Betrug sehr wohl erkannt hat und diese wirtschaftskriminellen Praktiken deckt. Deshalb meine Dienstaufsichtsbeschwerde und meine Bitte um Einschreitung gegen Herrn StA Negenborn, weil eindeutig und sicher belegt werden kann, dass seine Entscheidung zur Ablehnung über die Aufnahme von Ermittlungen falsch ist und auf einer eklatant rechtsfehlerhafter Begründung basiert. Des Weiteren bitte ich um konsequente Rechtsverfolgung des angezeigten Betruges und Prozessbetruges, begangen durch den Beschuldigten Jochen Walter, da hier Wiederholungstaten vorliegen und weitere Straftaten zu erwarten sind.
Nachstehend wird zuerst ein Beispiel zur Verständlichmachung des angezeigten Betruges der falschen Vermögensausweisung erörtert, dann erfolgt die Darlegung des angezeigten Betruges der falschen Vermögensausweisung und des Prozessbetruges und im Anschluss hieran werden die Schlechtleistungen von Herrn StA Negenborn nachgewiesen.
Um einmal die wirtschaftskriminellen Praktiken des Beschuldigten Jochen Walter schnell und einfach zu erklären, wird die Methode seines Betruges an Hand eines kurzen Beispiels erläutert. Ich habe mich zu dieser leichtfasslichen Erläuterung entschlossen, aufgrund eines überraschenden Einwandes meines Anwaltes. Nachdem der Fall klar und ausführlich erörtert war, gab er folgendes zu bedenken:
Wenn er ¤ 5,- Schulden haben und sich ¤ 10,- leihe, dann könne er damit die ¤ 5,- alte Schulden bezahlen und noch ¤ 5,- auf die hohe Kante legen. Dies wäre dann sein Guthaben oder auf ein Unternehmen übertragen, freies Vermögen der Gesellschaft! Hier ist der Denkfehler klar zu erkennen! Dies ¤ 5,- Guthaben bedeuten tatsächlich nur ¤ 5,- Liquidität und dieser stehen ¤ 10,- Schulden gegenüber. Tatsächlich verbleiben nach Verrechnung ¤ 5,- Schulden!
Auf ein Unternehmen übertragen bedeutet dies, ¤ 5,- liquide Mittel in der Kasse bei gleichzeitigem Bestehen von ¤ 10,- Darlehen, Fremdkapital, Verbindlichkeiten und Schulden der GmbH. Tatsächlich hat das Unternehmen nach Verrechnung von ¤ 5,- liquiden Mitteln mit ¤ 10,- Verbindlichkeit, eine Restschuld von ¤ 5,- !! Diese liquiden Mittel sind Fremdkapital des Unternehmens, sie sind nicht zu verwechseln mit freiem Vermögen, also Eigenkapital der Gesellschaft!! Kleiner Trost am Rande: Vor diesem Irrtum schützt die vom Gesetz für eine Kapitalgesellschaft vorgeschriebene und nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellte Bilanz. Die ordentliche Bilanz ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis des Vermögens (und freien Vermögens) und der Schulden darstellender Abschluss.
Darlegung des Betruges der falschen
Vermögensausweisung und des Prozessbetruges
In dem, dem Strafantrag zugrunde liegenden Fall, ist der Beschuldigte, Jochen Walter, Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft Rheinisch-Bergischer Sparkassen mbH. Die RBS GmbH war an der Lebit GmbH mit einer Stammeinlage und mit stillen Gesellschaftereinlagen beteiligt. Auch die stillen Gesellschaftereinlagen der RBS GmbH unterliegen nach §§ 30, 31 GmbHG den Kapitalerhaltungsregeln. Diese stille Einlagen dürfen nur zurückgezahlt, verzinst bzw. vergütet werden aus erwirtschaftetem Gewinn oder wenn vorhanden aus ausschüttungsfähigem, freiem Vermögen. Die Bilanzen wiesen für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gewinn und kein freies Vermögen aus. Herr Walter verlangte und vereinnahmte trotzdem für seine stillen Gesellschaftereinlagen rechtswidrige Vergütungen. Mit der Auszahlung von Stammkapital bzw. Haftkapital wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt mit der Folge, dass die Gesellschaft hierdurch fortlaufend finanziell ausgeblutet und damit die Illiquidität herbeigeführt wurde. Der Beschuldigte ist deshalb von mir als Geschäftsführer zur Rückerstattung der Vergütungen aufgefordert worden. Herr Walter/ RBS verweigerte die Rückzahlung der unrecht-mäßig vereinnahmten Zahlungen. Um die Geltendmachung der Rückzahlungs-ansprüche und der hieraus sich ergebenden weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen zu vereiteln, hat er mich als Geschäftsführer widerrechtlich abgesetzt und sich selbst als rechtswidrig, jedoch faktischen Geschäftsführer berufen (siehe Beschluss des LG-Kleve vom 13.02.1997) und die Lebit GmbH unverzüglich in den Konkurs geführt. In der Folge machte der Konkursverwalter einen Teil der Erstattungsansprüche gegen die RBS vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf geltend.
Nach § 30 GmbH-Gesetz darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Zahlungen, welche nach den Vorschriften des § 30 GmbHG geleistet wurden, müssen der Gesellschaft nach § 31 GmbHG erstattet werden.
Die Voraussetzungen für die zwangsweise Umqualifizierung der stillen Gesellschaftereinlage, in Ersatzkapital waren nach § 30 GmbHG und aus unterschiedlichen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegeben. Die Umwandlung der stillen Einlagen zum Ersatzkapital war und ist zwischen den Parteien unstrittig. Da das Stammkapital aufgezehrt war und eine Überschuldung vorlag verstießen sämtliche Vergütungen gegen die gesetzliche Vorschrift der Kapitalerhaltung. Durch die Auszahlungen wurde in rechtswidriger Weise das Verbot zur Rückzahlung des Stammkapitals verletzt und die bestehende Überschuldung vergrößert! Somit waren hierauf jegliche Vergütungen unzulässig und die Pflicht zur Rückerstattung gegeben. Die RBS GmbH/ Walter als Gesellschafterin der Lebit GmbH unterlag nach § 31 GmbHG, der Pflicht zur Rückerstattung von verbotenen Auszahlungen.
Es
gibt jedoch eine einzige Ausnahmeregelung nach der eigenkapitalersetzende Einlagen
auch dann vergütet werden dürfen, wenn die Bilanz keinen Gewinn ausweist,
nämlich dann, wenn die Zahlungen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem
Vermögen, also aus dem nicht gebundenem Eigen kapital der Gesellschaft geleistet werden können (u.a.
BGH-Urteil vom 16.10.1989, BGHZ 109 S. 55, 66 = DB 1989 S. 2470, 2472)
Die GmbH ist auf der Grundlage der §§ 238 ff HGB als Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und das Ergebnis der Buchführung ist bei der Erstellung des handelrechtlichen Jahresabschlusses der GmbH nach § 242 Abs. 3 HGB zu-grunde zu legen. Die Bilanz ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluss. Ist die Handelsbilanz nach den Normen des Handelsbilanzrechts und den ihr zugrunde liegenden Bilanzrichtliniengesetzes und entsprechend den Grundsätzen ordnungemäßer Buchführung erstellt worden, dann ist sie Rechtsinstitut, die das Vermögen der Gesellschaft darstellt. Das BiRiLiG steht für Schutzrechte, insbesondere für Gesellschafter und Gläubiger. Die Bilanz dient zum Nachweis gegenüber den Gesellschaftern über Vermögen und Schulden der GmbH und dem Gläubigerschutz durch das Verbot zur Rückgewährung des Stammkapitals. Die Bilanz ist ein Teil der Rechtsordnung, sie hat eine Rechenschaftsablegefunktion gegenüber den Behörden, dem Finanzamt und den Gerichten, sie ist anerkannt als Bemessungsgrundlage und Beweismittel. Allein maßgeblich für den Nachweis von freiem Vermögen ist nur die unter Verantwortung der Geschäftsführung erstellte und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung genehmigte ordentliche Bilanz. Darüber hinaus ist in den stillen Gesellschaftsverträgen in § 4 vereinbart, dass für die Ermittlung der Vergütung, die Handelsbilanz maßgeblich ist. Die ordentlichen Handelsbilanzen weisen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war und darüber hinaus eine Überschuldung vorlag und sie weisen unmissverständlich aus, dass keine Rücklagen, Rückstellungen und dergleichen vorhanden waren. Die ordentlichen Bilanzen weisen damit eindeutig aus, dass eben k e i n freies Vermögen vorlag! Auch eine gutachterliche Überprüfung der ordentlichen Bilanzen, über das Vorhandensein von freiem Vermögen, bestätigte ebenfalls, das k e i n freies Vermögen vorlag! Dem Finanzamt lagen als anerkannte Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Steuern die ordentlichen Bilanzen vor. Freies Vermögen unterliegt uneingeschränkt der Steuerpflicht. Es wurden keine derartigen Steuern erhoben, weil auch das Finanzamt für alle Geschäftsjahre k e i n freies Vermögen feststellen konnte!
Da der Beschuldigte sich nach wie vor weigert der Rückzahlungsverpflichtung von verbotenen Auszahlungen nachzukommen, machte der Konkursverwalter den Rückzahlungsanspruch vor dem Landgericht Düsseldorf (Kammer für Zivilangelegenheiten nicht Handelssachen!) geltend.
Obwohl die Vermögensermittlung mit dem Vorliegen der ordentlichen und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und damit auch von Herrn Walter selbst genehmigten Handelsbilanz, rechtsverbindlich vollzogen war und diese kein freies Vermögen auswies, hat dieselbe Person, Herr Walter, eine eigene neue Vermögensaufstellung erfunden. Der Beschuldigte Walter präsentierte dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf anstelle des rechtmäßigen Beweismittels mit der Klageerwiderung vom 28.01.1999 eine eigene von ihm im nachhinein selbst erstellte illegitime nicht genehmigte "Vermögensaufstellung", die nur dazu diente, freies Vermögen vorzutäuschen. Über diese unrechtmäßige "eigene Aufstellung" waren weder die Geschäftsführung noch die Gesellschafterversammlung informiert oder gar durch diese genehmigt worden. Mit dieser "eigenen Aufstellung" widerspricht der Beschuldigte den von ihm selbst als Mitglied der Gesellschafterversammlung genehmigen ordentlichen Handelsbilanzen! Der Beschuldigte zog nicht die gesetzmäßige nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellte ordentliche Bilanz heran, um freies Vermögen für die Gesellschaft nachzuweisen, sondern nutzte die Ergebnisse und Zahlen aus der Bilanz, um diese, in bilanzrechtlicher absolut unzulässiger Weise, gegenüberzustellen und täuscht mit dem so konstruiertem Resultat vor, das im Gegensatz zur ordentlichen Bilanz nun doch freies Vermögen vorgelegen haben soll. Es wird das aufgezehrte Stammkapital (Zahl aus der Bilanz) zum nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (Zahl aus der Bilanz) addiert und diesem Negativvermögen der GmbH werden die stillen Einlagen, Schulden der GmbH (in bilanzrechtlich absolut unzulässiger Weise) gegenübergestellt!?! So absurd und rechtswidrig die Methode ist, wie hier Vermögen einer Kapitalgesellschaft ermittelt wird, so absurd ist auch das Resultat: Weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH soll der übersteigende Schuldenanteil, freies Vermögen der GmbH sein. Mit dieser Methode hat der Beschuldigte Jochen Walter S c h u l d e n der GmbH als V e r m ö g e n der GmbH ausgegeben!
Der Bundesgerichtshofes kommt in den Urteilen vom 05.02.1992 I R127/90, 30.03.1993 IV R 57/91 und 08.01.2001 II ZR 88/99 zu dem Ergebnis, das Verbindlichkeiten, welche mit einem Rangrücktritt versehen sind und/ oder eigenkapitalersetzend sind, müssen in der Handelsbilanz weiterhin als Verbindlichkeit im Rahmen des Fremdkapitals ausgewiesen werden. Eine Umbuchung in den Bereich des bilanziellen Eigenkapitals kommt nicht in Betracht. Die Ausweisung auch nur eines Anteils der Verbindlichkeit als freies Vermögen und Eigenkapital der GmbH widerspricht dem geltendem Gesetz, Rechtsnorm und höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Noch einmal: Für die Vermögensermittlung und ausweisung einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Handelsgesetzbuch, allein und ausschließlich die Bilanz maßgeblich und als Beweismittel anerkannt. Schon das nicht Heranziehen der ordentlichen Handelsbilanz und das Ersetzen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensermittlung durch eine von dem Beschuldigten im Nachhinein selbst erstellten illegitimen falschen Vermögensaufstellung, die allen handels- und bilanzrechtlichen Anforderungen wiederspricht und ein der ordentlichen Bilanz diametral entgegen stehendes Ergebnis ausweist, erfüllt den Tatbestand des Betruges!
Ein Beweis für die außerordentliche wirtschaftskrimineller Energie ist es, wie mit dieser illegitimen Vermögensaufstellung, mit Zahlen aus der Bilanz, ein ihr genau entgegen gesetztes Ergebnis vorgetäuscht wird. Ist es schon ein Aberwitz solch eine Strategie auszubrüten, so ist es auch eine besondere Dreistigkeit die Methode und das Ergebnis dieser Vermögensaufstellung dann auch noch vor Gericht vorzutragen. Begünstigt wurde der Prozessbetrug durch das "Mitspielen" des Klägeranwaltes, der Kanzlei Heuking, Kühn & Partner, der der falschen Vermögensausweisung des Beschuldigten, trotz Aufforderungen hierzu, nicht widersprach. Es gibt Beweise, die den Vorwurf der Befangenheit belegen: Die Rechtsanwaltkanzlei Heuking, Kühn & Partner und die ihr gesellschafsrechtlich verbundene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner sind mit dem Beschuldigtem über die RBS GmbH geschäftlich verbunden. Durch die Vergabe und Vermittlung von Aufträgen der RBS GmbH an die vorgenannten Rechtsanwaltskanzlei und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegt hier ein klassischer Indikator für Bestechung und Korruption vor. Die gemeinsame durch Beklagten- und Klägeranwalt begangene Täuschung der Gerichte wird auch so in den Urteilbegründungen dokumentiert.
Im OLGBeschluß vom 26.06.1999 heißt es auf Seite 10, Abs. 1, Satz 2 u. Abs. 2, Satz 1, Zitat: "Dagegen bestehen weder eine Auszahlungssperre noch ein Rückgewährungsanspruch, sofern die Zinsen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden können bzw. gezahlt worden sind.".... "Hier ergibt sich aus den von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und von der Beklagte aufgestellten und erläuterten Übersicht, welche der Kläger nicht bestritten hat, dass die von den stillen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagen dazu ausreichten, die Jahresfehlbeträge 1994 und 1995 und das verlorene Stammkapital abzudecken und dass gleichwohl Ende 1994 noch ein Überschuß in Höhe von 291.850,45 DM und Ende 1995 in Höhe von 198.249,29 DM verblieb. In dieser Höhe hätten die Einlagen der stillen Gesellschaft ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgezahlt werden dürfen, ohne dass ein Rückgewährungsanspruch gemäß § 31 GmbHG bestanden hätte." (Hervorhebungen erfolgten durch den Verfasser) Hier wurden die Richter durch den Beklagten und den Kläger getäuscht und so ein Fehlurteil erwirkt.
Völlig andere
Umstände lagen bei der Bearbeitung und der Beurteilung für den StA Negenborn
vor. Gemäß der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet,
bekannt gewordenen Verdachtsmomenten einer strafrechtlichen Handlung
nachzugehen, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Herr StA Negenborn unterliegt der Pflicht, alle der Rechtsverfolgung dienenden
Ausführung zur Kenntnis zu nehmen, und in Erwägung zu ziehen. Er war über a l l e zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Straftaten informiert. Herr StA Negenborn weigert sich entscheidungserhebliches
Vorbringen, Beweismittel und ein Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und zu
würdigen. Statt dessen macht er sich die Methode des Kapitalanlagebetrügers zu
eigen und führt diese in seine Begründung zum Nachweis dafür an, dass freies
Vermögen vorliegt, Zitat: "Damit ist gemeint, dass die Höhe der stillen
Beteiligungen (die Schulden der GmbH) die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals
und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste (das Negativvermögen der GmbH) im
Zeitpunkt der Zinszahlungen übertraf."
Die der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn StA Negenborn zugrunde liegende Schlechtleistung beginnt mit der rechtsfehlerhaften Begründung und der ihr innen wohnende Widersprüche und Unschlüssigkeiten und setzt sich fort mit der Unterdrückung von zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkten, der Unterschlagung von Beweismitteln, der Anführung von unzulässigen Beweisen und der Sachverhaltsverfälschung.
Rechtsfehlerhafte
Begründung für die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch den StA
Negenborn
Der Vortrag des Beschuldigten zum Nachweis von freiem Vermögen bezieht sich auf ein BGH Urteil vom 16.10.1989. Dieser Beschluss stellt fest, das Vergütungen auf Gesellschafterdarlehen oder der ihr rechtlich gleich stehenden stillen Gesellschaftereinlagen auch dann wenn kein Gewinn vorliegt, erfolgen dürfen, nämlich dann und soweit wie freies Vermögen bei der Gesellschaft vorliegt.
Der Bundesgerichtshof wollte hier sicherlich zur Begriffsbestimmung was freies Vermögen ist, nicht irgend eine M e i n u n g zulassen oder Wirtschaftskriminellen die Möglichkeit einräumen, eigenständig freies Vermögen zu definieren, und zu ermitteln. Vielmehr hat der BGH den Begriff freies Vermögen gewählt, weil dieser nach dem Handels- und Bilanzrecht methodisch zuverlässig abgeleitet werden kann und weil die Ermittlung von freiem Vermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Bilanzrechts erfolgt. Absicht des BGH war es eine begriffliche Klarheit sicher zu stellen, und das die Ermittlung von freiem Vermögen auf einer Rechtsgrundlage fußt, um somit eine Missdeutung des Begriffs und eine vom gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vermögensermittlung auszuschließen.
Herr StA Negenborn
führt als Begründung für seine Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen aus, Zitat:
"Dabei geht es um den Vortrag der Prozessbevollmächtigten der RBS GmbH ....
die Zinsen seien aus "freiem Vermögen" der GmbH gezahlt worden und somit nicht
zurückzuzahlen. Damit ist g e m e
i n t, dass die Höhe der stillen Beteiligungen die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals
und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste im Zeitpunkt der Zinszahlungen
übertraf."
An Stelle einer rational begründbarer und nachvollziehbarer Argumentation tritt eine beliebige, subjektive M e i n u n g. Absolut unzureichend ist was Beschuldigte und StA Negenborn m e i n e n, was freies Vermögen der Gesellschaft ist. Maßgeblich ist hier allein:
1. Was nach handels- u. bilanzrechtlichen Bestimmungen freies Vermögen ist und
2. nach welcher Rechtsgrundlage Vermögen für eine Kapitalgesellschaft ermittelt werden muss.
1. Freies Vermögen der GmbH ist grundsätzlich Eigenkapital der GmbH. Es wird nur danach unterschieden ob das Vermögen gebunden oder frei ist. Als gebundenes Vermögen wird das Stammkapital der GmbH bezeichnet. Es ist der Anteil des Vermögens bzw. des Eigenkapitals, der aus Gründen des Gläubigerschutzes haftet und deshalb nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt und nur aus Gewinnen vergütet werden darf. Übersteigt das Vermögen bzw. das Eigenkapital das Stammkapital der GmbH, ist es dem Grundstock der Haftungsmasse entwachsen, es ist nicht mehr gebunden und es kann deshalb über diesen Vermögens- bzw. Eigenkapitalanteil der GmbH frei verfügt werden, deshalb wird dieser Vermögensanteil als so genanntes freies Vermögen bezeichnet.
2. Für eine Kapitalgesellschaft besteht eine Pflicht zur Buchführung und zum Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Die Aufgabe der Bilanz ist es, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs.2 S. 1 HGB) zu liefern. Ist die Bilanz unter der Verantwortung der Geschäftsführung, nach den Normen des Handelsrechts und den ihr zugrunde liegendem Bilanzrichtliniengesetzes entsprechend den Grundsätzen ordnungemäßer Buchführung erstellt worden, dann ist nur sie allein maßgeblich für den Nachweis von freiem Vermögen. Darüber hinaus ist auch in den stillen Gesellschaftsverträgen vereinbart, dass für die Ermittlung der Vergütung die Handelsbilanz heran gezogen werden muss.
Exkurs: "Rechtsanwendung ohne methodisch zuverlässige Ableitung von Begriffen, ohne Respekt vor gesetzlichen definierten Normen ist irrational", Zitat aus E. Schneider "Logik für Juristen"
Die ordentlichen Handelsbilanzen weisen aus, dass das Stammkapital aufgezehrt war, darüber hinaus eine Überschuldung vorlag und sie weisen unmissverständlich aus, dass keine Rücklagen, Rückstellungen und dergleichen vorhanden waren. Die Bilanzen belegen damit eindeutig, dass kein freies Vermögen vorhanden war. Eine gutachterliche Überprüfung der Bilanzen, über das Vorhandensein von freiem Vermögen, bestätigte ebenfalls, dass kein ausschüttungsfähiges, freies Vermögen vorlag.
Die von dem Beschuldigten und dem StA Negenborn vertretene Meinung was freies Vermögen ist, Zitat: "Damit ist gemeint, dass die Höhe der stillen Beteiligungen (die Schulden der GmbH) die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste (das Negativvermögen der GmbH) im Zeitpunkt der Zinszahlungen übertraf", ist schlichtweg unsinnig bzw. irrational. Oder anders gewendet, weil die Schulden der GmbH größer sind, als das Negativvermögen der GmbH, soll der übersteigende Schuldenanteil freies Vermögen der GmbH sein!?!. Auch für Bilanzrechtler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist diese Methode wie hier freies Vermögen für eine Gesellschaft ermittelt wurde, völlig absurd und ohne Beispiel und sie entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Grotesker kann eine vermögensrechtliche Aussage nicht getroffen werden. Nicht mehr nachvollziehbar ist es, das der StA Negenborn in seiner Begründung zur Ablehnung, diese einzigartige und bis dato unbekannte Methode, wie hier freies Vermögen für eine Gesellschaft ermittelt wurde, sich zu Eigen macht. Die Begründung für die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch den StA Negenborn widerspricht elementaren handels- und bilanzrechtlichen Bestimmungen. Die Begründung ist rechtlich nicht belegt, die Argumentation ist methodisch fehlerhaft, sie ist rational nicht nachvollziehbar, sie ist nicht begründet und sie entbehrt darüber hinaus jeder Logik, damit ist die Entscheidung zur Ablehnung insgesamt unzulässig.
Die Begründung durch die Staatsanwaltschaft sollte auch keine immanente Widersprüche und Unschlüssigkeiten in der Argumentation enthalten. Zwangsläufig verursacht jedoch die staatsanwaltliche Begründung und Rechtfertigung dieses Betruges, nach dem Schulden zu Vermögen erklärte werden, immanente Widersprüche und Unschlüssigkeiten. Nachstehend habe ich einige der staatsanwaltlichen Begründung innen wohnende Widersprüche und Unschlüssigkeiten aufgeführt.
Immanente Widersprüche in der
Begründung von Herrn StA Negenborn
Nach der staatsanwaltliche Begründung und Rechtfertigung dieses Betruges müsste aus den Mitteln der zum freien Vermögen ausgewiesenen stillen Einlagen, die Zinsen der nach wie vor fortbestehenden Einlagen bedient werden. Die Bedienung der Verbindlichkeit (Einlagenzinsen) aus Mitteln derselben Einlage ist ein Widerspruch in sich!
Obwohl ein Anteil der stillen Einlage nach Meinung des Beschuldigten und Meinung StA Negenborn freies Vermögen, und damit Eigenkapital der Gesellschaft sein soll, verlangt und vereinnahmt der Beschuldigte Verzinsungen auf Vermögen das nach seiner eigenen Vermögensaufstellung nicht der RBS GmbH sondern der Lebit GmbH gehört!
Die stillen Einalgen der RBS GmbH sind in den ordentlichen Handelsbilanzen der Lebit GmbH nicht dem Eigenkapital laut Buchstaben A auf der Passivseite zugerechnet, somit als Fremdkapital, Verbindlichkeiten und Schulden erfasst worden. Damit ergibt sich der Widerspruch, dass ein Anteil der stillen Einlagen (Fremdkapital) entgegen der bilanziellen Ausweisung, gleichzeitig freies Vermögen (Eigenkapital) der Gesellschaft sein soll!?!
Nach der von Herrn StA Negenborn angeführter Begründung würde es bedeuten, dass je höher die Schulden einer GmbH sind, umso höher das Eigenkapital bzw. das freie Vermögen der GmbH wird. Ein Widerspruch wie er entlarvender nicht sein kann.
Meine Frau, Heidi Velden, hat bezüglich der Falschausweisung von freiem Vermögen und wegen Prozessbetrug am 03.12.2002 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bei Herrn OStA Schöfferle einen weiteren Strafantrag gegen Herrn Walter eingereicht. Der OStA Herr Schöfferle und der Wirtschaftsreferent Herr Münte kamen nach sorgfältiger Prüfung des Strafantrages zu dem Ergebnis, dass zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass kein freies Vermögen in den streitgegenständlichen Zeitraum bei der Lebit GmbH existierte und der Tatbestand des Prozessbetruges gegeben war. Bei der Überprüfung der Straftatbestände war Herrn OStA Schöfferle die anderslautende Entscheidung von Herrn StA Negenborn bezüglich meiner Strafanträge bekannt. Herr OStA Schöfferle hat aufgrund zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkte den Strafantrag meiner Frau auf Wiedereinsetzung meines Strafantrages bei der GStA eingereicht. Die GStA entschied daraufhin, dass der abgelehnte Strafantrag nicht wieder aufgenommen wird, sondern ein neuer Straftatbestand vorliegt. Nachdem die Bearbeitung wieder von Herrn StA Negenborn übernommen wurde, verweigerte er jegliches Gespräch und Stellungnahme in dieser Sache (siehe Anlage, Gesprächsprotokoll Heidi Velden vom 08.04.2003). Herr StA Negenborn kam im Widerspruch zu der Beurteilung von Herrn OStA Schöfferle, das zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, zu einer gegenteiligen Feststellung und lehnte erneut die Aufnahme von Ermittlungen ab. Auch diese Ablehnung basiert wieder auf einer eklatant rechtsfehlerhaften Begründung, die Gegenstand einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde sein wird.
Man sollte von Herrn StA Negenborn erwarten können, dass ein angezeigter Straftatbestand von dem der Kollege OStA Schöfferle und der hinzugezogene Wirtschaftsreferent Herr Münte der Meinung sind, dass hierfür zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, bei einer gegenteiligen Beurteilung diese mit seiner Begründung und Argumentation nachvollziehbar belegt werden kann und nicht einem, eine derart eklatant rechtsfehlerhaften Begründung präsentiert wird, die zudem klar erkennbar auf immanente Widersprüche und Unschlüssigkeiten basiert.
Die Bilanz ist gemäß § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluss. In den stillen Gesellschaftsverträgen ist darüber hinaus in § 4 vereinbart, dass für die Ermittlung der Vergütung, die Handelsbilanz maßgeblich ist. Warum wird die vom Handelsgesetzbuch für eine Kapitalgesellschaft vorgeschriebene und als Beweismittel anerkannte, sowie nach Vertrag vereinbarte ordentliche Handelsbilanz zur Vermögensermittlung nicht herangezogen, sondern eine vom Beschuldigten selbst im Nachhinein erstellte illegitime Vermögensaufstellung?
Der Beschuldigte selbst verweist in seinem Sachvortrag darauf, Zitat: "das am Bilanzstichtag" freies Vermögen vorgelegen habe. Warum legt der Beschuldigte bezogen auf diesen "Bilanzstichtag" nicht die Bilanz, sondern eine von ihm selbst erstellte illegitimen "Vermögensübersicht" vor die mit Zahlen aus der ordentlichen und genehmigten Bilanz, zu einem ihr völlig entgegen gesetztem Ergebnis kommt?
Da die
zwangsweise Umqualifizierung von Einlagen in Ersatzkapital nach gesetzlicher Anforderung erfolgt,
müsste schlüssiger Weise die vermögensrechtliche noch weitergehende
Umqualifizierung der Einlagen in Eigenkapital der GmbH, ebenfalls einer gesetzlichen Anforderung unterliegen.
Wieso verweigern hierauf der Beschuldigte und der StA Negenborn jeglichen
Hinweis auf das Gesetz, Rechtsnorm und Rechtsprechung?
Die Begründung für die Ablehnung durch die Staatsanwalt Negenborn basiert, wie in vorstehenden Beispielen dargelegt, auf immanenten Widersprüchen und gravierende Unschlüssigkeiten.
Unterdrückung
von zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkten für den Betrug der falsche
Vermögensausweisung durch den StA Negenborn
Entgegen der Begründung in der Einstellungsverfügung durch Herrn StA Negenborn sind hinreichend vorgetragen und belegt, zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für den Betrug der falschen Vermögensausweisung, durch den Beschuldigten Walter. Es liegen hier nicht nur eine bloße Vermutung und Möglichkeit vor, die keinen Anfangverdacht begründen, sondern wie nachstehend belegt, nachprüfbare Fakten und Beweise.
Für die Ausweisung von freiem Vermögen einer GmbH ist allein der handelsrechtliche vorgeschriebene Jahresabschluss und der ihr zugrunde liegende Bilanz entscheidend, dies war im übrigen auch in den Verträgen der stille Beteiligung so vereinbart. Mit der Unterschlagung der Bilanz, sowie deren Ersetzen durch eine von dem Beschuldigten selbst in die nachhinein erstellte illegitime Vermögensausweisung, liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Beleg: Bilanzen der Lebit GmbH 94 und 95 im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 8 - 9 beigefügt.
Der Beschuldigte erstellte eine eigene illegitime Vermögensübersicht, die mit Zahlen aus der Bilanz zu einem ihr völlig entgegen gesetztem Ergebnis gelangte und freies Vermögen vortäuscht. Mit dem Resultat der illegitimen Vermögensübersicht, das im völligen Gegensatz zum Ergebnis der ordentlichen Handelsbilanz steht, liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Beleg: Klageerwiderung Walter/ RBS/ RA. Dr. Rellemeyer vom 28.01.1999, Seite 4 u. 5, im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 21 beigefügt.
Eine gutachterliche Stellungnahme einer Steuerberatungsgesellschaft zur Überprüfung der Bilanzen, ob diese für den streitgegenständlichen Zeitraum freies Vermögen auswies, bestätigt eindeutig und zweifelsfrei, dass die Bilanzen eben kein freies Vermögen auswiesen und auch nicht aufgrund der Vermögenslagen ausweisen konnten. Damit liegt mit der Ausweisung von freiem Vermögen durch den Beschuldigten, ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Beleg: Gutachterliche Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft Heuvelmann & Eykels GmbH vom 12.11.2001, im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 20 beigefügt.
Stille Gesellschaftereinlagen, welche mit einem Rangrücktritt versehen und / oder eigenkapitalersetzend sind, sind in der Handelsbilanz weiterhin als Verbindlichkeit im Rahmen des Fremdkapitals auszuweisen. Eine Umbuchung in den Bereich des bilanziellen Eigenkapitals kommt nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.02.1992 I R127/90, 30.03.1993 IV R 57/91 und 08.01.2001 II ZR 88/99). Der Beschuldigte hat mit seiner illegitimen Vermögensaufstellung einen Anteil seiner stillen Einlage, Fremdkapital der GmbH, zum genauen Gegenteil was es ist, als freies Vermögen und damit als Eigenkapital der GmbH ausgewiesen. Damit liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Der Betrug mittels der vom Beschuldigten erfundnen illegitimer Vermögens-aufstellung wurde wie nachstehend beschrieben, ausgeführt: Für das Jahr 1994 wurde das aufgezehrten Stammkapital DM 263.500,00 und die Überschuldung DM 319.649,55 addiert und diesem Negativvermögen der GmbH von DM 583.149,55, die stillen Einlagen, Fremdkapital, Verbindlichkeiten und Schulden der GmbH in Höhe von DM 875.000,00 gegenübergestellt. Herr Walter hat dann den Anteil der stillen Einlage und Schulden der GmbH der das Negativvermögen der GmbH übersteigt für 1994 DM 291.850,45 und für 1995 DM 198.249,94, eigenmächtig als Überschuss und freies Vermögen ausgewiesen. Oder auf den Punkt gebracht: Der Beschuldigte stellt die Höhe der stillen Beteiligungen (die Schulden der GmbH) der Höhe des aufgezehrten Stammkapitals und der in der Bilanz ausgewiesener Verluste (das Negativvermögen der GmbH) gegenüber. Weil die Schulden der GmbH das Negativvermögen der GmbH übertrafen, soll der übersteigende Schuldenanteil, freies Vermögen der GmbH sein!?! Die Methode, wie der Beschuldigte das Vorliegen von freiem Vermögen konstruiert, belegt einen zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat.
Beleg: Klageerwiderung Walter/ RBS/ RA. Dr. Rellemeyer vom 28.01.1999, Seite 4, 5 u. 10, im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 21 beigefügt.
Eine Gegenüberstellung der Summe von aufgezehrtem Stammkapital und Überschuldung einerseits sowie den stillen Einlagen anderseits, ist schon deshalb unzulässig, weil in der Bilanz die stille Einlage nicht dem Eigenkapital laut Buchstaben A auf der Passivseite zugerechnet wurden, sondern als Fremdkapital, Verbindlichkeit und Schulden erfasst sind. Die Gegenüberstellung von Negativvermögen und Schulden der GmbH zum Nachweis das Guthaben, freies Vermögen bei der GmbH vorliegt, ist völlig absurd und unlogisch, sie belegt einen zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat.
Beleg: Bilanzen der Lebit GmbH 94 und 95 im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 8 - 9 beigefügt.
Nach dem Sachvortrag des Beschuldigten soll die stille Gesellschaftereinlage (Fremdkapital der GmbH), bzw. ein Anteil hiervon zum freien Vermögen (Eigenkapital der GmbH) werden, o h n e dass die Einlage in der entsprechenden Höhe des umgewandelten Anteils gekürzt wird! D.h. der betreffende Anteil bleibt Einlage (Fremdkapital der GmbH) und ist gleichzeitig freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH)!! Damit wird ein und derselbe Betrag zweimal ausgewiesen!!! Mit dieser Behauptung des Beschuldigten liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Der Anteil der stillen Einlage der laut Sachenvortrag des Beschuldigten Einlage (Fremdkapital der GmbH) bleibt und gleichzeitig freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH) sein soll, wird somit nicht nur betragsmäßig zweimal, sondern auch vermögensrechtlich völlig gegensätzlich, als Fremdkapital und gleichzeitig als Eigenkapital der GmbH, ausgewiesen!! Mit dieser Behauptung des Beschuldigten liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Da ein Anteil der Einlage (Fremdkapital der GmbH) nach dem Sachvortrag des Beschuldigten, freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH) sein soll, wäre damit dieser Anteil folgerichtig nicht mehr im Eigentum des Darlehensgebers, sondern Eigentum der Gemeinschuldnerin. Dennoch macht Herr Walter für seine gesamte stille Einlage Vergütungen geltend, also auch für den Anteil seiner Einlage, der nach seinem eigenen Bekunden freies Vermögen der GmbH ist. Dieser Anspruch des Beschuldigten belegt einen zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat.
Herr Walter hat die gesamte stille Gesellschaftereinlage vor dem Amtsgericht Moers als Forderung der RBS GmbH, also als Fremdkapital der Lebit GmbH ausgewiesen. Auch vor dem Landgericht Kleve hat der Beschuldigte an Eides statt versichert, dass seine gesamte stille Einlage eine Verbindlichkeit und Fremdkapital der Lebit GmbH ist. Vor dem LG- und OLG-Düsseldorf weist der Beschuldigte einen Anteil seiner stillen Einalge als freies Vermögen der GmbH aus. Damit sind vor verschiedenen Gerichten dieselben Einlagen durch den Beschuldigten vermögensrechtlich völlig gegensätzlich ausgewiesen worden. Damit liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor und auch der Vorsatz ist hiermit nachgewiesen.
Der Anteil der stillen Einlage der laut Aussage von Herrn Walter freies Vermögen sein soll, wäre damit Eigenkapital der Lebit GmbH. Über dieses nicht gebundene, freie Eigenkapital könnte nur nach Gesellschafterbeschluss verfügt werden. Ein Gesellschafterbeschluss zur Auszahlung von freiem Vermögen war zur keiner Zeit beantragt und es ist diesbezüglich kein Beschluss ergangen. Damit hätte selbst bei tatsächlichem Vorliegen von freiem Vermögen, jegliche Auszahlung einem Rückzahlungsanspruch unterlegen. Damit liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vor.
Unterdrückung
von zureichenden und tatsächlichen Anhaltspunkten für den Prozessbetrug durch
Herrn StA Negenborn
Entgegen der Begründung in der Einstellungsverfügung durch Herrn StA Negenborn sind hinreichend vorgetragen und belegt, zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für den Prozessbetrug, begangen durch den Beschuldigten Walter. Es liegen hier nicht nur bloße Vermutungen und Möglichkeiten vor, die keinen Anfangverdacht begründen, sonder wie nachstehend belegt nachprüfbare Fakten und Beweise.
Allein durch das Vortäuschen von freiem Vermögen konnte der Beschuldigte die Rückzahlung von verbotenen Auszahlungen auf seine eigenkapitalersetzenden stillen Einlagen vereiteln. Für die Ausweisung von Vermögen und Schulden einer Kapitalgesellschaft ist allein der handelsrechtliche vorgeschriebene Jahresabschluss, bzw. die ihm zugrunde liegende ordentliche und genehmigte Handelsbilanz entscheidend, dies war im übrigen auch in den Verträgen der stille Beteiligung so vereinbart. Trotz Kenntnis der Handelsbilanz hat der Beschuldigte diese nach dem Handelsrecht einzig rechtmäßige Vermögensermittlung und anerkanntes Beweismittel dem Gericht nicht vorgelegt. Damit liegt ein zureichender und tatsächlicher Anhaltspunkt für den Tatbestand des Prozessbetruges vor.
Die Klageerwiderung des Beschuldigten vom 28.01.1999 diente ausschließlich nur einem einzigen Sachvortrag, dem Vortäuschen von freiem Vermögen. Mittels einer von ihm selbst im nach hinein erstellten illegitimer "Vermögensübersicht" wurde freies Vermögen für die GmbH vorgetäuscht. Am Schluss dieser "Übersicht" wird ein Anteil der Gesellschaftereinlage, Fremdkapital der GmbH unter der falschen und irreführenden Bezeichnung "Überschuß" aufgeführt:
IV. Überschuß Summe stille Bet. Ges. über Summe
Fehlbetr./ Stammkapital
|
||
|
Ende 1994 |
291.850,45 |
|
|
Ende 1995 |
198.249,94 |
|
Im nachfolgenden Sachvortrag wird dieser Überschuss als "freies Vermögen" ausgewiesen.
Beleg: Klageerwiderung Walter/ RBS/ RA. Dr. Rellemeyer vom 28.01.1999, Seite 4, 5 u. 10, im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 21 beigefügt.
Auch die
Klageerwiderung des Beschuldigten vom 15.10.99 auf Seite 4, Abs. 3 weist diesen
"Überschuss" als freies Vermögen aus, Zitat: "Im Ergebnis verbleibt es damit
dabei: Ende 1994 verfügte die Lebit GmbH über ein freies Vermögen von DM 291.850,45 und Ende 1995 in Höhe von DM
198.249,94. Folglich sind die streitgegenständlichen Zinszahlungen in Höhe von
DM 136.132,32 für 1994 und DM 76.050,00 für 1995 nicht zu Lasten des gem. § 30 GmbHG
gebundenen Vermögens gezahlt worden."
Beleg: Klageerwiderung Walter/ RBS/ RA. Dr. Rellemeyer vom 15.10.1999, im Strafantrag vom 03.12.2003 in Kopie als Anlage 2 beigefügt.
Die Gerichte
haben sich ausdrücklich auf diese falschen Tatsachenvorträge des Beschuldigten
bezogen, dass "freies Vermögen" vorgelegen habe, und aufgrund dieser Sachenvorträge
die Vergütung von eigenkapitalersetzenden Einlagen für Rechtens erklärt. Der
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.06.1999, besagt unmissverständlich, dass
die Entscheidung maßgeblich auf der "Übersicht" und der "Aufstellung" und der
hier getroffenen Aussage, dass freies Vermögen vorliegt, beruht. Dort wird
ausdrücklich ausgeführt, dass laut Sachvortrag des Beschuldigten, die
streitgegenständlichen Zinsen aus freiem Vermögen gezahlt werden konnten. Im
vorgenannten Beschluss des OLG heißt es auf Seite 5, Abs. 2, Satz 3, Zitat:
"Ein Vergleich zwischen der Summe der stillen Beteiligungen in den Jahren 1994
und 1995 einerseits und der Summe aus aufgezehrtem Stammkapital und nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in jenen Jahren ergebe aber, dass eine freie
Vermögensspitze vorhanden gewesen
sei, aus der ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG die Mindestvergütung auf die stillen
Beteiligungen habe gezahlt werden können."
Im gleichen Beschluss des OLG-Düsseldorf heißt es auf Seite 6, Abs. 1, Satz 2, Zitat: "Schließlich ergeben sich aus der nicht bestrittenen Aufstellung der Beklagten, dass die Zinsen aus "freiem Vermögen" hätten gezahlt werden können."
Im gleichen OLGBeschluß heißt es auf Seite 10, Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2, Satz 1, Zitat: "Dagegen bestehen weder eine Auszahlungssperre noch ein Rückgewährungsanspruch, sofern die Zinsen aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden können bzw. gezahlt worden sind."..... "Hier ergibt sich aus den von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und von der Beklagte aufgestellten und erläuterten Übersicht, welche der Kläger nicht bestritten hat, dass die von den stillen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagen dazu ausreichten, die Jahresfehlbeträge 1994 und 1995 und das verlorene Stammkapital abzudecken und dass gleichwohl Ende 1994 noch ein Überschuß in Höhe von 291.850,45 DM und Ende 1995 in Höhe von 198.249,29 DM verblieb. In dieser Höhe hätten die Einlagen der stillen Gesellschaft ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgezahlt werden dürfen, ohne dass ein Rückgewährungsanspruch gemäß § 31 GmbHG bestanden hätte." (Hervorhebungen erfolgten durch den Verfasser)
Herr Walter hat das Gericht mit einem falschem Tatsachenvortrag, mit der von ihm aufgestellten und erläuterten "Übersicht" bzw. "Aufstellung", die nur zum Zwecke des Erfindens von freiem Vermögen erstellt wurde, getäuscht, und hierdurch ein Fehlurteil erwirkt. Damit sind zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für den Prozessbetrug belegt.
Unterschlagung
von Beweismitteln durch Herrn StA Negenborn
Neben der einseitigen Darlegung des Sachverhalts durch den StA Negenborn zugunsten des Beschuldigten, werden entscheidungserhebliche Ausführungen und Beweismittel des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen und auch in der Begründung nicht in Erwägung gezogen. Nachstehen habe ich Belege hierfür aufgeführt.
Für die Ausweisung von freiem Vermögen einer GmbH ist allein nach dem HGB die Bilanz maßgeblich. Obwohl die ordentliche Bilanz als Bemessungsgrundlage und Beweismittel bei Behörden, Finanzämter und Gerichten anerkannt ist, wurde Sie als Beweismittel von Herrn StA Negenborn unterschlagen und in seiner Begründung nicht gewürdigt.
Für den Nachweis von Vergütungsansprüchen auf die stillen Einlagen war in den Verträgen in § 4 die Handelsbilanz ausdrücklich vereinbart. Dieser Sachverhalt wurde in Begründung von Herrn StA Negenborn nicht erwähnt und nicht gewürdigt.
Eine gutachterliche Stellungnahme einer Steuerberatungsgesellschaft zur Überprüfung der Bilanzen, ob diese für den streitgegenständlichen Zeitraum freies Vermögen ausgewiesen haben, bestätigt eindeutig und zweifelsfrei, dass die Bilanzen kein freies Vermögen auswiesen und auch nicht aufgrund der Vermögenslage ausweisen konnte. Dieses Beweismittel wurde in der Begründung von Herrn StA Negenborn nicht erwähnt und im Beschluss nicht gewürdigt.
Unzulässige
Anführung von Beweisen durch Herrn StA Negenborn
Der StA Negenborn darf einen Vortrag der zu dem Ergebnis führt, der den aufgrund von Erfahrung gewonnen Erkenntnissen offensichtlich widerspricht, nicht für seine Beurteilung heranzuziehen. Die Beurteilung von Herrn StA Negenborn basiert wie nachstehend belegt, auf einer rechtlichen und rational nicht mehr nachvollziehbaren Argumentation.
Der Beschuldigte täuscht freies Vermögen vor, in dem er der Summe aus aufgezehrtem Stammkapital und Überschuldung (Negativvermögen) die stillen Einlagen, Verbindlichkeiten und Schulden der GmbH gegenübergestellt und den übersteigenden Schuldenanteil als freies Vermögen ausgibt. Das durch die Gegenüberstellung von Negativvermögen und Schulden der GmbH kein Guthaben bzw. Vermögen und schon gar kein freies Vermögen entstehen kann ist für jedermann offensichtlich und zwingend logisch, deshalb ist die Argumentation von Herrn StA Negenborn rechtlich und rational nicht nachvollziehbar, der Vortrag insgesamt zurückzuweisen und als Beweismittel nicht zulässig.
Herr StA versucht auch mit dem untauglichen Mittel des Zirkelschlusses einen Beweis anzuführen, wobei ihm hier eine beispielhafte und grade zu klassische Variante des Zirkelschlusse gelungen ist.
In seiner Begründung zu Ablehnung von Ermittlungen führt Herr Negenborn als weiteres Beweismittel die Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts an. Es ist geradezu grotesk, wenn man berücksichtigt, dass der Strafantrag in erster Linie wegen des Vorwurfs des Prozessbetruges gestellt wurde und einem Schildbürgerstreich vergleichbar, wenn der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch falschen Sachvortrag ein Fehlurteil erschlichen, mit eben diesem Fehlurteil entkräftet werden soll?!
Sachverhaltsverfälschung
durch Herrn StA Negenborn
In der Begründung von Herrn StA Negenborn über die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen, heißt es, Zitat: "Dabei geht es im wesentlichen um die Rechtsfrage, ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen oder aber zumindest eigenkapitalersetzenden Charakter hatten." (Hervorhebungen erfolgten durch den Verfasser) Die dem Prozessbetrug zugrunde liegenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung, basierte ausschließlich nur auf einem Sachvortrag des Beschuldigten, dass freies Vermögen bei der Lebit GmbH vorgelegen habe, die eine Vergütungen der stillen Einlage gerechtfertigt hätte. "Die Rechtsfrage, ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen oder aber zumindest eigenkapitalersetzenden Charakter hatten" war nicht Gegenstand eines Sachvortrages des Beschuldigten. Dieser Sachvortrag bzw. Rechtsfrage ist eine Erfindung bzw. Verfälschung des StA Negenborn, sie dient wie seine gesamte Argumentation belegt, nur dazu einen einfachen klaren Sachverhalt rechtlich diffus darzustellen, und von dem eigentlichen Sachverhalt abzulenken. Die ausschließlich von Herrn StA Negenborn aufgeworfene Rechtsfrage hätte im Übrigen auch nichts zur Beantwortung der Frage ob freies Vermögen vorgelegen hat, beitragen können! Grundsätzlich stellt sich aber die von Herrn StA Negenborn vorgetäuschte Rechtsfrage nicht. Eine stille Einlage ist immer und unter allen Umständen Fremdkapital der GmbH, auch dann wenn sie zu Ersatzkapital herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.02.1992 I R127/90, 30.03.1993 IV R 57/91 und 08.01.2001 II ZR 88/99). Die Rechtsfrage ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen ist somit unzulässig. Eine zwangsweise Umqualifizierung von Fremdkapital der GmbH in Ersatzkapital der GmbH (Ersatzkapital bleibt nach wie vor Fremdkapital) ist durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtsnormen geregelt. Eine Umwandlung von Fremdkapital der GmbH in Eigenkapital der GmbH, also ein uneingeschränkter und endgültiger Eigentumsübergang von Vermögen des Darlehensgebers gegen seinen erklärten Willen, zugunsten des Darlehennehmers, erfüllt den Tatbestand der Enteignung oder den des Diebstahls. Weder das eine noch das andere wird durch das Gesetz, Rechtsprechung und Rechtsnormen gedeckt. Von Herrn StA Negenborn ausgewiesener bzw. vorgetäuschter Sachvortrag bzw. Rechtsauffassung erfüllt den Tatbestand der Sachverhaltsverfälschung. Die von Herrn StA Negenborn vertretene Rechtsauffassung ist gegen die Verfassung gerichtet, sie verletzt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bekannt gewordenen Verdachtsmomenten einer strafrechtlichen Handlung nachzugehen, wenn hierfür zureichend, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Sie muss alle der Rechtsverfolgung dienenden Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Jedoch dürfen Vorträge und Beweismittel nicht herangezogen werden wenn sie zu Resultaten führen, die den aufgrund der Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen. Herr StA Negenborn verletzt alle Anforderungen. Er weigert sich einerseits Beweismittel und Vorträge über strafbare Handlungen zur Kenntnis zu nehmen, obwohl hierfür zureichend, tatsächliche Fakten und Beweise vorliegen, anderseits erkennt er einen Vortrag an, obwohl dieser zu einem Resultat führt, das den aufgrund der Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widerspricht:
Einerseits weigert sich Herr StA Negenborn die vom HGB für Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Bilanz, zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, anderseits legitimiert der selbe Staatsanwalt jedoch anstelle der rechtmäßigen, ordentlichen Handelbilanz, die vom Beschuldigten im nachhinein selbst erstellte, illegitime und nicht genehmigte Vermögensaufstellung!
Einerseits weigert sich Herr StA Negenborn ein nach handels- und bilanzrechtlichen Anforderungen ermitteltes Bilanzergebnis, zur Kenntnis zu nehmen, anderseits legitimiert der selbe Staatsanwalt jedoch anstelle des ordentlichen Bilanzergebnisses, das Resultat der rechtswidrigen Vermögensaufstellung des Beschuldigten, obwohl dieses Ergebnis eindeutig erkennbar auf einem Betrug basiert, nachdem S c h u l d e n, Fremdkapital der GmbH, als V e r m ö g e n, Eigenkapital der GmbH, ausgewiesen wurden.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass ein Staatsanwalt für die streitgegenständlichen Vergütungen der stillen Einlagen eine illegitime Vermögensauf-stellung des Beschuldigten für Rechtens erklärt, obwohl in den stillen Gesellschaftsverträgen ausdrücklich die Handelsbilanz als Grundlagen für die Ausschüttungen von Vergütungen vereinbart ist.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass ein Staatsanwalt ein Gutachten nicht zur Kenntnis nimmt und nicht würdigt, das eindeutig bestätigt, dass die nach Gesetz und Vertrag vorgeschriebenen ordentlichen Handelsbilanzen, für den streitgegenständlichen Zeitraum, kein freies Vermögen auswiesen.
Die Methode der rechtswidrigen Vermögensermittlung und das Resultat dieser Rechtsverletzungen führt dann der Staatsanwalt Negenborn in seiner Begründung zur Ablehnung über die Aufnahme von Ermittlungen als Beleg dafür an, dass keine zureichenden und tatsächlichen Anhaltpunkte für den Betrug der falschen Vermögensausweisung und dem Prozessbetrug vorliegen!
Wie ausführlich dargelegt, liegen zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten vor. Die von Herrn StA Negenborn herangezogene Begründung über die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen ist eklatant rechtsfehlerhaft und weist folgerichtig immanente Widersprüche und gravierende Unschlüssigkeiten auf.
Sollten diese und die in den Strafanträgen dargelegten Ausführungen, die Beweise und das Gutachten nicht hinreichend belegen können, dass kein freies Vermögen bei der Lebit GmbH vorgelegen hat, bitte ich um Beauftragung eines weiteren Gutachtens und biete Ihnen an, für den Fall das dieses Gutachten meine Auffassung, das bei der Lebit GmbH kein freies Vermögen vorgelegen hat, nicht bestätigt, ich die Kosten hierfür übernehme.
Die angezeigten Straftatbestände sind offensichtlich und zweifelsfrei nachgewiesen. Ganz im Gegensatz hierzu stehen die Bemühungen des StA Negenborn einen einfachen Sachverhalt komplex und zugleich unübersichtlich darzustellen um so die Aufklärung zu behindern und zu verhindern. Ich bitte um Einschreitung gegen Herrn StA Negenborn und um Wiederaufnahme der Ermittlungen insbesondere auch vor dem Hintergrund der drohenden Ver-jährung der angezeigten Straftatbestände.
Nach meinen bisherigen Erfahrungen habe ich erheblich Zweifel bezüglich der Sachkompetenz und / oder Unbefangenheit von Herrn StA Negenborn. Da ich nicht mehr ganz ausschließen kann, dass diese wirtschaftskriminellen Machenschaften nicht aufgeklärt werden sollen, werden parallel zu dieser Dienst-aufsichtsbeschwerde weitere Schritte zur Aufklärung dieses Betruges veranlasst, über die Fortsetzung der juristischer Überprüfung, über die Diskussion in juristische Internetforen, über Kontakte zu Lehrstuhlinhaber von juristischen Fakultäten und zu einschlägigen Fachautoren, über weitere Vergabe von Rechtsgutachten über die Wahrnehmung weiterer rechtlicher Schritte und über die Veröffentlichung.
Beginnend mit dieser Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt die Öffentlichmachung zuerst im Internet, natürlich unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und lediglich unter Benennung der verantwortlichen Staatsanwaltschaft. Ich sichere hiermit zu, dass die laufende Veröffentlichung mit der Antwort bzw. dem Ergebnis dieser Dienstaufsichtsbeschwerde ergänzt wird.
Ich halte auch nach sechsjähriger nahezu vergeblichen Bemühungen es für zwingend erforderlich, die wirtschaftskriminellen Machenschaften aufzudecken, da hier ein Betrug von besonderer Schwere und Tragweite vorliegt.
Weil es Aufsehen erregendes Unrecht ist, dass eine nach HGB für eine Kapitalgesellschaft vorgeschriebene und eine nach BiRiLiG erstellte und nach Vertrag vereinbarte Handelsbilanz als Beweismittel nicht zugelassen wird.
Weil an Stelle der ordentlichen Bilanz eine illegitime Vermögensaufstellung, die erkennbar in unzulässiger und unlogischer Art und Weise, mit Zahlen aus der Bilanz, ein Resultat geriert, das im völligen Gegensatz zu dem in der ordentlichen Bilanz ausgewiesenem Ergebnis steht, als rechtmäßiges Beweismittel anerkannt wird.
Ist schon die Verfälschung oder das Vortäuschen von Vermögen strafrechtlich relevant, so trifft dies umso mehr zu, für die Ausweisung von S c h u l d e n als V e r m ö g e n. Dies ist die extremste Form der Vermögensmanipulation. Da nehmen sich die bisherigen, grade in jüngster Zeit bekannt gewordenen Bilanzmanipulationen, um es im Bankendeutsch zu sagen, wie Peanuts aus. Dies eröffnet ganz neue Dimensionen und Möglichkeiten des Betruges. Es ermöglicht eine falsche Vermögensausweisung unter Umgehung der ordentlichen Handelsbilanz und unter Missachtung von Gutachten. Damit werden u. a. Kapitalanlagebetrügern Tor und Tür geöffnet, für eine besonders perfide Form des Betruges, der Ausplünderung von Unternehmen mittels manipulierter, illegitimer Vermögensaufstellung. Da hier insbesondere kapitalsuchende Existenzgründer und Klein- und Mitteständer die Opfer sind, halte ich es wegen des Versagens bzw. wegen des Begehens durch Unterlassen eines Staatsanwaltes, für dringend erforderlich, Existenzgründungsbörsen und Wirtschafts- und Unternehmensverbände auf diese Betrugsmasche hinzuweisen. Von dieser Gefahr ist insbesondere der Standort NRW und Düsseldorf und Umgebung betroffen da hier die Justiz vor dieser Form der Wirtschaftkriminalität kapituliert bzw. nicht in der Lage oder Willens ist für Rechtsklarheit und sicherheit Sorge zu tragen.