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Abs.:
Dipl.-Ing. H.-G. Velden, An den Kastanien 24, 47551 Bedburg-Hau
An den
Generalstaatsanwalt
Fritz-Roeber-Str. 2
40213 Düsseldorf
03.05.2004
S t
r a f a n t r a g
gegen
Herrn Dirk Negenborn
Staatanwalt
der Staatanwaltschaft Düsseldorf
Fritz-Roeber-Str. 2
40213 Düsseldorf
wegen
Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt
Antragsbegründung
Gegenstand meiner Strafanträge gegen Jochen Walter, Meerbusch, Akz.130 Js 21/ 03 StA Düsseldorf vom 12.03.1999, 20.04.1999 und 13.03.2000, war u.a. die rechtswidrige Ermittlung von Vermögen für eine Kapitalgesellschaft, durch Unterschlagung der ordentlichen Handelsbilanz und durch eine nachträglich erstellte Falschbilanzierung und dem hiermit begangene Prozessbetrug vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.
Herr StA Negenborn stellte die Ermittlung ein mit der Begründung, dass im Gegensatz zum Ausweis der ordentlichen Handelsbilanz angeblich doch freies Vermögen vorgelegen haben soll. Er unterschlägt die ordentlichen Bilanz, das entscheidungserhebliche Beweismittel für den Nachweis von Vermögen und Schulden einer Kapitalgesellschaft. Herr StA Negenborn begründet seine Ablehnung mit der von mir angezeigten wirtschaftskriminellen Methode zur Bilanzfälschung, dass weder Bilanzfälschung noch Prozessbetrug vorliegen?
Angezeigte Straftatbestände
In dem, dem Strafantrag zugrunde liegenden Fall, ist der Beschuldigte, Jochen Walter, Geschäftsführer der RBS Kapitalbeteiligungsgesellschaft Rheinisch-Bergischer Sparkassen mbH. Die RBS GmbH war an der Lebit GmbH mit einer Stammeinlage und mit stillen Gesellschaftereinlagen beteiligt. Die stillen Gesellschaftereinlagen der RBS GmbH unterlagen nach § 30 GmbHG der Pflicht zur Umqualifizierung zum Ersatzkapital und damit dem Rückzahlungsverbot. Diese stillen Einlagen dürfen dann nur zurückgezahlt, verzinst bzw. vergütet werden, aus erwirtschaftetem Gewinn oder, wenn vorhanden, aus ausschüttungsfähigem, freiem Vermögen. Die Bilanzen wiesen für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gewinn und kein freies Vermögen aus. Herr Walter verlangte und vereinnahmte trotzdem für seine stillen Gesellschaftereinlagen rechtswidrige Vergütungen. Der Beschuldigte ist deshalb zur Erstattung von verbotenen Rückerzahlungen nach § 31 GmbHG aufgefordert worden. Herr Walter/ RBS verweigerte die Erstattung der unrechtmäßig vereinnahmten Zahlungen mit dem Hinweis auf eine Ausnahmeregelung, nach der trotz Umqualifizierung der stillen Einlagen zum Ersatzkapital, Zinsen hierfür ausgezahlt werden dürfen, nämlich dann wenn freies, das Stammkapital übersteigende Vermögen bei der Gesellschaft vorliegt. Er bezieht sich hierbei auf das BGH-Urteil II ZR 307/88 vom 16.10.1989, Zitat: "Denn solange eine Gesellschafterleistung haftendes Eigenkapital ersetzt, haben auch die vereinbarungsgemäß dafür geschuldeten Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben, sofern sie nicht aus freiem, das Stammkapital übersteigende Vermögen gezahlt werden können."
Weil die Vermögensermittlung mit dem Vorliegen der ordentlichen und von den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung, und damit auch von Herrn Walter selbst genehmigten Handelsbilanzen, rechtsverbindlich vollzogen waren und diese kein freies Vermögen auswiesen, hat der Beschuldigte diesen, nach dem Handelsgesetz und GmbH-Gesetz vorgeschriebenen Nachweis für Vermögen und Schulden einer Kapitalgesellschaft, unterschlagen und statt dessen eine eigene neue Bilanzierung erfunden.
Der Beschuldigte, Herr Walter, zog nicht die gesetzmäßige, nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellte ordentliche Bilanz heran, um freies Vermögen für die Gesellschaft nachzuweisen, sondern nutzte die Ergebnisse und Zahlen aus der Bilanz, um diese, in bilanzrechtlicher absolut unzulässiger Weise, gegenüberzustellen und täuscht mit dem so konstruiertem Resultat vor, dass im Gegensatz zur ordentlichen Bilanz nun doch freies Vermögen vorgelegen haben soll.
Es werden die stillen Beteiligungen (die Schulden der GmbH) der Summe aus aufgezehrtem Stammkapital und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste (das Negativvermögen der GmbH) gegenübergestellt und weil die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, soll der übersteigende Schuldenanteil freies Vermögen der GmbH sein. Mit dieser Methode hat Herr Walter S c h u l d e n der GmbH als V e r m ö g e n der GmbH ausgegeben!
Der Beschuldigte, Herr Walter präsentierte dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf anstelle des rechtmäßigen Beweismittels mit seiner Klageerwiderung eine eigene, von ihm im nachhinein selbst erstellte, illegitime, nicht genehmigte "Bilanzierung", die nur dazu diente, freies Vermögen vorzutäuschen und erwirkte damit ein Fehlurteil.
Herr StA Negenborn ist verpflichtet, bekannt gewordenen Verdachtsmomente einer strafrechtlichen Handlung nachzugehen, wenn hierfür zureichend, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Urkundenunterdrückung, die Falschbilanzierung und der Prozessbetrug waren u.a. Gegenstand des Strafantrages und Strafanzeige. Hierfür lagen, wie mit diesem Strafantrag belegt zureichend, tatsächliche Anhaltspunkte vor. Ungeachtet dessen stellte Herr StA Negenborn die Ermittlungen ein, mit einer eklatant fehlerhaften Begründung, die den Tatbestand der Strafvereitlung und Rechtsbeugung im Amt belegt.
Strafvereitelung und
Rechtsbeugung im Amt durch Herrn StA Negenborn
Herr StA
Negenborn stellt die Ermittlungen mit Schreiben vom 01.09.2000 mit folgender
Begründung ein, Zitat: "Dabei geht es um den Vortrag der Prozessbevollmächtigten
der RBS GmbH zur Frage des Bestehens eines Rückzahlungsanspruches der
Gemeinschuldnerin gegen die RBS GmbH bezogen auf die geleisteten Zinsen auf die
stillen Beteiligungen gemäß § 30 GmbHG, die Zinsen seien aus "freiem Vermögen"
der GmbH gezahlt worden und somit nicht zurückzuzahlen. Damit ist gemeint,
dass die Höhe der stillen Beteiligungen die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals
und der in der Bilanz ausgewiesener Verluste im Zeitpunkt der Zinszahlungen
übertraf."
Beweis: Einstellung der Ermittlungen vom 01.09.2000, Seite 13, letzter Absatz
Herr StA Negenborn hat sich, wie mit nachstehenden Ausführungen belegt, mit seiner Einstellungsverfügung der Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt schuldig gemacht.
Urkundenunterdrückung
durch Herrn StA Negenborn
Maßgeblich für den Nachweis von Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 242 HGB und des § 42 GmbHG, sowie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH und BFH und einhelliger Lehrmeinung, allein die ordentliche Handelsbilanz.
Der BGH hat in seinem Urteil II
ZR 382/99 vom 17.12.2001 entschieden, dass für den Nachweis einer
Anspruchsgrundlage gegen eine Kapitalgesellschaft die Bilanz herangezogen
werden muss, Zitat: "Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Inhalt der
vorgelegten Urkunden -dazu gehören unter anderem die Bilanzen der Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch
des Klägers erfasst worden ist -verfahrenfehlerhaft nicht
berücksichtigt und hat deswegen eine Anspruchsgrundlage für den geltend
gemachten Erstattungsanspruch nicht finden können. Da der Inhalt der Urkunden
unstreitig ist und weitere
tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat dieses Schreiben selbstständig
auslegen."
Für den Nachweis von freiem, über
das Stammkapital hinausgehende Vermögen für eine Kapitalgesellschaft fordert
der BGH in seinem Urteil II ZR 51/95 vom 30.09.1996, dass die Bilanz
heranzuziehen ist, Zitat: "Die Feststellung, ob Š. aus dem
über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandene Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann, ist aufgrund einer den
Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz Š. zu treffen."
Da schon der Beschuldigte, Herr Walter, die ordentlichen Bilanzen unterdrückt hat, ist Herr StA Negenborn ausdrücklich und fortwährend darauf hingewiesen worden, die ordentlichen Bilanzen für seine Beurteilung heranzuziehen.
Beweis: u.a. Strafantrag und Strafanzeige vom 13.03.2000
Auch Herr StA Negenborn unterdrückt, wie der Beschuldigte, für den Nachweis von Vermögen und Schulden einer Kapitalgesellschaft, die vom Gesetz vorgeschriebene (§ 242 HGB und § 42 GmbHG) und nach Gesetz auszuführenden (§§ 243-255 HGB) ordentliche Bilanz, die entscheidungsrelevante Urkunde.
Vorspiegelung falscher
Tatsachen durch Herrn StA Negenborn
Gegenstand des Strafantrages gegen Herrn Walter war u.a. die von ihm ausgeführte Falschbilanzierung mit der er Schulden der GmbH zum freien Vermögen der GmbH auswies. Diese bis dato unbekannte Vermögensermittlung widerspricht allen Bilanzierungsgrundsätzen. Die Falschbilanzierung erfolgt mit Ergebnissen aus der ordentlichen Handelbilanz, die erkennbar völlig unsinnig und erkennbar nur mit der Absicht der falschen Vermögensausweisung erstellt wurden.
Herr StA Negenborn, begründet das Vorliegen von freiem Vermögen, mit der angezeigten rechtswidrigen Bilanzierungsmethode! In seiner Begründung zur Einstellung der Ermittlungen vom 01.09.2000 heißt es, Zitat: " Š die Zinsen seien aus "freiem Vermögen" der GmbH gezahlt worden und somit nicht zurückzuzahlen. Damit ist gemeint, dass die Höhe der stillen Beteiligungen (Schulden der GmbH) die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste (nicht mehr vorhandenem Vermögen der GmbH) im Zeitpunkt der Zinszahlung übertraf." (Die Einfügungen in den Klammern erfolgten durch den Verfasser)
Die Begründung in sich ist schon abwegig, weil für jedermann erkennbar, dass durch die Gegenüberstellung von stillen Beteiligungen (Schulden der GmbH) mit aufgezehrtem Stammkapital und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste (nicht mehr vorhandenem Vermögen der GmbH) kein Vermögen, schon gar kein freies Vermögen für die Gesellschaft entstehen kann. Hierzu bedarf es weder einer kaufmännischen noch einer juristischen Vorbildung.
Herr StA Negenborn stellt damit fest, wenn die Schulden der GmbH größer sind als das Negativvermögen der GmbH, so ist das Mehr an Schulden der GmbH, freies Vermögen der GmbH! Er unterlässt es, die Falschbilanzierung einer eigenständig rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, und führt stattdessen in seiner Begründung die angezeigten wirtschaftskriminellen Praktiken des im Kapitalanlagebetrug involvierten Beschuldigten, Herrn Walter, dafür an, dass weder Betrug noch Prozessbetrug vorliegen!
Herr StA Negenborn ist verpflichtet den Widerspruch zu erklären, wie es möglich ist, dass im Gegensatz zu der ordentlichen Handelsbilanz, die kein freies Vermögen ausweist, jedoch mit Zahlen aus dieser ordentlichen Handelsbilanz und mittels einer von Ihm für Rechtens erklärten illegitimen Bilanzierungsmethode, nun doch freies Vermögen ermittelt wird?
Herrn StA Negenborn war es nur möglich die Einstellung der Ermittlung zu erwirken, durch das Vortäuschen von freiem Vermögen, bzw. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen.
Herr StA Negenborn begründet die Einstellung der Ermittlungen damit, dass im Gegensatz zur ordentlichen Handelsbilanz nun doch freies Vermögen vorgelegen hat und führt als Beweis hierfür eine neue illegitime Bilanzierung an, die mit Zahlen aus der ordentlichen Handelsbilanz erstellt wurde. Herr StA Negenborn erkennt die Ergebnisse der ordentlichen Handelsbilanz hinsichtlich der Höhe der stillen Beteiligung, der Höhe der des aufgezehrten Stammkapitals und der Höhe der ausgewiesenen Verluste an, jedoch nicht ihre Aussage zum freien Vermögen. Damit ist belegt, dass er Kenntnis von den ordentlichen Handelsbilanzen hatten und dieses Beweismittel Ihm vorlag. Die Tatsache, dass die ordentlichen Handelsbilanzen kein freies Vermögen ausweisen, wurde von Herrn StA Negenborn somit verfahrensfehlerhaft unterlassen für seine Entscheidung heranzuziehen.
Der Beschuldigte, Herr Walter, bezieht sich bei seiner Weigerung zur Erstattung von verbotenen Rückerzahlungen, auf das BGH-Urteil II ZR 307/88 vom 16.10.1989, Zitat: "Denn solange eine Gesellschafterleistung haftendes Eigenkapital ersetzt, haben auch die vereinbarungsgemäß dafür geschuldeten Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben, sofern sie nicht aus freiem, das Stammkapital übersteigende Vermögen gezahlt werden können."
Die Einstellungsverfügung von Herrn StA Negenborn bezieht sich auf dieses Urteil und er stellt in seiner Begründung zur Einstellung der Ermittlungen vom 01.09.2000 fest, Zitat: "Damit ist g e m e i n t, dass die Höhe der stillen Beteiligungen die Höhe des aufgezehrten Stammkapitals und der in der Bilanz ausgewiesenen Verluste im Zeitpunkt der Zinszahlung übertraf."
Der Bundesgerichtshof wollte hier sicherlich zur Begriffsbestimmung, was freies Vermögen ist, nicht irgend eine M e i n u n g zulassen oder Wirtschaftskriminellen die Möglichkeit einräumen, eigenständig freies Vermögen zu definieren, und zu ermitteln. Vielmehr hat der BGH den Begriff "freies Vermögen" gewählt, weil dieser nach dem Handels- und Bilanzrecht methodisch zuverlässig abgeleitet werden kann und weil die Ermittlung von freiem Vermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Bilanzrechts erfolgt. Absicht des BGH war es, eine begriffliche Klarheit sicher zu stellen, und das die Ermittlung von freiem Vermögen auf einer Rechtsgrundlage fußt, um somit eine Missdeutung des Begriffs und eine von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vermögensermittlung auszuschließen. Exkurs: "Rechtsanwendung ohne methodisch zuverlässige Ableitung von Begriffen, ohne Respekt vor gesetzlichen definierten Normen ist irrational", Zitat aus E. Schneider "Logik für Juristen". Allein maßgeblich ist:
1. Wie freies, das Stammkapital übersteigende Vermögen einer Kapitalgesellschaft definiert ist
2. Nach welcher Rechtsgrundlage Vermögen für eine Kapitalgesellschaft zu ermitteln ist.
1. Freies, das Stammkapital übersteigende Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist definiert nach HGB, GmbHG. Als gebundenes Vermögen wird das Stammkapital der GmbH bezeichnet. Übersteigt das Vermögen das Stammkapital der GmbH, ist es dem Grundstock der Haftungsmasse entwachsen, es ist nicht mehr gebunden und es kann deshalb über diesen Vermögensanteil der GmbH frei verfügt werden, deshalb wird dieser Vermögensanteil als so genanntes ungebundenes oder auch freies Vermögen bezeichnet. Freies Vermögen der GmbH ist grundsätzlich Eigenkapital der GmbH.
2. Maßgeblich für den Nachweis von Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 242 HGB und des § 42 GmbHG, sowie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH und BFH, nur die Bilanz (BGH-Urteil II ZR 51/95 vom 30.09.1996 und II ZR 382/99 vom 17.12.2001).
Die von dem Beschuldigten und dem StA Negenborn vertretene Meinung was freies Vermögen ist, ist schlichtweg unsinnig. Sie gibt nicht die Rechtsauffassung von BGH und BFH wieder und sie steht im völligen Gegensatz hierzu. Herr StA Negenborn unterstellt mit seiner Interpretation bzw. Meinung zum BGH-Urteil, dem Bundesgerichtshof völliges Unvermögen oder wirtschaftskriminelle Machenschaften. Dies erfüllt den Tatbestand der Verunglimpfung des Bundesgerichtshofs.
Herr StA Negenborn ist verpflichtet doch einmal darzulegen, wie er den Begriff freies Vermögen einer Kapitalgesellschaft rechtlich und methodisch zuverlässig ableitet und welches Recht, Rechtsprechung und Lehrmeinung seiner Meinung zugrunde liegt.
Im Gegensatz zu Herrn Negenborn habe ich auf die Gesetze, höchstrichterliche Rechtsprechung und Lehrmeinungen verwiesen. Herr Negenborn lehnt es selbst auf Nachfragen ab, seine Rechtsauffassung zu erläutern oder diese zu belegen, mit dem Verweis, dass ihm das Rechtsberatungsgesetz dies verbietet hierzu Stellung zu nehmen. Er nimmt Bezug auf nicht bestehende, ungültige Gesetze und seine Rechtsanwendung ist unzulässig, dies belegt eine schwerwiegende Rechtsverletzung.
Ich habe den begründeten Verdacht, dass Herr StA Negenborn seine, selbst für Laien erkennbare abstruse Rechtauffassung, weder mit Gesetz, Rechtsprechung noch Lehrmeinung, belegen kann.
Immanente Widersprüche und Unschlüssigkeiten in der
Einstellungsverfügung von Herrn StA Negenborn
Zwangsläufig verursacht die in der Einstellungsverfügung von Herrn StA Negenborn für Rechtens erklärte illegitime Bilanzierungsmethode Unstimmigkeiten. Nachstehend Punkte belegen für jedermann erkennbar, dass sich als Folge der Falschbilanzierung immanente Widersprüche und gravierende Unschlüssigkeiten ergeben.
- Nach Meinung von Herr StA Negenborn soll ein Anteil der Einlage freies Vermögen also Eigenkapital der GmbH sein, damit wäre dieser Anteil folgerichtig nicht mehr im Eigentum des Darlehensgebers, sondern Eigentum der Gemeinschuldnerin. Wie erklärt sich der Widerspruch, dass der Darlehensgeber für die gesamten stillen Einlagen Vergütungen geltend macht, also auch für den Anteil der Einlage, der sich nach eigenem Bekunden im Eigentum der Gemeinschuldnerin befindet?
- Nach Meinung von Herr StA Negenborn soll die stille Gesellschaftereinlage, bzw. ein Anteil hiervon freies Vermögen sein, ohne dass die Einlage in der entsprechenden Höhe des umgewandelten Anteils gekürzt wird! D.h. der betreffende Anteil bleibt Einlage (Fremdkapital der GmbH) und ist gleichzeitig freies Vermögen (Eigenkapital der GmbH). Damit ergibt sich der Widerspruch, dass ein und derselbe Betrag zweimal und vermögensrechtlich völlig gegensätzlich ausgewiesen wird!
- Eine stille Einlage ist immer und unter allen Umständen Fremdkapital der GmbH, auch dann wenn sie zum Ersatzkapital herangezogen wird (BGH-Urteil I R127/90 vom 05.02.1992, IV R 57/91 vom 30.03.1993 und II ZR 88/99 vom 08.01.2001). Auch die ordentlichen Handelsbilanzen weisen die gesamten stillen Einlagen als Verbindlichkeiten und als Fremdkapital der GmbH aus. Nach Meinung von Herr StA Negenborn soll jedoch ein Anteil der stillen Einlagen freies Vermögen und damit Eigenkapital der GmbH sein. Wie erklärt sich dieser eklatante Widerspruch in der vermögensrechtliche Aussage?
- Nach der Meinung von Herrn StA Negenborn würde es bedeuten, umso höher die stillen Gesellschaftereinlagen, die Verbindlichkeiten und Schulden einer Gesellschaft sind, umso größer das freie Vermögen bzw. das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft wird. Ein Widerspruch wie er entlarvender nicht sein kann!
In der Begründung von Herrn StA Negenborn über die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen, heißt es, Zitat: "Dabei geht es im wesentlichen um die Rechtsfrage, ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen oder aber zumindest Eigenkapitalersetzenden Charakter hatten." (Hervorhebungen erfolgten durch den Verfasser) Die dem Prozessbetrug zugrunde liegenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung, basierte ausschließlich nur auf einem Sachvortrag des Beschuldigten, dass freies Vermögen bei der Lebit GmbH vorgelegen habe, der eine Vergütung der stillen Einlage gerechtfertigt hätte. "Die Rechtsfrage, ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen oder aber zumindest Eigenkapitalersetzenden Charakter hatten" war nicht Gegenstand eines Sachvortrages des Beschuldigten. Diese Rechtsfrage ist eine Erfindung bzw. Verfälschung des StA Negenborn, sie dient, wie seine gesamte Argumentation belegt, nur dazu, einen einfachen klaren Sachverhalt rechtlich diffus darzustellen, und von dem eigentlichen Sachverhalt abzulenken. Die ausschließlich von Herrn StA Negenborn aufgeworfene Rechtsfrage hätte im Übrigen auch nichts zur Beantwortung der Frage, ob freies Vermögen vorgelegen hat, beitragen können! Grundsätzlich stellt sich aber die von Herrn StA Negenborn vorgetäuschte Rechtsfrage nicht. Eine stille Einlage ist immer und unter allen Umständen Fremdkapital der GmbH, auch dann wenn sie zum Ersatzkapital herangezogen wird (BGH-Urteil I R127/90 vom 05.02.1992, IV R 57/91 vom 30.03.1993 und II ZR 88/99 vom 08.01.2001). Die Rechtsfrage, ob diese stillen Einlagen Eigenkapital der Gemeinschuldnerin darstellen, ist somit unzulässig. Eine zwangsweise Umqualifizierung von Fremdkapital der GmbH in Ersatzkapital der GmbH (Ersatzkapital bleibt nach wie vor Fremdkapital) ist durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtsnormen geregelt. Eine Umwandlung von Fremdkapital der GmbH in Eigenkapital der GmbH, also ein uneingeschränkter und endgültiger Eigentumsübergang aus dem Vermögen des Darlehensgebers gegen seinen erklärten Willen, zugunsten des Darlehennehmers, erfüllt den Tatbestand der Enteignung oder den des Diebstahls. Weder das eine noch das andere wird durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtsnormen gedeckt. Die von Herrn StA Negenborn vertretene Rechtsauffassung ist gegen die Verfassung gerichtet, sie verletzt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum. Der von Herrn StA Negenborn ausgewiesene bzw. vorgetäuschte Sachvortrag bzw. Rechtsauffassung erfüllt den Straftatbestand der Verfälschung des Sachverhalts.
Herr StA Negenborn ist verpflichtet, bekannt gewordenen Verdachtsmomenten einer strafrechtlichen Handlung nachzugehen, wenn hierfür zureichend, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Er muss alle der Rechtsverfolgung dienende Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Jedoch dürfen Vorträge und Beweismittel nicht herangezogen werden wenn sie zu Resultaten führen, die den aufgrund von Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen. Herr StA Negenborn verletzt alle Anforderungen!
Er weigert sich einerseits ihm angezeigte Verdachtsmomente über strafbare Handlungen nachzugehen und Tatsachenvorträge und Beweise zur Kenntnis zu nehmen, oder in Erwägung zu ziehen, obwohl hierfür zureichend, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Anderseits erkennt er einen Vortrag des Beschuldigten zur Falschbilanzierung an, obwohl dieser zu einem Resultat führt, das allen aufgrund von Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen offensichtlich widerspricht.
Nicht mehr nachvollziehbar ist es, dass der StA Negenborn in seiner Begründung zur Ablehnung, diese einzigartige und bis dato unbekannte Methode, wie hier freies Vermögen für eine Gesellschaft ermittelt wurde, sich zu Eigen macht. Die Begründung für die Ablehnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch den StA Negenborn widerspricht elementaren handels- und bilanzrechtlichen Bestimmungen. Die Begründung ist rechtlich nicht belegt, die Argumentation ist methodisch fehlerhaft, sie ist rational nicht nachvollziehbar, sie ist eklatant rechtsfehlerhaft und sie entbehrt darüber hinaus jeder Logik. Die Bearbeitung der vorgenannten Strafanträge und Strafanzeigen durch Herrn StA Negenborn sowie die Einstellungsverfügung vom 01.09.2000 belegen strafbare Handlungen wie Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt.
Hans-Georg Velden, Bedburg-Hau, den 02.05.2004