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Die Klageerwiderung dient ausschließlich dem Zweck der Falschausweisung und Falschbilanzierung von freiem Vermögen. Für eigenkapitalersetzende Gesellschaftereinlagen sind Zinsauszahlungen nur zulässig, wenn freies (also über das Stammkapital hinausgehendes) Vermögen bei der Gesellschaft vorhanden ist. Da die Handelsbilanz (der das Vermögen und Schulden der GmbH darstellende Abschluss) kein freies Vermögen auswies, wurde auf diese eben kein Bezug genommen, sondern mittels einer selbst erfundenen Vermögensaufstellung/ Bilanzierung freies Vermögen vorgetäuscht. Nachstehend wird dargelegt, wie RA Dr. Rellermeyer diese Bilanzfälschung durch ein regelrechtes Blendwerk zu verschleiern versucht und wie er versucht, die Richter durch Aufblähung von irrelevanten Themen in die Irre zu führen.

Absatz aus dem TextKommentar/Richtigstellung
Zum einen übersieht der Kläger, dass jedenfalls ein Teil der stillen Einlagen nicht in Eigenkapital umzuqualifizieren ist, weil auch ohne Umwidmung aller stillen Einlagen die Gemeinschuldnerin in den betreffenden Jahren über ein vollwertiges Stammkapital verfügte;
zum anderen handelte es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Zinsen und nach zutreffender Auffassung greift für die Verzinsung Eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen die Sperrwirkung des § 30 GmbH-Gesetz nur ein, sofern die Zinszahlung zu Lasten des Eigenkapitals geht, was vorliegend nicht der Fall ist.
Gleich zu Beginn seiner Ausführungen fängt die Täuschung an: Eine Umqualifizierung einer stillen Einlage gegen den Willen des Darlehnsgebers (stillen Gesellschafters) in Eigenkapital der Gesellschaft, sehen Gesetz, Rechtssprechung und Lehrmeinung nicht vor! Sollte RA Dr. Rellermeyer das im Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum nicht bekannt sein? Tatsächlich erfolgt eine Umqualifizierung der stillen Einlagen in Ersatzkapital (Fremdkapital), d. h. die Einlage wird im Insolvenzfall sog. 'Haftkapital', bleibt also, vermögensrechtlich betrachtet, Schulden (Verbindlichkeiten, Fremdkapital der Gesellschaft)! RA Dr. Rellermeyer bezeichnet im folgenden die stillen Einlagen sowohl als Ersatzkapital (Fremdkapital) als auch als Eigenkapital. Das ist absolut widersinnig, weil es nur eines von beiden, aber nicht beides gleichzeitig sein kann. (Ein bestimmter Geldbetrag kann entweder Guthaben sein oder er kann zu den Schulden gehören, aber er kann nicht beides gleichzeitig sein.) Diese in sich widersprüchlichen Bezeichnungen dienen eindeutig der darauf folgenden falschen Vermögensausweisung.
Wie RA Dr. Rellermeyer richtig ausführt, muss nur ein Anteil der stillen Einlage umqualifiziert werden, nämlich nur so weit, um das Stammkapital aufzufüllen und die Überschuldung abzudecken. Dieser Anteil ist dann Ersatzkapital. Ersatzkapital bleibt selbstverständlich immer Fremdkapital, weil es nach wie vor immer einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber unterliegt. Der verbleibende Anteil der stillen Einlage, der nicht der Umqualifizierung zum Ersatzkapital unterliegt, bleibt somit das, was er war: eine nicht umqualifizierte stille Einlage, somit eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, d. h. Fremdkapital, Schulden, so wie es im übrigen auch in der ordentlichen Handelsbilanz ausgewiesen worden ist. Im folgenden weist RA Dr. Rellermeyer diesen Anteil jedoch als freies Vermögen, somit als Eigenkapital der Gesellschaft aus. Diese eindeutige Falschbilanzierung wird von Dr. Rellermeyer, man möchte sagen: schleichend und langatmig, in kleinen Schritten über sieben Seiten verbal vorbereitet. - Und diese Strategie, die viel mit Psychologie und wenig mit juristischen Tatsachen zu tun hat, ging ja auch auf: Die Richter fielen auf dieses Blendwerk herein.
Im einzelnen:
1. Der Kläger nennt nicht den Zeitpunkt, zu dem das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet wurde. Um indessen dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen zu einem Zeitpunkt vereinnahmt, als bereits mit dem Zusammenbruch der Lebit GmbH zu rechnen war, sei darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 26. 2. 1997, mithin mehr als 2 Jahre nach der letzten Zinszahlung, eröffnet worden ist. Am Rande bemerkt: Schon aus diesem Grunde kommen Ansprüche aus § 32 a KO, die der Kläger vorgerichtlich geltend gemacht hatte (vgl. Anlage K 16 S. 2 Abs. 2) nicht in Betracht.
Ausführungen liegen in sofern neben dem Tatbestand, weil über Jahre hinweg die RBS GmbH/Herr Walter mündlich und schriftlich zur Rückzahlung der Auszahlungen nach § 31 GmbHG aufgefordert wurde und Herr Walter sich dieser gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung bis heute widersetzt.
Diese Ausführung dienen nicht der Sachstandsklärung. Sie haben den im vorherigen Abschnitt entlarvten Zweck, den Vorgang aufzublähen, die Falschausweisung von freiem Vermögen und seine Herleitung zu verschleiern und die Richter auf Irrwege zu leiten.
Als die Beklagte die streitgegenständlichen Zinsen vereinnahmte, ging sie davon aus, dass die langfristige Fortführung der Gemeinschuldnerin - auch und gerade unter Berücksichtigung der ganz erheblichen stillen Beteiligungen - sichergestellt sei. Dies verdeutlicht sich auch daran, dass sie sich Mitte 1996, als das Stammkapital der Lebit GmbH um insgesamt DM 470.000,00 erhäht wurde, i  hieran mit einer Einlage von DM 118.600,00 beteiligte.Während RA Dr. Rellermeyer im vorangegangenen Absatz noch „vom abzusehenden Zusammenbruch“ der Lebit GmbH spricht, führt er jetzt aus, dass man von einer langfristigen Fortführung der Gemeinschuldnerin ausging. Wie soll man derartige Widersprüchlichkeiten deuten? Da wir an der Intelligenz von Dr. Rellermayer keinen Zweifel hegen, bleibt nur die Deutung, dass hier mit Diffamierungen eine miese Stimmungsmache betrieben werden sollte.
2. Es trifft zu, dass die Beklagte als Gesellschafterin an der Gemeinschuldnerin beteiligt war und ist, und zwar zuletzt mit einer Stammeinlage in Höhe von DM 213.400,00. Weitere Gesellschafter waren, wie in der als Anlage K 9 überreichten Gesellschafterliste zutreffend wiedergegebenen ist, Frau Heidi Velden mit einem Geschäftsanteil von DM 210.400,00, Herr Hans-Georg Velden mit Stammeinlagen in Höhe von insgesamt DM 168.700,00 und Frau Johanna-Maria Lenz sowie Frau Natalie Maria Lenz mit Stammeinlagen in Höhe von jeweils DM 127.000,00, Dies entspricht den Beteiligungsverhältnissen zum 18. 7. 1996. Für diesen Termin und die nachfolgend genannten sind die jeweils maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse nachfolgend zu Ziff. 5 noch einmal tabellarisch dargestellt.Die tabellarische Darstellung wird im Folgenden noch eine besondere Bedeutung erlangen, da mit dieser „Tabelle“ anstelle der ordentlichen Handelsbilanz das angebliche Vorliegen von Vermögen einer Kapitalgesellschaft vorgetäuscht wird.
Auch diese Ausführung dienen nicht der Klärung der objektiven Sachverhalte. Auch sie haben ausschließlich den Zweck, den Vorgang aufzublähen, die Falschausweisung von freiem Vermögen und seine Herleitung zu verschleiern und die Richter auf Irrwege zu leiten.
Die Erhähung des Stammkapitals vom 18. 7. 1996 erfolgte teilweise durch Übernahme zusätzlicher Stammeinlagen durch die bereits vorhandenen Gesellschafter - die Beklagten (DM 118.600,00) und die Damen Lenz (jeweils DM 70,500,00) - sowie im übrigen durch die erstmalige Übernahme einer Stammeinlage durch Frau Heidi Velden (DM 210.400,00). Vor dem 18. 7. 1996 und damit zugleich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszahlungen für das Jahr 1995 waren an der Gesellschaft Herr Velden, die Damen Lenz und die Beklagte beteiligt. Im Zeitpunkt der Zinszahlung für das Jahr 1994 waren alleinige Gesellschafter Herr Velden und die Beklagte.Unstreitig.
Sollte der Kläger diese Darstellung der Beteiligungsverhältnisse bestreiten, behält sich die Beklagte die Vorlage der entsprechenden Verträge vor.Unstreitig, überflüssig
Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin verschiedene Verträge über stille Beteiligungen geschlossen, und zwar in einer GesamtHöhe von DM 950.000,00. Zusätzlich hat die Beklagte der Gemeinschuldnerin im Juli 1995 zusammen mit dem letzten Teilbetrag aus dem Vertrag vom 10. 6. 1994 eine weitere stille Beteiligung in Höhe von DM 50.000,00 gezahlt. Hierüber wurde kein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Die Beklagte behält sich vor, auch dies im Einzelnen zu belegen, falls der Kläger dies bestreiten will.Unstreitig
Neben den stillen Beteiligungen der Beklagten waren der Gemeinschuldnerin zwei stille Beteiligungen des früheren kaufmännischen Leiters, Herrn Matern,  in Höhe von DM 150.000 (1993) und DM 25.000,00 (1994), je eine weitere stille Beteiligung des Herrn Velden (DM 25.000,00 in 1994) der Frau Velden (DM 10.000,00 in 1995) sowie der Frau Johanna Lenz (DM 500.000,00 in 1995) gewährt worden. Auch hierzu wird auf die Obersicht zu Ziff. 5 verwiesen.Unstreitig
Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Summe der stillen Beteiligungen belief sich im Jahr 1994, wie auch in der als Anlage K 12 überreichten Bilanz zum 31. 12. 1994 auf der Seite "Passiva" unter Einlage stiller Gesellschafter, ausgewiesen, auf DM 1.050.000,00. Berücksichtigt man, dass Herr Matern nicht an der Gesellschaft beteiligt war, so beliefen sich die von den Gesellschaftern insgesamt gewährten stillen Beteiligungen auf DM 875.000,00 (DM 1.050.000,00 abzüglich insgesamt DM 175.000,00 stille Beteiligung des Herrn Matern). Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszahlungen für das Jahr 1995 verfügte die Gemeinschuldnerin ausweislich der als Anlage K 13 überreichten Bilanz (dort "Passiva" Spalte "Einlage stiller Gesellschafter") über stille Beteiligungen in Höhe von insgesamt DM 1.710.000,00. Berücksichtigt man neben der stillen Beteiligung des Herrn Matern die stille Beteiligung der Frau Velden in Höhe von DM 10.000,00, da sie am Stammkapital der Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt beteiligt war, so belaufen sich die stillen Beteiligungen der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin auf insgesamt DM 1.525.000,00 (DM 1.710.000,00 abzüglich DM 10.000,00 Frau Velden und insgesamt DM 175.000,00 Herr Matem).Im vorstehenden Absatz bezieht sich RA Dr. Rellermeyer auf die ordentlichen Handelsbilanzen. Wieso er jedoch für den Ausweis von freiem Vermögen die ordentlichen Handelsbilanzen unterschlägt, sondern an ihrer Stelle eine eigene Tabelle und „Übersicht“ erstellt, ist sachlich nicht zu erklären. Dies kann nur dem Zweck dienen, mit Hilfe eben dieser „Übersicht“, freies Vermögen vorzutäuschen.
RA Dr. Rellermeyer führt hier aus, dass die stillen Einlagen unter „Passiva“ als Bilanzposition ausgewiesen sind. RA Dr. Rellermeyer weist damit ausdrücklich darauf hin, dass die gesamten stillen Einlagen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten, Schulden, somit Fremdkapital der Gesellschaft sind! In den weiteren Ausführungen widerspricht er jedoch dieser eigenen Darlegung und behauptet, dass Anteile der stillen Einlagen nun, entgegen der bilanziellen Ausweisung, dann freies Vermögen, Eigenkapital der Gesellschaft sein soll. Mit Logik hat das nichts mehr zu tun.
4. Der Kläger verweist darauf, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von DM 319.649,55 ausgewiesen hat. Berücksichtigt man zusätzlich, dass sich das Stammkapital in diesem Zeitpunkt auf DM 263.500,00 belief, so war zum Ausgleich des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages und zur vollständigen Auffüllung des Stammkapitals insgesamt ein Betrag von DM 583.149,55 notwendig. Dem standen stille Beteiligungen aller Gesellschafter in Höhe von insgesamt DM 875.000,00 gegenüber.
Für das Jahr 1995 hat die Gemeinschuldnerin einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von DM 950.250,06 ausgewiesen, und zwar bei einem Stammkapital von DM 376.500,00. Mithin beläuft sich der zur Abdeckung des Fehlbetrages und zur Auffüllung des Stammkapitals erforderliche Betrag auf insgesamt DM 1.326.750,06. Dem stehen von den Gesellschaftern gewährte stille Einlagen in Hohe von DM 1.525.000,00 gegenüber.
RA Dr. Rellermeyer stellt das Stammkapital und den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag den stillen Einlagen gegenüber! Diese Gegenüberstellung ist nicht nur unzulässig, sie ist, wie schon mehrfach betont, schlicht widersinnig! Die stillen Einlagen sind Bestandteil der als „nicht gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesenen Überschuldung! In dieser Überschuldung sind die stillen Einlagen bereits enthalten. Diese absurde Gegenüberstellung (zweimalige Verwendung des selben Bilanzpostens) dient ganz offensichtlich der Vorbereitung der dann folgenden Falschbilanzierung.
5. In der Übersicht stellen sich die obigen Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen, den stillen Beteiligungen der Gemeinschuldnerin insgesamt und die der Gesellschafter im Besonderen. die Hohe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages und des Stammkapitals wie folgt dar:Diese „Übersicht“ (siehe nächster Abschnitt) der Beteiligungsverhältnisse stellt eine unzulässige und unsinnige Vermengung von Beteiligungsverhältnissen und der Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages und des Stammkapitals dar. Mit dieser unsinnigen Tabelle versucht RA Dr. Rellermeyer eine sachkompetente und seriöse Ermittlung von freiem Vermögen vorzutäuschen. Dies geschieht im letzten Absatz dieser Tabelle unter der Überschrift „IV. Überschuß Summe stille Bet. Ges. über Summe Fehlbetr./ Stammkapital“. Die unter dieser Überschrift aufgeführten Beträge Ende 1994 (DM 291.850,45) und Ende 1995 (DM 198.249,94) werden nun im Folgenden als freies, über das Stammkapital der Gesellschaft hinaus gehendes Vermögen ausgewiesen! Dieses Vorgehen muss man, so hart es kling, als 'Bilanzbetrug' qualifizieren, der einen 'Prozessbetrug' zur Folge hat. Die unter der Überschrift IV. genannten Beträge, die als freies Vermögen ausgewiesen wurden, hat RA Dr. Rellermeyer wie folgt ermittelt:
Er hat eine Art von Schulden der Gesellschaft einer anderen Art von Schulden der Gesellschaft gegenüber gestellt! Er hat das 'aufgezehrte Stammkapital', also die in der Vergangenheit angesammelten Verluste der Gesellschaft, und den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, also die sog. 'Überschuldung' der Gesellschaft, addiert, aber wenn man zwei Arten von Schulden addiert, bleiben es Schulden! Diesen Schulden nun stellt er eine dritte Form von Schulden gegenüber, nämlich die stillen Einlagen, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dass durch die Gegenüberstellung von Schulden zu Schulden der GmbH nicht Vermögen der GmbH entstehen kann, dürfte jedem nachvollziehbar sein, der auf einen Abschluss einer Grundschule verweisen kann. Nach meiner Meinung kann ein promovierter Jurist, Tätigkeitsschwerpunkt Banken und Gesellschaftsrecht, der derartiges vorträgt, entweder nicht mehr Herr seiner Sinne sein (dann hätte man ihm umgehend die Erlaubnis zur Ausübung seines Berufs zu entziehen), oder er ist ein Jurist, der sein Spezialwissen aus dem Gesellschafts- und Handelsrecht nutzt, um wirtschaftskriminelle Praktiken vor Gericht zu flankieren, und die Rechtsverfolgung zu sabotieren.

Absatz aus dem TextKommentar/Richtigstellung
Tabelle siehe oben. Die tabellarische Erfassung von Beteiligungskapital, die tabellarische absolut unsinnige Gegenüberstellung von Fehlbetrag, aufgezehrtem Stammkapital und stillen Beteiligungskapital, sowie die tabellarische Darstellung der nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Umwandlung erfassten stillen Gesellschaftereinlage, hier fälschlicher Weise als Überschuss bezeichnet, ist schon von der Aufmachung her, dem Aussehen einer ordentlichen Bilanz angenähert. Diese sogenannte Übersicht soll eine fachmännische, rechnerische seriöse Vermögensermittlung suggerieren. Die von der Umwandlung nicht erfassten stillen Einlagen werden hier fälschlicher Weise als Überschuss bezeichnet und am Ende dieser langatmigen Klageerwiderung dann als freies Vermögen ausgewiesen.
Hervorzuheben ist, dass der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag bereits unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zinsen ermittelt ist, denn die Zinsen waren bereits vor dem Jahresende gezahlt und daher im Jahresabschluss bereits berücksichtigt. Anders gewendet: Die vorstehende Übersicht berücksichtigt schon jenen Teil der stillen Beteiligungen, der in Eigenkapital umzuwidmen ist, damit die Zinszahlungen nicht zu Lasten des Eigenkapitals erfolgt sind.Die nebenstehende Feststellung ist für jeden lauteren und logisch denkenden Menschen schlicht unerträglich. Es ist richtig, dass die Zinsen bereits im Jahresabschluss enthalten sind. Die Auszahlung der Zinsen erfolgte schließlich auf Forderung der RBS GmbH/ Walter, obwohl die Gemeinschuldnerin überschuldet war. Die Auszahlung konnte nur durch Vergrößerung der Überschuldung geleistet werden bzw. sie war nur möglich durch weitere Kreditaufnahmen oder durch erneute Kapitaleinlagen. RA Dr. Rellermeyer verschweigt, dass die Zinsauszahlungen nach § 30 GmbHG verbotene Auszahlungen waren, und somit nach § 31 GmbHG der Gesellschaft zurückzuerstatten sind. Herr Walter, sein Mandant, war hierzu schriftlich aufgefordert worden.
Der Umstand, dass die Zinsen bereits im Jahresabschluss berücksichtigt sind, ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftsprüfer die Forderung gegen Gesellschafter (verbotene Auszahlungen von Zinsen auf eigenkapitalersetzende Einlagen) nicht verbucht hat (zu diesem Vorgang, der wohl den Namen 'Parteienverrat' verdient, wird es in Kürze einen eigenen Bericht auf diesen Seiten geben). Hier hätte ohne Zweifel die 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner GmbH' darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den um Auszahlungen handelt, die unter Missachtung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes vorgenommen wurden und entsprechend den Vorschriften die Rückzahlungsansprüche nach § 31 GmbHG als Forderungen gegen Gesellschafter verbuchen müssen. Mit dieser fehlenden Verbuchung die Zulässigkeit der Auszahlungen von eigenkapitalersetzenden Leistungen zu Rechtfertigen, stellt schlicht und einfach einen 'Zirkelschluss' dar, unter Umgehung einer eigenständigen rechtlichen Begründung.
6. Diese wirtschaftlichen Gegebenheiten ordnen sich in folgende rechtliche Rahmenbedingungen ein:
Gesellschafterdarlehen - denen unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen auch stille Beteiligungen gleichzusetzen sind - unterliegen nur insoweit den für Eigenkapital bestehenden Regeln (§§ 30,31 GmbHG), wie dies zur Auffüllung des Stammkapitals der Gesellschaft notwendig Ist. Zum einen ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Gesellschaft mehrere Gesellschafterdarlehen gewährt worden sind, für jedes einzelne Gesellschafterdarlehen gesondert zu prüfen, ob es als Eigenkapitalersetzend zu behandeln ist (BGH WM 1992, 1650 ff.; vgl. etwa auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 32 a Rdn. 48 a.E.). Selbst das einzelne Darlehen ist aber darüber hinausgehend bei den von der Rechtsprechung zu den Eigenkapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen - anders als bei §§ 32 a, 32 b GmbHG, die wegen des Ablaufs der Jahresfrist unbeachtlich sind nur insoweit wie Eigenkapital zu behandeln, wie dies zur Beseitigung einer Unterbilanz und zur Auffüllung des Stammkapitals erforderlich ist (allg. Meinung, vgl. etwa BGHZ 95, 18,193; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1992, § 32 . a, b Rdn. 165; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., 1995, §§ 32 a/b Rdn. 78).
Richtig. Eine Umqualifizierung der stillen Gesellschaftereinlagen in Ersatzkapital erfolgt nur soweit wie dies zur Beseitigung einer Unterbilanz und zur Auffüllung des Stammkapitals erforderlich ist. D.h. jedoch zwangläufig das ein eventuell verbleibender Anteil der stillen Einlage der von der Umqualifizierung nicht erfasst ist, das bleibt was er war, eine stille Gesellschaftereinlage, Schulden, Verbindlichkeiten, Fremdkapital der GmbH. Doch was macht der Banken und Gesellschaftsrechtler RA Dr. Rellemeyer hieraus? Der Bilanzfigaro Rellemeyer erklärt diesen Anteil der stillen Gesellschaftereinlage, Fremdkapital der GmbH, zum freiem Vermögen, Eigenkapital der GmbH!
Dies hat zur Konsequenz, dass die stillen Beteiligungen, die der Gemeinschuldnerin von ihren Gesellschaftern gewährt worden sind, insoweit, als sie die Summe aus dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und dem Stammkapital überschreiten, von vornherein nicht als eigenkapitalersetzend anzusehen sind. Dass der Kläger dennoch alle von der Beklagten gewährten stillen Beteiligungen der Sperrwirkung der §§ 30, 31 GmbHG unterwerfen will, führt schon aus diesem Grunde zur Unschlüssigkeit der Klage: Der Kläger musste sich der Mühe unterziehen, im einzelnen darzulegen, welche der stillen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter in welcher Höhe im jeweiligen Jahr als eigenkapitalersetzend anzusehen ist und welcher Anteil der streitgegenständlichen Zinsen hierauf entfällt.

Auch eine solche Substantilerung des Klagevorbringens würde ihm allerdings aus den nachfolgend zu behandelnden Gründen nicht zu dem gewünschten Erfolg verhelfen.
RA Dr. Rellermeyer bezeichnet abwechselnd die stillen Einlagen sowohl als Ersatzkapital (Fremdkapital) als auch als Eigenkapital der GmbH. Diese dauernde widersprüchliche Bezeichnung dient nur dazu, Verwirrung zu stiften und ist eine flankierende Maßnahme für die nun folgende falsche Vermögensausweisung.
RA Dr. Rellermeyer stellt fest, dass nicht alle stillen Gesellschaftereinlagen eigenkapitalersetzend sind. Warum gibt er nicht an dieser Stelle eine Antwort darauf, was vermögensrechtlich der Anteil ist, der nicht zum Ersatzkapital umqualifiziert werden muss? Aus gutem Grund! Seine Antwort ist so abenteuerlich, dass er nach 5 Seiten Verwirrungstiften nun noch 2 weitere Seiten benötig um sich zu überwinden und den 'Betrug' endgültig zu vollziehen.
Die von RA Dr. Rellermeyer aufgeworfene Frage, welcher Anteil von welchen Gesellschafter eigenkapitalersetzend sind, ist nur wieder ein Instrument, weiter Verwirrung zu stiften. Bei Vorliegen einer Überschuldung ist nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehrmeinung jegliche Auszahlung auf oder von Gesellschaftereinlagen unzulässig.
7. Der Kläger setzt die Zinszahlungen an die Beklagte ohne jede Vertiefung einer Rückzahlung der (ohnehin nur zum Teil) Kapitalersetzenden stillen Beteiligungen gleich. Es liegt jedoch auf der Hand, dass zwischen beidem sorgfältig zu differenzieren ist. Denn die §§ 30, 31 GmbHG behandeln ausschließlich das zur Sicherung des Stammkapitals notwendige Vermögen, nicht aber die Frage, wie Ansprüche auf Verzinsung Eigenkapitalersetzender Darlehen zu behandeln sind. So verwundert es auch nicht, dass die Konsequenzen, die sich aus der Umwidmung von Finanzierungshilfen eines Gesellschafters in Eigenkapitalersatz für die Verzinsung ergeben, in der Literatur umstritten sind. Die Behandlung des Problems wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die einzelnen Standpunkte in verschiedenen Stellungnahmen unzutreffend wiedergegeben werden:Die Sorgfalt, die RA Dr. Rellermeyer hier anmahnt, hätte ich mir vor allem von ihm selbst gewünscht. Was soll man von einem Juristen halten, der Ersatzkapital vermögensrechtlich völlig falsch als Eigenkapital der Gesellschaft ausweist?
Die hier von RA Dr. Rellermeyer vorgetäuschte Sorgfalt dient nur wieder dazu, Verwirrung zu stiften. Wie bereits dargelegt, ist bei Vorliegen einer Überschuldung jegliche Auszahlung auf oder von Gesellschaftereinlagen unzulässig.
RA Dr. Rellermeyer verweist darauf, dass die Folgen hinsichtlich der Verzinsung von eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen in der Literatur umstritten sind. Er unterlässt es, darauf hinzuweisen, dass die Lehrmeinung, die eine Verzinsung von eigenkapitalersetzenden Einlagen befürwortet, ein absolute Mindermeinung ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage ganz einhellig ist und eine Verzinsung von eigenkapitalersetzenden Gesellschaftereinlagen für unzulässig erklärt.
Auch diese Ausführung dienen nicht der Sachstandsklärung. Sie haben nur den Zweck, den Vorgang aufzublähen, die Falschausweisung von freiem Vermögen und seine Herleitung zu verschleiern und die Richter auf Irrwege zu leiten.
(1) Teilweise wird angenommen, die Umwidmung in Eigenkaptialersatz habe unmittelbar zur Folge, dass Zinsen auf das entsprechende Darlehen nicht geltend gemacht werden kännen (vgl. etwa Baumbach/Hueck, § 32 a, § 32 b, Rdn. 55; von Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 5. Aufl. 1997, S. 88 f.; Scholz/K Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. 1993, §§ 32 a, 32 b , Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 32 a, § 32 b, Rdn. 80, diese Ausführungen kännen sogar dahingehend verstanden werden, dass ein Zinsanspruch gar nicht erst entsteht, so von Gerkan/Hommelhoff, aaO, S. 89). Vielfach wird dieser Standpunkt als die vorherrschende Meinung dargestellt, wobei für sie auch Stimmen zitiert werden, die klar und eindeutig einen anderen Standpunkt vertreten (vgl. beispielsweise zum tatsächlichen Standpunkt von Ulmer sowie denjenigen zahlreicher Vertreter, die in den vorgenannten Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden, nachfolgend sub (2)Die ganze Klageerwiderung von RA Dr. Rellermeyer liegt nur die Absicht zugrunde, freies Vermögen für die GmbH vorzutäuschen um die Zinsauszahlungen auf eigenkapitalersetzende Einlagen zu rechtfertigen. Hierbei bezieht er sich auf ein Urteil des BGH, Zitat: „Denn solange eine Gesellschafterleistung haftendes Eigenkapital ersetzt, haben auch die vereinbarungsgemäß dafür geschuldeten Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben, sofern sie nicht aus freiem, das Stammkapital übersteigende Vermögen gezahlt werden können“
RA Dr. Rellermeyer beruft sich auf die Aussage im zweiten Abschnitt des Satzes, warum er jedoch die Aussage im ersten Abschnitt des Satzes, dass Zinsen auf eigenkapitalersetzende Einlagen nicht ausgezahlt werden dürfen, nicht heranzieht und diese Aussagen nun wortreich versucht, in Abrede zu stellen, ist sein Geheimnis. Man fischt sich das passende Urteil heraus, den passenden Satzabschnitt und der Rest des Satzes und Inhalts wird unterschlagen.

Auch diese Ausführung dienen nicht der Sachstandsklärung. Sie haben nur den Zweck den Vorgang aufzublähen, die Falschausweisung von freiem Vermögen und seine Herleitung zu verschleiern und die Richter auf Irrwege zu leiten.
(Nur) von diesem Standpunkt aus wäre bezüglich des Teils der stillen Beteiligungen, die in Eigenkapital umzuqualifizieren waren, ein (durchsetzbarer) Zinsanspruch zu verneinen. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein Teil der an die Beklagte gezahlten Zinsen nicht hätte gezahlt werden dürfen und dementsprechend zurückgezahlt werden müsste. Wäre dieser Ansicht zu folgen, kännte der Kläger durch geeignete Ergänzung seines Sachvortrags jedenfalls zum Teil die Schlüssigkeit der Klage noch herbeiführen.Hier gibt sich RA Dr. Rellermeyer nur scheinbar geschlagen. Nach seiner eigenen Ausführung hätten ca. 80 % des eingeklagten Betrages von der RBS GmbH/ Walter der Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen. Die hierzu erforderlichen Zahlen haben die Klägeranwälte trotz ausdrücklicher Hinweise nicht dem Gericht vorgelegt. Sie haben sich auch geweigert, trotz ausdrücklicher Auforderung hierzu, das Gericht darauf hinzuweisen, dass nur die ordentlichen Bilanzen nach Gesetz und nach vertraglicher Vereinbarung als Vermögensnachweis heranzuziehen sind und sie haben sich, trotz aller Hinweise, geweigert, der falschen Vermögensausweisung in qualifizierter Weise zu widersprechen. Die Klägeranwälte haben durch falsche Sachvorträge das Verwirrspiel vergrößert und dem Beklagtenanwalt RA Dr. Rellermeyer eine Steilvorlage geliefert, das Verwirrspiel auf die Spitzen zu treiben zu können.
(2) Eine angebliche Mindermeinung fordert zusätzlich zu der Umwidmung des Darlehens, dass die Zinsen zu Lasten des Stammkapitals gezahlt worden sind (Sieker, ZGR 1995, 250, 258 ff.; Ellers/Sieger, Die Finanzierung der GmbH durch ihre Gesellschafter, 1998, Rdn. 244; Beine, Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen, 1994, S. 225 ff,).

Dieser Standpunkt ist aus den folgenden Gründen überzeugend: Verfügt die Gesellschaft nach Umqualifizierung von Finanzierungshilfen eines Gesellschafters in Eigenkapital über ein vollwertiges Stammkapital und darüber hinausgehend auch noch über weiteres, freies Vermögen, so sind Zahlungen an den Gesellschafter aus dem freien Vermögen nach unbestrittener Auffassung ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG zulässig. Zusätzlich ist der folgende, zuvor bereits erwähnte Umstand zu berücksichtigen: Jedenfalls nach der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur berührt die Umwidmung eines Darlehens in Eigenkapital den Anspruch auf Zinsen nicht grundsätzlich; lediglich die Durchsetzbarkeit soll so lange entfallen, wie dem Darlehen Eigenkapitalersetzender Charakter zukommt. Ausgehend von diesen Grundsätzen Ist es nicht einsichtig, dass der Zinsanspruch auch dann, wenn die entsprechende Zahlung nicht zu Lasten des Stammkapitals erfolgen würde, davon abhängig sein soll, dass auch dem konkreten Darlehen kein Eigenkapitalersetzender Charakter mehr zukommt. Denn ausschließlich das Eigenkapital ist nach dem GmbH-Gesetz zugunsten der Gläubiger vor einem Zugriff der Gesellschafter geschützt (§ 30 GmbH-Gesetz). Einen Grundsatz, dass Nebenansprüche auf Eigenkapitalersetzende Leistungen nicht durchsetzbar sind, obwohl ihre Erfüllung nicht zu Lasten des Eigenkapitals ginge, lässt sich damit nicht in Einklang bringen.
Richtig ist, dass Zinsen für haftende Einlagen (Fremdkapital) in der Gesellschaft verbleiben müssen, sofern sie nicht aus freiem das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden können.
Falsch ist, dass Zinsen für umqualifizierte Gesellschaftereinlagen in Eigenkapital aus freiem das Stammkapital übersteigendem Vermögen ausgezahlt werden können. Mal unterstellt, dass eine Umwandlung einer Einlage eines Gesellschafters (Fremdkapital der Gesellschaft) in Eigenkapital der Gesellschaft möglich ist. Der Leser möge mir die deutlichen Worte nachsehen, aber das ist Schwachsinn! Ich werde am Ende der Kommentierung auf dieses Thema zurück kommen. Wenn das möglich wäre, dann wäre diese Einlage nicht mehr im Eigentum des Gesellschafters sondern im Eigentum der Gesellschaft, somit Eigenkapital der Gesellschaft. Der Sparkassenanwalt Rellermeyer möge doch einmal erklären, worauf sich dann der Zinsanspruch des Gesellschafters bezieht??
Die hier aufgeworfene Frage, ob die Umwidmung der stillen Einlage in Ersatzkapital den Zinsanspruch an sich nicht berührt, oder nur deren Auszahlung ist eine juristische akademische Betrachtung, die jedoch für den eigentlichen Sachstand nicht von Bedeutung ist. Sie ist lediglich eine weitere Maßnahme, um das Verwirrspiel weiter voranzutreiben.
Die Überzeugungskraft dieses Standpunkts wird noch verstärkt, wenn man sich folgende Umstände des vorliegenden Falles vergegenwärtigt; Die streitgegenständlichen Zinsen sind, wie bereits erwähnt (vgl. oben sub. 5.) bereits bei der Ermittlung des in dem jeweiligen Jahr nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages der Gesellschaft berücksichtigt. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass auch jener Anteil der stillen Beteiligungen, der als Eigenkapitalersatz anzusehen ist, bereits die streitgegenständlichen Zinsen umfasst. Denn dieser Anteil ermittelt sich aus dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (der die Zinszahlungen umfasst) und dem Stammkapital. Wären in der streitgegenständlichen Höhe nicht Zinsen an die Beklagte gezahlt worden, sondern das Kapital selbst zurückbezahlt worden, so wäre dies unter keinen Umständen angreifbar. Denn für jenen Teil der stillen Beteiligungen, die nicht zur Abdeckung des Fehlbetrages und des Stammkapitals notwendig ist, greift die Sperrwirkung des § 30 GmbHG gerade nicht ein. Weshalb dann aber für die Zahlung des identischen Betrages anderes gelten sollte, obwohl es sich nicht einmal um die Rückzahlung des Kapitals sondern um die Erfüllung des Zinsanspruchs handelt, wäre schlechterdings nicht einsehbar.Hier zieht Herr Dr. Rellermeyer eine unvollständige Buchführung und Bilanzierung zur Rechtfertigung seiner Falschbilanzierung heran. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verhülsdonk & Partner GmbH hat die Auszahlung von Zinsen auf eigenkapitalersetzende stille Gesellschaftereinlagen nur als Aufwendungen (Zinsen für Gesellschafter) verbucht. Die Buchung als „Forderung gegen Gesellschafter“ wurde jedoch nicht vorgenommen und die Zinsrückforderung wurde auch nicht in der Bilanz erfasst, nicht aktiviert.

Der Satz: „Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass auch jener Anteil der stillen Beteiligung, der als Eigenkapitalersatz anzusehen ist, bereits die streitgegenständlichen Zinsen umfasst.“, dieser Satz erschließt sich auch bei wohlwollenster Betrachtung nicht. Diese Ausführungen haben nur den Zweck der Verschleierung und für weitere Verwirrung zu sorgen.
Auch der folgende Satz: „Denn dieser Anteil ermittelt sich aus dem nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag (der die Zinszahlung umfasst) und dem Stammkapital“, auch dieser Satz erschließt sich auch bei wohlwollenster Betrachtung nicht. Diese Ausführungen haben nur den Zweck, der Verschleierung und für weitere Verwirrung zu sorgen.
Auch die nachfolgenden Ausführung dienen nicht der Sachstandsklärung. Sie haben nur den Zweck, den Vorgang aufzublähen, die Falschausweisung von freiem Vermögen und seine Herleitung zu verschleiern und die Richter auf Irrwege zu leiten.
(3) Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass eine genauere Betrachtung der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis führt, dass die zuvor dargestellte Ansicht - entgegen vielfacher Behauptung - als herrschend bezeichnet werden muss.
In der Literatur findet sie sich etwa bei Ulmer, aaO, § 32 a, b Rdn. 67; Henze, Handbuch zum GmbH-Recht, 2. Aufl., 1997, Rdn. 617; Eilers/Sieger, Die Bilanzierung der GmbH durch ihre Gesellschafter, 1998, Rdn. 224; Häuselmann/ Rümker/Westermann, Die Finanzierung der GmbH durch ihre Gesellschafter, 1992, S. 148 f.; Priester, DB 1991, 1917, 1922.
Köstlich. So macht der Jurist Dr. Rellermeyer aus einer von ihm selbst zitieren angeblichen Mindermeinung eine „Ansicht, die als herrschend bezeichnet werden muss“.
Was findet sich bei Ulmer u.a.? Schade, dass Herr RA Dr. Rellemeyer aus der Literatur „die Bilanzierung der GmbH“ keine Lehren zu ziehen scheint, denn ich bin sicher, dass er hier Hinweise gefunden hätten, dass für den Vermögensbeweis einer GmbH nur die Bilanz heranzuziehen ist; und nicht eine von ihm selbst erfundene/konstruierte 'Bilanzierungsmethode'.
Vor allem aber entspricht allein dies, was in der Literatur vielfach übersehen wird, der ständigen Rechtsprechung des BGH. Beispielhaft sei auf die Entscheidung BGHZ 109, 55, 66 verwiesen, in der es wärtlich heißt: "Denn solange eine Gesellschafterleistung haftendes Eigenkapital ersetzt, haben auch die vereinbarungsgemäß dafür geschuldeten Zinsen der Gesellschaft zu verbleiben, sofern sie nicht aus freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen gezahlt werden kännen (vgl. BGHZ 67, 1979; 75, 334,339; 76, 326, 334)."
Bestätigt hat der BGH diese Rechtsprechung u. a. in einer Entscheidung vom 15. 2. 1996 mit den folgenden Ausführungen:
"Unbefugt ist nur eine Auszahlung (von Zinsen, Ergänzung hinzugefügt), sofern diese auf Kosten des Stammkapitals ginge."
-BGH ZIP 1996, 538, 540-
Damit hat der BGH klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Auszahlungen für eigenkapitalersetzende Leistungen nicht aus dem Stammkapital, dem Haftkapital, dem so genannten gebundenen Vermögen des Unternehmens erfolgen darf, sondern aus dem Stammkapital übersteigenden Vermögen der Gesellschaft, dem so genannten ungebundenen oder auch freiem Vermögen!
Und dieses Vermögen einer GmbH wird ausschließlich durch die gesetzlich vorgeschriebene ordentliche Bilanz ausgewiesen. Die vorliegende Bilanz wies aus, dass kein freies Vermögen vorhanden war! Aber die Heranziehung der ordentlichen Bilanz hätte die ganze Klageerwiderung von RA Dr. Rellermeyer ad absurdum geführt. Denn die von RA Dr. Rellermeyer konstruierte Vermögensaufstellung wies im Gegensatz zur ordentlichen Handelsbilanz freies Vermögen aus.
Ausgehend von dieser Auffassung wird es dem Kläger auch im Nachhinein nicht mäglich sein, einen schlüssigen Klagevortrag zu ergänzen. Denn - wie erwähnt -verfügte die Gemeinschuldnerin sowohl Ende 1994 als auch Ende 1995 über stille Beteiligungen ihrer Gesellschafter, die den zur Abdeckung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (dieser einschließlich der streitgegenständlichen Zinsen) und des Stammkapitals notwendigen Betrag bei weitem überstiegen.Hier nun wird der 'Betrug' endgültig vollzogen! Obwohl in diesem Absatz die Wörter „freies Vermögen“ nicht genannt werden, suggeriert RA Dr. Rellermeyer, dass dieses, im Sinne des BGH Urteils genannte freie Vermögen vorhanden ist. 1)

Anmerkung: Möglicherweise hat RA Dr. Rellermeyer, erschrocken über seine Mitwirkung an einer Falschbilanzierung und einem Prozessbetrug, der Mut verlassen, die "übersteigenden Beträge" explizit als "freies Vermögen" zu benennen. Er überließ dies den durch seine vorherigen Ausführungen hinlänglich verwirrten Richtern, und die funktionierten wie geplant.

Der BGH spricht, Bezug nehmend auf das freie Vermögen, von "Stammkapital übersteigendes Vermögen". RA Dr. Rellermeyer führt dann aus, dass die stillen Einlagen den zur Abdeckung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages und des Stammkapitals notwendigen Betrages „bei weitem übersteigen“. Durch die Gleichstellung von „Stammkapital übersteigendem Vermögen“ (BGH) und „die den Betrag für das Stammkapital bei weitem übersteigen“ (RA Dr. Rellermeyer) wird eine sprachliche Nähe geschaffen, die den Schluss nahe legt, dass es sich bei den beiden Vorgängen um das selbe (übersteigende) Vermögen handelt. Tatsächlich sind beide Vorgänge jedoch sorgfältig von einander zu trennen.
- Der BGH spricht in seinem Urteil von dem das Stammkapital übersteigende Vermögen, das freien Vermögen, also dem Eigenkapital der Gesellschaft!
- RA Dr. Rellermeyer führt aus, Zitat: „ ... die Gemeinschuldnerin verfügt ... über stille Beteiligungen ihrer Gesellschafter, die den zur Abdeckung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages und des Stammkapitals notwendigen Betrag bei weiten übersteigt"
Die gezielt konstruierte sprachlichen Nähe von Vermögen/Beteiligungen, die das Stammkapital übersteigen, soll suggerieren dass es sich um den selben Vorgang handelt.
Der promovierte Jurist Rellermeyer setzt ohne jede Vertiefung beide Vorgänge gleich! Es liegt jedoch auf der Hand, dass zwischen beiden sorgfältig zu differenzieren ist (Anleihe von Rellermeyer ;-)).
- Der BGH spricht vom freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass dieses Vermögen das Stammkapital der Gesellschaft, das sogenannte gebundene Vermögen, übersteigen muss, und nur dieses ungebundene, das sogenannte freie Vermögen der Gesellschaft, Eigenkapital der Gesellschaft, darf an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
- Das vom Sparkassenjuristen angesprochene Vermögen ist die stillen Gesellschaftereinlagen Fremdkapital der Gesellschaft. Auch nach einer Umqualifizierung der stillen Einlage in Ersatzkapital bleibt das Gesellschaftervermögen Fremdkapital der Gesellschaft. Folgerichtig heißt dies das der Anteil der stillen Einlagen der nicht umqualifiziert werden muss, das bleibt was er war – Fremdkapital der Gesellschaft.

Wie vorgetragen haben wir es mit zwei völlig gegensätzlichen Vermögensanteilen zu tun. Dem Sparkassen Juristen Rellermeyer ist schließlich durch zwei Täuschungsmanöver gelungen Schulden und Fremdkapital als freies Vermögen der GmbH auszugeben.
1. Durch eine absolut unsinnigen und bilanzrechtlich unzulässige Gegenüberstellung von Schulden zu Schulden. RA Dr. Rellermeyer hat der Summe aus aufgezehrte Stammkapital, Schuld der GmbH und dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, Überschuldung der GmbH erneut Schulden gegenüber gestellt, die stillen Einlagen, Verbindlichkeiten und Fremdkapital der GmbH. Weil ein Schuldenanteil den anderen übertrifft spricht der Bilanzefigaro Rellermeyer nicht von übersteigenen Schulenanteil, sonder von stillen Beteiligungen die das (aufgezehrte) Stammkapital bei weiten überstiegen, um diesen „übersteigenden“ Schuldenanteil als freies Vermögen auszugeben. Dass durch die Gegenüberstellung von Schulden zu Schulden der GmbH nicht Vermögen der GmbH entstehen kann, dürfte jedem klar sein. Ergänzung: Eine Gegenüberstellung von nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, dem Saldo der Bilanz, mit stillen Einlagen ist schon deshalb bilanzrechtlich unzulässig, da im Saldo bereit die stille Einlagen erfasst ist.
2. Durch gezielte sprachlichen Angleichung zweier unterschiedlicher Vorgänge, die nahezu zwingend die Richter zu ein und derselben Schlussfolgerung veranlassen haben.

Im Übrigen sagt das BGHUrteil klar und unmissverständlich was freies Vermögen ist. Es ist Vermögen das über das Stammkapital der Gesellschaft hinausgehend vorhanden sein muss.
Der BGH hat damit nicht zum Ausdruck gebracht das der Summe aus aufgezehrte Stammkapital, Schuld der GmbH und dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, Überschuldung der GmbH, die stillen Einlagen, Verbindlichkeiten und Schulden der GmbH gegenübergestellt werden müssen, und das übersteigenen Schulenanteil freies Vermögen der Gesellschaft ist.
Nachstehend wird der Schwachsinn der Rellermeyerschen Vermögensausweisung/ Bilanzierungsmethode zugrunde liegt, deutlich: Wenn man der Rellermeyerschen Bilanzierungsmethode folgen würde hieße es, dass die stillen Einlagen, die das Stammkapital und Überschuldung abdecken und ebenso ein verbleibender Anteil, Eigenkapital der Gesellschaft sind. Das würde bedeuten das die stillen Einlagen nicht mehr Eigentum des Gesellschafters sind, sondern Eigentum/ Eigenkapital der Gesellschaft! Der Bilanzfigaro Rellemeyer möge dem juristischen Unbedarften doch einmal erklären, worauf sich dann der Anspruch auf Zinsen herleitet, da das ehemaliges Vermögen des Gesellschafters doch jetzt Vermögen der GmbH ist? Damit gibt es für den Gesellschafter keinen Anspruch für seine ehemalige Vermögenseinlage. Oder wie es in Bankenkreisen kurz und bündig heißt: Wo keine Hauptforderung besteht, auch keine Nebenforderung entstehen kann!

1) Herr Dr. Rellermeyer weist in seiner folgende Klageerwiderung vom 15.10.1999 die so genannten „übersteigenden Beträge“, die summenmäßig für die Jahre 1994 und 1995 ausgewiesen wurden und mit den Beträgen der vorliegenden Klageerwiderung vom 28.01.1999 identisch sind, explizit als „freies Vermögen“ aus!
8.Wenngleich es der Klage aus den vorgenannten Gründen an der Schlüssigkeit gebricht und dies für den Kläger auch nicht abänderbar ist, sind abschließende Bemerkungen zur Statthaftigkeit des Urkundensprozesses angezeigt Denn die-/  se Frage ist den materiellrechtlichen vorgelagert.

Zwischen den Parteien sind zwar zum entscheidungserheblichen Sachverhalt keine Umstände strittig und hierbei wird es aller Voraussicht nach auch künftig bleiben. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen müsste (§ 592 ZPO). Dies gilt im Grundsatz auch für unstreitige und zugestandene Tatsachen etwa Zäller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 592 Rdn. 11 mit Nachw. auch zur Rspr. des BGH). Insbesondere der Umstand, dass und in welcher Höhe Zahlungen an die Beklagte geleistet worden sind und dass und in welcher Höhe den stillen Beteiligungen eigenkapiltalerstzender Charakter zukommt, ist indessen durch die - bisher auch nur in einfacher Kopie - vorgelegten Urkunden nicht beweisbar. Denn selbst wenn diese Schriftstücke vom Aussteller unterzeichnet wären, würden sie nur Beweis darüber erbringen, dass der Aussteller die Erklärung abgegeben hat (§ 416 ZPO). Öffentliche Urkunden, die allein Beweis über den beurkundeten Vorgang (die geleistete Zahlung bzw. die Höhe der Überschuldung) erbringen kännten, hat der Kläger indessen nicht einmal in einfacher Abschrift vorgelegt und wird er auch künftig nicht nachreichen kännen.

Die Klage ist daher antragsgemäß abzuweisen - sei es als unstatthaft, sofern der Kläger nicht vom Urkundenprozess Abstand nimmt, oder als unbegründet, sofern er sich zum Wechsel der Prozessart entschließt.

gez. Dr. Rellermeyer

Schlussbemerkung:

Die Klageerwiderung des Sparkassen Juristen belegt, das seiner Argumentation jede innere Logik fehlt und auf immanente Widersprüche beruht. Es gilt noch immer eine alte Volksweisheit: Lügen haben kurze Beine!

Sicherlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei RA Dr. Rellermeyer um einen überdurchschnittlich intelligenten und berufserfahrenen Juristen handelt. Der promovierte Jurist, Banken- und Gesellschaftsrechtler, RA Dr. Rellermeyer, verwendet jedoch sein umfangreiches juristisches Wissen und seine Berufserfahrung nicht dazu, wie es die Berufsordnung vorsieht, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, sondern er missbraucht es um wirtschaftskriminelle Machenschaften zu decken, und daran aktiv mitzuwirken.

Mit großer Arroganz nicht mehr zu überbietender Geringschätzung der Gerichte missbraucht er das Vertrauen der Richter, um so Fehlurteile zu erwirken.

RA Dr. Rellermeyer ist angeschrieben worden und gebeten worden den Empfang der Schreiben zu bestätigen und zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Er hat nicht reagiert, so das Ihm das Schreiben zum gesicherten Nachweis der Zustellung, per Gerichtsvollzieher übermittelt werden muss.

Herr Dr. Rellermeyer ist über viele Jahre detailliert über die Vorwürfe informiert wurden, er kennt die weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen, der durch seinen wirtschaftskriminellen Machenschaften finanziell, beruflich und gesundheitlich Geschädigten. Es bedarf schon eines ganz üblen und niederträchtigen Charakters und ein außerordentliches hohes Maß an krimineller Energie um an derart rücksichtslosen wirtschaftskriminellen Praktiken mitzuwirken.

Es steht außer Frage, dass die Sparkassen über immense wirtschaftliche Macht und finanziellen Einfluss verfügen. Es ist auch bekann das der Sparkassen Jurist Dr. Rellermeyer bei der Stadtsparkasse Düsseldorf deutlich über BRAGO abrechnet. Da stellt sich doch die Frage warum so eine hohe Vergütung? Weil er ein durch und durch unfähiger Jurist ist, dem jeglichen Kenntnisse aus Gesellschafts-, Bilanz- und Bankenrecht fehlen oder weil er ein korrupter Jurist ist, der hiermit motiviert werden kann selbst wirtschaftskriminelle Machenschaften der Sparkassen und ihrer Unternehmen zu decken und daran mitzuwirken.

Es reicht sicherlich nicht aus, wenn Herr Dr. Rellermeyer seine Anwaltszulassung zurückgibt und damit eine längst überfällige beruflichen Konsequenzen ziehen würde. Er sollte auch finanziell für den von ihm angerichteten Schaden einstehen und aktiv an der Aufdeckung der wirtschaftskriminellen Praktiken mitwirken und die alle Namen von den Mitwirkenden dieser kriminellen Vereinigung preisgeben.