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Wer seiner Mutter beim Schriftverkehr hilft, kann sich strafbar machen

Wie die Energieversorgungs-Mafia sich durch Missbrauch des Rechtsberatungsgesetzes davor schützt, dass ihre Kunden günstige Stromtarife in Anspruch nehmen können - und wie Gerichte bei diesem schmutzigen Spiel auch noch helfen

 Stellen Sie sich vor, Ihre Mutter fährt jeden Tag mit dem Bus, um eine alte Freundin im Altersheim zu besuchen. Brav kauft sie jeden Tag einen Einzelfahrschein. Sie ist schon etwas älter, kennt sich mit den Tarifen der Verkehrsbetriebe nicht so aus und weiß nicht, dass es Mehrfachfahrkarten oder gar eine preiswerte Monatskarte gibt. Der Busfahrer, bei dem sie jeden Tag den Fahrschein löst, kennt sie schon. Er weiß sehr wohl, dass diese Frau recht viel Geld sparen könnte, wenn sie eine Monatskarte kaufen würde, aber das interessiert ihn nicht. Schließlich ist er nicht verpflichtet, sie darauf aufmerksam zu machen.

 Wenn Sie selbst nun bemerken sollten, dass ihrer Mutter eigentlich ein anderer "Tarif" zustünde, nämlich ein Tarif für "regelmäßige Nutzer" der öffentlichen Verkehrsmittel der Stadt, dann würden Sie, so ist zu hoffen, ihre Mutter darauf aufmerksam machen. Können Sie sich vorstellen, dass Sie sich mit solcher Hilfe strafbar machen würden? Weil Sie nämlich gegen das "Rechtsberatungsgesetz" verstoßen?

 Nein: Das können Sie sich sicher nicht vorstellen. Und doch ist es so: In dem hier berichteten Fall wurde ein Mann dafür bestraft, dass er seiner Mutter half, bei ihrem Stromlieferanten in einen günstigeren Tarif eingestuft zu werden! Sie halten das für unglaublich? Sie meinen, das sei unmöglich? Dann werden Sie in diesem Beitrag etwas Neues lernen!

Undurchschaubare Tarifgestaltung, damit der Kunde "unmündig" bleibt und finanzielle Vorteile, die ihm zustehen, nicht in Anspruch nehmen kann

 Bleiben wir, damit Sie die Absurdität der Situation verstehen können, bei dem anschaulichen Beispiel mit der Busfahrerei. Stellen Sie sich einfach vor, dass die Verkehrsbetriebe ihren Fahrgästen die Informationen über mögliche Einsparungen bei regelmäßiger Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in der (verständlichen) Form anbieten, die wir von den Verkehrsbetrieben gewohnt sind: Es gibt halt Mehrfachfahrkarten, Monatskarten usw. Stellen Sie sich den absurden, aber leider eben im Falle der Stromversorung Realität gewordenen Fall vor, die Verkehrsbetriebe würden in ihren sog. Nutzungsbedingungen, die "in jedem Bus aushängen" (!), irgendwo in kleiner Schrift und unter der Überschrift "Anträge auf Einstufung in einen anderen Fahrgasttarif" schreiben: "Nutzer der Verkehrsbetriebe, die mindestens an einem Tag im Monat mindestens eine Strecke von 10 Km mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen und zudem mindestens an 20 Tagen im Monat mindestens einmal am Tag öffentliche Verkehrsmittel benutzen und dabei eine Strecke von mindestens 3 Km zurücklegen, können einen Antrag auf Einstufung in den Tarif 'Monatsbuchung' stellen. Die monatlich abzuführende Fahrpreispauschale errechnet sich in diesem Fall aus der Kilometerpauschale KP = 12 Cent multipliziert mit dem durchschnittlichen Fahrgaststreckenwert FGSW = 8,5 Km (wobei ein Monat als 30 Tage angesetzt wird)." - Wie jeder von Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser, sicher sofort überschaut, würde eine Monatskarte in diesem Fall etwa 30,- Euro kosten. - Oder war das für Sie jetzt umständlich, sich das auszurechnen?

 Zugegeben, da gibt es ein Problem: Sie müssten im Falle Ihrer Mutter natürlich wissen, wie lang denn eigentlich die Strecke, die ihre Mutter da täglich fährt, ist? Der Bus fährt ja nicht den kürzesten Weg vom Start- zum Zielpunkt. Um ermitteln zu können, ob Ihrer Mutter der Tarif "Monatsbuchung" zusteht, müssen Sie aber prüfen, ob die Strecke, die sie täglich fährt, auch mindestens 3 Km lang ist. Sie fragen also im Auftrage Ihrer Mutter bei den Verkehrsbetrieben nach, welche Länge die einzelnen Streckenabschnitte haben, um entscheiden zu können, ob Ihre Mutter auf diesen Tarif überhaupt Anspruch hat. Und selbstverständlich wären die Verkehrsbetriebe gesetzlich verpflichtet, Ihnen diese Information auch zu geben (der Gesetzgeber ist schließlich "verbraucherfreundlich" eingestellt).

Das Rechtsberatungsgesetz als Waffe gegen Berater, die 'Licht in den Tarifdjungel bringen' wollen

 Aber genau in dem Moment, in dem Sie dies tun (im Auftrage Ihrer Mutter Verhandlungen für eine Einstufung in einen anderen Fahrgasttarif zu führen), genau in diesem Moment würden Sie sich strafbar machen, denn nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts würden Sie damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen (siehe dazu: "Wie der 'Robin Hood' der deutschen Justiz, Richter Dr. Helmut Kramer, durch eine Selbstanzeige das Rechtsberatungsgesetz zu Fall bringen will", hier klicken). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte zwar nicht über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Tarife der Verkehrsbetriebe ging, sondern um Tarife der Energieversorgungs-Unternehmen, aber die Art des Tarifs dürfte ja eigentlich keine Rolle spielen, oder? Und anders als die Verkehrsbetriebe greifen die Energieversorgungs-Unternehmen tatsächlich zu dem Mittel, ihren Kunden derart undurchschaubare Tarife anzubieten, wie sie oben in einem (für Verkehrsbetriebe fiktiven) Beispiel karikiert wurden. Hand auf's Herz: Verstehen Sie Ihre Stromrechnung?

 Stefan Fügner hat nun genau das für seine Mutter getan: Er hat in ihrem Auftrage beim örtlichen Energieversorgungs-Unternehmen am Wohnsitz seiner Mutter, der "e.dis Energie Nord AG" in Fürstenwalde/Spree, die "Tarifblätter" angefordert. Zitat aus seinem Brief an das Energieversorgungs-Unternehmen: "Aus den vorliegenden Rechnungen ist nicht erkennbar, wie sich Ihre Strompreise zusammensetzen. Übersenden Sie uns daher alle für die Lieferzeiträume gültigen Tarifblätter, aus denen Ihre Preisgestaltung ersichtlich ist." Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen. Und eigentlich sollten doch die Kunden diese Tarifblätter ohnehin, zusammen mit den Rechnungen, erhalten, damit Sie überhaupt die Möglichkeit haben, sich für den für sie günstigsten Tarif zu entscheiden (sofern sie denn eine Chance haben, die Tarife zu verstehen ...).

 Stefan Fügner ist Fachmann für diese Fragen. Er ist Bauingenieur und hat sich auf "Bau- und Projektcontrolling" für energie- und baukostensensible Betriebe spezialisiert. Und wahrlich: Er ist die Energieversorgungs-Unternehmen in den letzten Jahren teuer zu stehen gekommen. Wie aus dem TV-Beitrag "Ein Fall für Ederer" hervorgeht (wenn Sie oben auf das Bild klicken und RealPlayer installiert haben - das Programm ist kostenlos - können sie den Beitrag online ansehen), hat er z. B. der Asklepios-Klinik in Weißenfels bei den Stromkosten zu einer jährlichen Ersparnis von über 120.000 DM verholfen! Das waren 35 % der bisher bezahlten Stromkosten! Über Jahre hinweg hatten also die örtlichen Energieversorgungs-Unternehmen aufgrund der (offensichtlich bewusst undurchsichtigen) Gestaltung ihrer Stromlierferverträge Hunderttausende von Mark zu Unrecht kassiert. Und selbstverständlich ist dies kein Einzelfall: Stefan Fügners Analysen der Stromlieferverträge führte im Mittel bei allen von ihm beratenen Betrieben zu einer durchschnittlichen Ersparnis von 25 % bei den Stromkosten. Hochgerechnet auf das gesamte Bundesgebiet geht es also um Milliardenbeträge - und genau das wird Stefan Fügner, das hätte er ja eigentlich voraussehen können, zum Verhängnis.

 Ein übles Spiel beginnt, und das Erschreckende ist, dass mal wieder Richter bei diesem üblen Spiel mitspielen. Die Energieversorgungs-Unternehmen (zusammengeschlossen im Verband der Elektrizitätswirtschaft eV), aufgeschreckt durch die von Beratern wie Fügner erzielten Einsparungen bei energieintensiven Betrieben (wohlgemerkt: Einsparungen, die schlicht dadurch zustande kommen, dass die Kunden den für sie günstigsten Tarif wählen!), versuchen einen Vorwand zu finden, damit die durch undurchsichtige Tarifverträge unmündig gehaltenen Stromkunden nicht "mündig" werden und plötzlich die Tarifverträge durchschauen.

Die Strategie der Stromwirtschaft: Die Berater 'kalt stellen'

 Wer suchet, der findet. Die Energiewirtschaft fand das Rechtsberatungsgesetz. Und so versandte der "Verband deutscher Elektrizitätswerke" (VDEW e. V.) am 13. Juli 2000 einen äußerst entlarvenden (und daher brisanten) Rundbrief an seine Mitglieder. Dort heißt es unter dem Betreff "Unzulässige Rechtsbesorgung durch Energieberatungsgesellschaften": "... eine Reihe von Energieberatungsgesellschaften nimmt die Absenkung der Tarifpreise zum Anlaß, die Preispolitik und -strategie der Versorungsunternehmen anzugreifen. Die Berater bieten Firmen und Privatkunden eine Überprüfung der Stromrechnungen der letzten Jahre an und versprechen die 'Rückführung' von angeblich zuviel gezahlten Stromkosten." Man gibt nun in dem Rundbrief dazu einen "rechtlichen Rat" und führt aus: "In vielen Fällen handelt es sich bei den vorgenannten Aktivitäten um eine unzulässige Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz. ... Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt nach ständiger Rechtssprechung dann vor, wenn die betreffende geschäftsmäßige Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten."

 Dem Stromkunden, also Ihnen und mir, sticht folgender Satz gegen Ende des Dokuments ins Auge:

"Nach der bisherigen Rechtsprechung, die kürzlich durch das Urteil des OLG Thüringen, Jena, vom 18. 1. 2000 (3 U 498/99) bestätigt wurde, müssen Stromversorger ihre Kunden nicht unaufgefordert über die individuell günstigsten Stromtarife beraten. Vielmehr sei es Sache des Kunden, auf Grund der von den Stromversorgern regelmäßig veröffentlichten Preisinformationen die Beratung durch ihren Stromversorger zu suchen." (Man versteht jetzt viel besser, warum Sie ihre Tarifverträge so gestalten ...).

 Vor dem Hintergrund dieser Strategie der Stromwirtschaft wandte sich Stefan Fügner am 19. Oktober 2000 in einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gegen die derzeitige Praxis der Anwendung des (aus dem Jahre 1935 stammenden !) Rechtsberatungsgesetzes (den Text der Petition können Sie in den oben bereits zitierten Artikel Kampf gegen das Rechtsberatungsgesetz nachlesen). Das Bundesministerium der Justiz antwortete ihm am 28. November 2000: "Artikel 1, § 5 des Rechtsberatungsgesetzes gestattet es Unternehmen, Rechtsangelegenheiten ihrer Kunden zu erledigen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft der eigentlichen Berufstätigkeit gegeben ist. Auch Unternehmer wie der Petent, der angibt, Energieberatung zu betreiben, können daher nebengeschäftlich rechtlich beraten, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht sinnvoll ohne die rechtliche Beratung ausgeübt werden kann." (hier der Originalbrief).

 Damit könnte er ja eigentlich aufatmen, sollte man denken. Schließlich stammt die Auskunft vom Justizministerium. Doch weit gefehlt. Selbst eine Auskunft des Bundesjustizministeriums, dass ihr Tun rechtens sei, schützt sie keineswegs vor Strafverfolgung! Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht das nämlich ganz anders. Anders als das Landgericht Frankfurt (Oder), das im Einklang mit der Auskunft des Justizministeriums keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sah (siehe das Urteil des Landgericht Frankfurt vom 20. 3. 2001), wird Stefan Fügner vom Brandenburgischen Oberlandesgericht seine Tätigkeit als Berater (auch als Berater seiner Mutter, denn Gegenstand des Urteils war ausschließlich der Fall der Beratung seiner Mutter!) verboten. (Siehe das kommentierte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. 9. 2001).

 Interessant an dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist, dass Energieberater Fügner dort einen Zivilprozess verloren hat und nicht etwa wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Dazu muss man wissen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die im Jahre 2000 mit einer Geldbuße von maximal DM 10.000,- bedroht war. Es versteht sich, dass eine solche Strafe bei einen Berater, der bei den Stromkosten im Auftrage seiner Kunden Einsparungen in Millionenhöhe gegen die Stromkonzerne erwirkt hat, vermutlich nicht die von den Konzernen angestrebte "abschreckende Wirkung" für weitere Tätigkeit haben wird. Es musste also ein Weg gefunden werden, Fügner massiver unter Druck setzen zu können.

Die perfide Strategie der Energieversorgungsunternehmen bei der juristischen Verfolgung eines unliebsamen "Aufklärers"

 Dazu wurde ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb konstruiert, und in einer absolut perfiden Weise spielte bei diesem miesen Spiel das Brandenburgische Oberlandesgericht auch noch mit. Das Problem: Bei einem Verfahren wegen "unlauteren Wettbewerbs" benötigt man einen Geschädigten, also jemanden, der mit dem Energieberater Fügner in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Da ja die Stromkonzerne selbst natürlich nicht mit Herrn Fügner in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wurde eine "willige Person" gefunden, die juristisch verbindlich erkklärt, sich in ihren Rechten durch Herrn Fügner beeinträchtigt zu fühlen. Die Konstruktion geschieht so: Herr Fügner verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dieses Gesetz sichert Rechtsanwälten eine Art "Monopol" bei der Beratung und Vertretung in juristischen Belangen (siehe dazu den oben mehrfach zitierten Artikel Kampf gegen das Rechtsberatungsgesetz). Wenn jemand, der selbst nicht Anwalt ist, eine Tätigkeit ausübt, die Anwälten vorbehalten ist, dann verstößt er gegen deren wirtschaftliche Interessen. Also muss nur ein Anwalt gefunden werden, der sich in seinen wirtschaftlichen Interessen durch die Tätigkeit von Fügner beeinträchtigt fühlt. Versteht sich, dass für einen großen Konzern nichts leichter ist, als einen Rechtsanwalt zu finden, der dieses miese Geschäft für die Stromkonzerne übernimmt. Im Falle von Herrn Fügner handelt es sich um RA Dr. Benedikt Bräutigam aus Berlin. Dieser gab vor, in seinen wirtschaftlichen Interessen durch Herrn Fügner beeinträchtigt zu werden, da dieser ohne die nötige Erlaubnis Rechtsberatung betreibe, was ihm als Anwalt vorbehalten sei.

 Bräutigam verlor zwar (nicht zuletzt aufgrund der Rechtsauffassung des Bundesjustizministeriums) vor dem Landgericht in Frankfurt (Oder), aber da es für ihn ja schließlich um etwas sehr Wichtiges ging (auch wenn er nun nicht gerade als Energieberater tätig ist ...), ging er selbstverständlich in die nächst höhere Instanz. Und dort endlich konnte man Fügner auf dem Umweg über ein zivilrechtliches Verfahren praktisch ein "Berufsverbot" auferlegen, indem man ihm bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 500.000,-, ersatzwseise 6 Monate Haft, die Ausübung seiner Beratungstätigkeit wegen Verstoßes gegen das "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" untersagte.

Dr. Peter Niehenke
24. 3. 2003


Interessanter Link: Bunder der Energieverbraucher


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