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Einzige Grundlage des obigen Urteils ist ein Schriftsatz, mit dem der Energieberater beim örtlichen Versorger fehlende Unterlagen anfordert. Der Kunde des Energieberaters beabsichtigte, den Stromlieferanten zu wechseln. Die vorliegende Stromrechnung mit der Verbrauchsstruktur ergab wesentliche Einsparungen, wenn ein Stromlieferwechsel vorgenommen wird. Aus seiner Erfahrung wußte der Energieversorger, daß ein Lieferantenwechsel im Gegensatz zum Telekommunikationsmarkt nicht so einfach möglich ist. Insbesondere fehlten dem Kunden des Energieberaters der Netzanschlußvertrag, ohne den ein Lieferanten wechsel gar nicht möglich ist. Zudem waren die in Rechnung gestellten Strompreise so hoch, daß eine Überprüfung mit den gültigen Tarifen vorgenommen werden sollte. Die gültigen Tarifblätter lagen der Rechnung jedoch nicht bei. Zudem besaß der Kunde überhaupt keinen Stromliefervertrag, aus dem die Preisgestellung hätte hervorgehen können.
Zudem hatte der Energieberater ein Urteil erstritten, in dem der Versorger verpflichtet worden war, seiner Offenlegungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§9 Abs.2 EnwG) nachzukommen. Der Energieberater hatte zudem in diesem Urteil das Recht erstritten, einen 25% igen Einbehalt der Stromkosten vorzunehmen, sollte der Versorger dieser Offenlegung nicht nachkommen. (AG Bensheim AZ 6 C 142/00).
All dies veranlaßte den Energieversorger dazu, die Offenlegung wie im Bensheimer Urteil gefordert, den Netzanschlußvertrag, die Tarifblätter und den Liefervertrag mit Fristsetzung anzufordern.
Diese Schreiben reichte dem OLG Brandenburg/Havel um (anders als das Bundesjustizministerium wie auch das Landgericht Frankfurt (Oder)) einen eindeutigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu erkennen und begründet dies wie folgt:

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgeriohts auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Amtsgericht Endemann
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.03.2001 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verboten,
im Rahmen von Aufträgen, die ausschließlich oder überwiegend auf die Begründung, Gestaltung oder Änderung von Energieversorgungsverträgen der Kunden des Verfügungsbeklagten gerichtet sind:
a) Energieversorgungsunternehmen im Namen von Kunden aufzufordern, Netzanschluß- bzw. Netzzugangsverträge und/oder Stromlieferverträge zur Prüfung vorzulegen und/oder
b) einen Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 EnWG geltend zu machen und/oder
c) gegenüber Energieversorgungsunternehmen im Namen von Kunden vermeintliche Zahlungsverweigerungsrechte geltend zu machen und/oder
d) im Zusammenhang mit vermeintlich überhöhten Nutzungsentgelten im Namen von Kunden zu erklären, weitere zivilrechtliche Schritte gegen das Energieversorgungsunternehmen blieben vorbehalten und/oder
e) solche Dienstleistungen anzubieten und/oder anzukündigen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 20.000,- DM.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung verschiedener Tätigkeiten im Zusamrnenhang mit der Beratung von Kunden im Bereich der Energieversorgung in Anspruch.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu, da der Verfügungsbeklagte - was sich insbesondere aus dessen Schreiben vom 16.10.2000 und vom 09.02.2001 an die e.dis Energie Nord AG ergebe - gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten,
Beratung, Vertretung und Unterstützung bei der Uberprüfung von Stromlieferverträgen und Stromrechnungen von Untemehmen der Energieversorgung und bei der Neuverhandlung von Netzanschluß- bzw. Netzzugangsverträgen anzubieten und zu gewähren.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiiigen VeOg zurückzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.03.2001 den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß der einstvveiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begrundung hat das Landgericht ausgeführt, die vom Verfügungsklager monierte Tätigkeit des Verfügungsbeklagten sei gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubt, da der Verfügungsbeklagte sich u.a. auf eine Beratung im Bereich der Energieversorgung spezialisiert habe und die Ausübung dieser Tätigkeit schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet liege.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit seiner form- und fristgerecht ein gelegten und begründeten Berufung.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Verfügungsbeklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) zu verbieten,
a) Energieversorgungsunternehmen im Namen von Kunden aufzufordern; Netzanschluß- bzw. Netzzugangsverträge und/oder Stromlieferverträge zur Prüfung vorzulegen und/oder
b) einen Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 EnWG geltend zu machen und/oder
c) gegenüber Energieversorgungsunternehmen im Namen von Kunden vermeintiiche Zahlungsverweigerungsrechte geltend zu machen und/oder
d) im Zusamrnenhang mit vermeintlich überhöhten Nutzungsentgelten im Namen von Kunden zu erklären, weitere zivilrechtliche Schritte gegen das Energieversorgungsunternehmen blieben vorbehalten und/oder
e) solche Dienstleistungen anzubieten und/oder anzukündigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im übrigen wird von der Abfassung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Text des Urteils |
Kommentar/Richtigstellung |
1. Soweit der Verfügungsbeklagte Leistungen anbietet oder Aufträge übernimmt, die ausschließlich oder überwiegend darauf gerichtet sind, seine Kunden hinsichtlich der Begründung, Gestaltung oder Änderung von Energieversorgungsverträgen mit dem Ziel des Erreichens möglichst kostengünstiger Vertragsgestaltungen zu beraten, steht dem Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG i.V.m. Art. l § 1 Abs. 1 RBerG zu.
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Liest man diese Begründung, so ergibt sich daraus, daß jeder der auf (Energie-) Lieferverträge einwirkt, mit dem Ziel des Erreichens möglichst kostengünstiger Vertragsgestaltung, gegen das RberG verstößt! Ja wie soll man den sonst kostengünstig einkaufen? Aus meiner Sicht geht das ausschließlich über bessere Preise und/oder Leistungen, die in einem neuen Vertrag festgeschrieben werden müssen! Jeder Einkäufer der im Namen Dritter Vertragsgestaltungen vornimmt, mit dem Ziel, Kosten zu sparen, ist somit ein potenztieller Straftäter nach dem RBerG!! |
a) Rechtsberatung im Sinne dieser Regelung ist nach der üblichen Definition die Unterrichtung des Rechtssuchenden über die Rechtstage des Einzelfalls: sowie die zu ergreifenden Maßnahmen und die Hilfeleistung bei der Sammlung von Unterlagen. Rechtsbesorgung ist die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten entweder durch die Wahrnehmung Dritten gegenüber oder durch Beratung, Fertigung von Schriftsätzen etc. dergestalt, daß die Rechtsangelegenheit einem gewissen Abschluß - sei es zwecks Rechtsgestaltung oder sei es zwecks Rechtsverwirklichung - zugeführt wird (Altenhoff/Busch/ Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 36 und 61).
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Die Kammer des OLG nimmt hier Bezug auf eine Kommentierung zum RberG. Ein Verstoß gegen das RberG liegt dann vor, wenn zur Beratung oder Fertigung von Schriftsätzen kommt, die der Rechtsgestatung oder der Rechtsverwirklichung dienen. |
b) Bei den Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten handelt es sich auch um Rechtsberatung und -besorgung und nicht lediglich um eine wirtschaftliche Beratung und Geschäftsbesorgung. Bei der Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung ist nach der Rechtsprechung des BGH zunächst auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, d. h. darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.). Auch eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, kann jedoch gegen das RBerG verstoßen, wenn der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen hat. Dies hat derBGH (a.a.O.) etwa für einen Energieberater angenommen, der mit der Überprüfung eines Konzessionsvertrages zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorger beauftragt war mit dem Ziel der Vereinbarung einer höheren Konzessionsabgabe. Hier hat der BGH darauf abgestellt, daß die'erstrebte wirtschaftliche Besserstellung der Gemeinde sich lediglich als mittelbare Folge einer für die Gemeinde vorteilhafteren rechtlichen Vertragsgestaltung darstelle.
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Hier nimmt das Gericht Bezug auf das BGH Urteil, das einen Verstoß gegen das RberG sah, weil ein Energieberater neue Konzessionsverträge mit einer höheren Konzessionsbgabe aushandelte. Dieser Verstoß ergab sich daraus, daß sich für die Gemeinde die wirtschaftliche Besserstellung nur als mittelbare Folge ergab. |
c) Die danach rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten sind, soweit er Aufträge übernimmt, die ausschließlich oder überwiegend die Begründung, Gestaltung oder die Änderung von Energieversorgungsverträgen zum Gegenstand haben, auch nicht durch Art. 1 § 5 Nr. I RBerG gedeckt.
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Auch hier begründet das Gericht die rechtsberatende Tätigkeit mit der Ausgestaltung der Verträge, obwohl diese Tätigkeit nicht vorgenommen wurde. Wenn natürlich Preisverhandlungen als Ausgestaltung von Verträgen gesehen werden, dürfen nur noch Rechtsanwälte Preise verhandeln. |

Liest man das Urteil als Ganzes, so ist unschwer erkennbar, daß der Versuch, als Energieberater den Paragraphendschungel im liberalisierten Energiemarkt zu lichten, an der Gesetzgebung der Bürokratie scheitern mußte. Es wird auch deutlich, daß Teile der deutschen Wirtschaft große Vorteile durch die Überbürokratisierung haben da sie mit ihrer Hilfe leicht mißliebigen Wettbewerb unterbinden können. Erstaunlich ist es auch, daß das Gericht den Erfolg des Beraters erwähnt (Rückerstattung von Beträgen in Millionenhöhe) und somit den Verbraucherschutz, die der Energieberater herbeiführt, in keinster Weise würdigt, wo doch alle Juristen immer wieder den Verbraucherschutz des RberG betonen.
Kommentierung durch den Betrofffenen Stefan Fügner
24. 3. 2003